TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/31 W109 2120762-4

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z16
UVP-G 2000 Anh1 Z46 lita
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z5
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W109 2120762-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. GRASSL als Beisitzer über die Anträge von:

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alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der „380 kV-Salzburgleitung“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 beschlossen:

A)       

I.       Die Anträge auf Wiederaufnahme der 16.- und 17.-Antragstellerinnen werden gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung im Verfahren zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, GZ W155 2120762-1/478E, abgeschlossenen Verfahren zurückgewiesen.

II.      Die Anträge auf Wiederaufnahme des 14.-Antragstellers, der 15.-Antragstellerin, der 18.- bis 35.-Antragsteller und Antragstellerinnen werden mangels Parteistellung gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 Abs. 2 lit. a und c, § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zurückgewiesen.

und erkennt zu Recht:

III.    Die Anträge auf Wiederaufnahme der 1.- bis 13.-Antragstellerinnen und der 36.-Antragstellerin werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG abgewiesen.

B)       

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1.       Genehmigungsverfahren:

Mit Schreiben vom 28.09.2012 beantragten die Austrian Power Grid AG als Erstprojektwerberin bei der Salzburger Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung zwischen dem Netzknoten St. Peter am Hart (Oberösterreich) und dem Netzknoten Tauern (Salzburg) und die Salzburg Netz GmbH als Zweitprojektwerberin die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehenen Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV jeweils auf den projektgegenständlichen Grundstücken gemäß § 17 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a, Spalte 2 Z 46 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 BGBl Nr. 697/1993 idgF (UVP-G 2000).

Mit Bescheid vom 14.12.2015 erteilte die Salzburger Landesregierung für das Gesamtvorhaben „Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung“ vom Netzknoten St. Peter am Hart (Oberösterreich) bis zum Umspannwerk Kaprun in der Gemeinde Kaprun (Salzburg), soweit sich das Vorhaben auf das Bundesland Salzburg erstreckt, und für den Vorhabensteil 110 kV unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen (Nebenbestimmungen) die Genehmigung gem. § 17 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 UVP-G 2000, § 17 Abs. 3 iVm § 24 f Abs. 1 UVP-G 2000 in Mitanwendung materieller Genehmigungsbestimmungen.

Gegen diesen Bescheid wurden mehrere Beschwerden erhoben, darunter – mit Ausnahme der 16.- und 17.-Antragstellerinnen – auch die nun verfahrensgegenständlichen Antragsteller und Antragstellerinnen. Eingewandt wurde unter anderem, das Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, sei nicht erforderlich, diene nicht der Versorgungssicherheit im Land Salzburg und Österreich insgesamt, sondern lediglich der Gewinnmaximierung. Die Leitung diene als Stromautobahn zum Transport des Überstromes aus deutschen Atom-, Wind- und Solarkraftwerken, teils zum Speicherkraftwerk in Kaprun, teils zur Weiterleitung nach Italien. Weiters müsse vor der Bewilligung des Projektes hinsichtlich des Netzentwicklungsplans eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, wurden (auch) die Beschwerden der nun verfahrensgegenständlichen Antragsteller und Antragstellerinnen (mit Ausnahme der 16.- und 17.-Antragstellerinnnen) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid mit Spruchteil VI. in Bezug auf verschiedene Auflagen abgeändert wurde.

Die dagegen eingebrachten Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig.

2.       Erster Antrag auf Wiederaufnahme:

2.1.    Mit Schriftsatz vom 17.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2020 eingelangt, beantragten die 1.- bis 36.-Antragsteller und Antragstellerinnen, das Bundesverwaltungsgericht möge als zuständiges Gericht gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG das mit seinem Erkenntnis vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, zugestellt am 05.03.2019, abgeschlossene Verfahren erstmals gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG wiederaufnehmen.

Begründend wurde in Bezug auf den Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausgeführt, der weitaus größte Teil der Kapazitäten des gegenständlichen Projekts werde nicht für die Versorgung der österreichischen Öffentlichkeit verwendet, sondern sei „vielmehr ein Mindestwert der Übertragungskapazität für den Transport von elektrischer Energie durch Österreich“. Das „Erschleichen" eines Bescheides bzw. Erkenntnisses liege dann vor, wenn beim Zustandekommen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht worden seien, diese dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden (sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist) und der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (unter Hinweis auf VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470 und 09.08.2018, Ra 2018/22/0076).

