TE Bvwg Beschluss 2020/7/27 W246 2220510-1

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

BDG 1979 §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W246 2220510-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Petzelbauer & Kleinhappel Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 08.02.2019, Zl. BMVRDJ-3006840/0002-II4/b/2019, betreffend Definitivstellung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 4 und § 11 BDG 1979:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 16.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen – zu diesem Zeitpunkt provisorischen – Dienstverhältnis, seine „Übernahme in das definitive Dienstverhältnis“.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 08.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017 auf Definitivstellung seines provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen.

Begründend führte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz aus, dass der Beschwerdeführer in seinem provisorischen Dienstverhältnis eine mangelnde Ernsthaftigkeit gezeigt habe, was sich in der Verletzung von Meldepflichten, an mangelnder Eigeninitiative und an lascher Handlungsweise gezeigt habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer mehrmals über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt worden, mit ärztlicher Unterstützung sein Gewicht zu reduzieren, wobei er ebenfalls eine mangelnde Ernsthaftigkeit an den Tag gelegt habe, dies insbesondere durch die Nichteinhaltung von angesetzten Terminen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 18.06.2019 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde.

4. Mit Schreiben vom 17.04.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um die Vorlage bestimmter Unterlagen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom jeweils 26.05.2020 eine mündliche Verhandlung für den 30.09.2020 an.

6. Mit Schreiben vom 06.07.2020 übermittelte die – nunmehr zuständige – Bundesministerin für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht ihren Bescheid vom selben Tag, Zl. 2020-0.404.658, mit dem die Definitivstellung des bisher provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 29.06.2020 festgestellt worden war.

7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2020 um Bekanntgabe, ob er vor dem Hintergrund der mit Bescheid vom 06.07.2020 erfolgten Definitivstellung seines Dienstverhältnisses seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid aufrechthalte.

8. Mit Schreiben vom 16.07.2020 gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters bekannt, seine Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 16.07.2020 seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 08.02.2019 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 6 ff.).

Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 9 f.).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 16.07.2020 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

provisorisches Dienstverhältnis Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2220510.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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