In weiterer Folge schlossen sich diesem Antrag zwei weitere Antragsteller an, die jedoch nicht Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Diese begründen ihre Anträge mit dem Hinweis auf ein laufendes Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 2001/42/EG (SUP-RL). Die dem Projekt zugrundeliegenden Pläne seien keiner strategischen Umweltprüfung nach der SUP-RL unterzogen worden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit Urteil vom 28.02.2012, C-41/11, Inter-Environment Wallonie ASBL, ausgesprochen, die zuständigen nationalen Gerichte seien verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer SUP abzuhelfen, wenn ein „Plan“ oder „Programm“ einer strategischen Umweltprüfung gemäß SUP-RL 2001/42/EG zu unterziehen gewesen wäre. Die nationalen Gerichte müssten auf Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen „Plans“ oder „Programms“ ergreifen. Zur Abhilfe der Unterlassung der unionsrechtlich gebotenen SUP hätte das BVwG den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben müssen oder zumindest bis zum Vorliegen der SUP das Verfahren aussetzen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe im zugrundeliegenden Erkenntnis ausgeführt, die SUP-Pflicht sei nicht vom Kanon der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 erfasst. Dadurch werde der SUP-RL im Ergebnis die praktische Wirksamkeit entzogen. Dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht zutreffend sei, zeige die Stellungnahme der Europäischen Kommission bezüglich des Zusammenhanges zwischen dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich und der Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung.

2.2.    Mit Erkenntnis vom 19.06.2020, W109 2120762-2/10 u.a., wurden

–        die Anträge auf Wiederaufnahme der (damaligen und auch nunmehrigen) 16.- und 17.-Antragstellerinnen und

–        die Anträge des 14.-Antragstellers, der 15.-Antragstellerin, der 18.- bis 35.-Antragsteller und Antragstellerinnen und von zwei weiteren Antragstellern zurückgewiesen sowie

–        die Anträge auf Wiederaufnahme der 1.- bis 13.-Antragstellerinnen und der 36.-Antragstellerin abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die 16.- und 17.-Antragstellerinnen hätten sich im Verfahren zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E, abgeschlossenen Verfahren nicht als Verfahrensparteien beteiligt. Ihre Anträge seien gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

Die Anträge des 14.-Antragstellers, der 15.-Antragstellerin, der 18.- bis 35.-Antragsteller und Antragstellerinnen (und von zwei weiteren Antragstellern) seien mangels Parteistellung gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 Abs. 2 lit. a und c, § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zurückzuweisen, da diesen als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 die Geltendmachung jener subjektiven Rechte zukomme. Sie seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berechtigt, das öffentliche Interesse zur Errichtung des Projektes vorzubringen. Zu einem weiteren Antragsteller – dieser ist am nunmehrigen Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr beteiligt – wurde ausgeführt, auch seine Ausführungen in Bezug auf die fehlende strategische Umweltprüfung im Sinne der SUP-RL würden keine mögliche Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Interessen aufzeigen. Die in der SUP-RL vorgesehene strategische Umweltprüfung diene klar der objektiven Umweltvorsorge.

Die Anträge der 1.- bis 13.-Antragstellerinnen und der 36.-Antragstellerin wurden abgewiesen. Diese könnten als Bürgerinitiativen und Standortgemeinden zwar die Verletzung des objektiven Umweltrechts geltend machen, doch liege weder der Tatbestand des „Erschleichens“ vor noch würden neue Tatsachen und Beweismittel i.S. des § 32 Abs. 1 Z 1 oder der Z 2 VwGVG aufgezeigt. Der vorgelegte Zeitungsartikel sei nicht abstrakt geeignet, einen Wiederaufnahmegrund aufzuzeigen. Auch bei der zitierten „EU-Verordnung“ handle es sich – allenfalls – um eine Rechtsänderung, die jedoch keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstelle. Schließlich bilde auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung.

Bei den 1.- bis 36.-Antragstellern und Antragstellerinnen des ersten Verfahrens zur Wiederaufnahme – in der damaligen und nunmehrigen Reihenfolge – handelt es sich um die selben Personen des jetzigen Wiederaufnahmeverfahrens. Sie wurde bzw. werden vom selben Rechtsanwalt vertreten.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 wurde den beiden rechtsfreundlichen Vertretern nachweislich am 22.06.2020 zugestellt.

3.       Zweiter – nun verfahrensgegenständlicher – Antrag auf Wiederaufnahme:

Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 beantragten die 1.- bis 36.-Antragsteller und Antragstellerinnen neuerlich, das Bundesverwaltungsgericht möge als zuständiges Gericht gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG das mit seinem Erkenntnis vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, zugestellt am 05.03.2019, abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG wiederaufnehmen.

Bei diesen Antragstellern und Antragstellerinnen handelt es sich um die selben Personen, die bereits im ersten Verfahren zur Wiederaufnahm durch den selben Rechtsanwalt vertreten waren. Ihre Anträge wurden gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG abgewiesen.

Begründend wird wie folgt ausgeführt:

„Mit dem am 25. Juni 2020 ergangenen Urteil A u.a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C-24/19) hat der Gerichtshof [der EuGH] über die Auslegung der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme befunden.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/42 Pläne und Programme sowie deren Änderungen erfasst, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats ausgearbeitet oder angenommen werden, sofern sie ‚aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen‘.

Außerdem setzt die Pflicht, einen bestimmen Plan oder ein bestimmtes Programm einer Umweltprüfung zu unterziehen, nach dieser Richtlinie voraus, dass der Plan oder das Programm im Sinne dieser Bestimmung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

Schließlich hat der Gerichtshof hinsichtlich der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Rechtsakte und der Genehmigung, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 2001/42 erlassen wurden, darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Unter Berücksichtigung des Gebots einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts kann nur der Gerichtshof in Ausnahmefällen und aus zwingenden Erwägungen des Gemeinwohls eine vorübergehende Aussetzung der Verdrängungswirkung der verletzten unionsrechtlichen Bestimmung herbeiführen, sofern es dem nationalen Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch eine nationale Regelung gestattet ist, bestimmte Wirkungen solcher Rechtsakte aufrechtzuerhalten. Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht in einer Situation wie der im vorliegenden Fall gegebenen die Wirkungen des Erlasses und des Rundschreibens [Pläne und Programme] sowie der auf ihrer Grundlage erteilten Genehmigung nur dann aufrechterhalten kann, wenn ihm dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und wenn sich die Aufhebung der Genehmigung signifikant auf die Stromversorgung in dem Staat auswirken könnte, und zwar nur während des Zeitraums, der absolut notwendig ist, um dieser Rechtswidrigkeit abzuhelfen

2. Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095).

2.1. Zum Wiederaufnahmegrund gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf ‚alte‘ - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24. August 2004, 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 übertragbar) (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159) (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089) (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403).

Weder der Netzentwicklungsplan (NEP) 2011 (samt jährlicher Fortschreibungen) noch der dem Bescheid nach § 7 StWG immanente Trassenplan (Planungsakt), die den Rahmen für das Vorhaben 380-kV- Salzburgleitung (Projekt) bilden, wurden einer Strategischen Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie 2001/42/EG unterzogen.

Der EuGH hat in seinem Urteil C-41/11 vom 28.02.2012 (Inter-Environnement Wallonie ASBL) ausgesprochen, dass die zuständigen nationalen Gerichte verpflichtet sind, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer SUP abzuhelfen, wenn ein ‚Plan‘ oder ein ‚Programm‘ vor seiner Verabschiedung einer Strategischen Umweltprüfung gem der SUP-RL 2001/42 zu unterziehen gewesen wäre (Rz 44 ff). Ferner sprach der EuGH aus, dass die nationalen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen ‚Plans‘ oder ‚Programms‘ ergreifen müssen (EuGH aaO Rz 46 mwH). Gem Art 3 Abs 2 Bst a SUP-RL ist nämlich bei Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführten Projekte gesetzt wird, daher auch für Hochspannungsleitungen mit einer Netzspannung von mind 220 kV (vgl Anhang I Ziff 20 UVP-RL), eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ‚zwingt‘ die nationalen Behörden, eine gegen EU-Recht verstoßende nationale Regelung unangewendet zu lassen.

Der unionsrechtswidrigen Durchführung eines UVP-Verfahrens ohne Vorliegen einer Strategischen Umweltprüfung des Trassenplans (§ 7 StWG) oder des NEPs (§ 37 ElWOG) hätte das BVwG mit entsprechenden Maßnahmen begegnen müssen. Zur Abhilfe der Unterlassung einer nach dem Unionsrecht gebotenen SUP hätte das BVwG den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben müssen oder zumindest bis zum Vorliegen einer Strategischen Umweltprüfung hinsichtlich dieser Pläne das Verfahren aussetzen müssen.

Wird die SUP-Pflicht nicht vom Kanon der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G erfasst - wie das BVwG im zugrundeliegenden Erkenntnis deklariert (S 431), ‚dass eine allfällige rechtswidrige Durchführung einer SUP hinsichtlich des NEP, der die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens vorsieht, keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem UVP- G 2000 haben kann‘ -, wird der SUP-RL im Ergebnis die praktische Wirksamkeit entzogen. Schon eine solche Auslegung kann dem EU-Gesetzgeber im Licht des effet-utile-Prinzips nicht ernsthaft unterstellt werden, obwohl gerade diese Auffassung die praktische Konsequenz des Erkenntnisses des BVwG ist.

Das Erkenntnis des EuGH vom 25. Juni 2020, C-24/19, steht der Beurteilung des BVwG entgegen.

Die Mitgliedstaaten sind nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Hieraus ergibt sich, dass die zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, die mit Klagen gegen einen innerstaatlichen Rechtsakt befasst sind, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlassen wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltprüfung abzuhelfen. Bei einem unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen ‚Plan‘ oder ‚Programm‘ könnte dies etwa darin bestehen, Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des Plans oder Programms zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 31 und 32) sowie eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zweitens hat der Gerichtshof in Rn. 179 des Urteils vom 29. Juli 2019, Inter- Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622), befunden, dass auch die Stromversorgungssicherheit des betreffenden Mitgliedstaats eine zwingende Erwägung darstellt. Gleichzeitig hat er jedoch klargestellt, dass die Stromversorgungssicherheit betreffende Erwägungen die Aufrechterhaltung der Wirkungen nationaler Maßnahmen, die unter Verstoß gegen die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten erlassen wurden, nur dann rechtfertigen können, wenn im Fall einer Aufhebung oder Aussetzung der Wirkungen dieser Maßnahmen die tatsächliche und schwerwiegende Gefahr einer Unterbrechung der Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats bestünde, der nicht mit anderen Mitteln und Alternativen, insbesondere im Rahmen des Binnenmarkts, entgegengetreten werden kann.

Eine dahingehende Beurteilung liegt dem Erkenntnis des BVwG nicht zu Grunde, weshalb das BVwG aufgrund der unionsrechtswidrigen Rechtslage in Österreich dazu verpflichtet ist, den Vorrang des europäischen Rechts zu wahren und der Genehmigungsbescheid zu beheben.

Der EuGH stellt klar, dass eine UVP-Genehmigung aufzuheben ist, wenn der zugrundeliegende Plan keiner SUP unterzogen worden war. Der EuGH stellt auch klar, dass das nationale Gericht die rechtswidrige UVP-Genehmigung selbst dann aufzuheben hat, wenn mit dem Bau des Vorhabens bereits begonnen wurde.

Eine Aufrechterhaltung einer UVP-Genehmigung dürfe nur ausnahmsweise erfolgen, wenn es dafür eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage gibt und wenn sonstige strenge Voraussetzungen erfüllt sind.

Die UVP-Genehmigung zur 380-kV-Salzburgleitung (Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2019) ist daher aufzuheben, da sie auf dem Netzentwicklungsplan (NEP) beruht, der - unter Verstoß gegen die SUP-Richtlinie 2001/42/EG - keiner SUP unterzogen wurde. Für eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung dieser UVP- Genehmigung besteht nach österreichischem Recht keine gesetzliche Grundlage und liegen im Übrigen auch die sonstigen strengen Voraussetzungen nicht vor.

Zwischenzeitlich teilen somit sowohl die Europäische Kommission als auch der EuGH die Rechtsansicht der Revisionswerber. Das Urteil des EuGH vom 25.06.2020 ist für alle Österreichischen Gerichte bindend und somit auch für den Österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

2.2. Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

Die in § 32 Abs 2 VwGVG 2014 vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).

Die Mangelhaftigkeit des NEP offenbarte sich den Antragstellern mit Erkenntnis des EuGH vom 25. Juni 2020, im Zuge weiterer Recherchen zur Rechtslage bezüglich der strategischen Umweltprüfung. Der Antrag wird innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt.“

Dem Antrag wurde eine Kopie der zitierten Entscheidung des EuGH vom 25.06.2020, C-24/19, angeschlossen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Dem 14.-Antragsteller, der 15.-Antragstellerin, den 18.- bis 35.-Antragstellern und Antragstellerinnen kam im durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, abgeschlossenen Verfahren als Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Den 1.- bis 11.-Antragstellerinnen sowie der 36.-Antragstellerin kam im durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, abgeschlossenen Verfahren als Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Den 12.- und 13.-Antragstellerinnen kam im durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, abgeschlossenen Verfahren als Standortgemeinden im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Die 16.- und 17.-Antragstellerinnen waren nicht Parteien des Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes, das mit Erkenntnis vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, abgeschlossen worden ist; sie haben keine Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015 erhoben; eine Zustellung der Entscheidung an diese Antragstellerinnen erfolgte nicht.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, wurde den 1.- bis 14. Antragsteller und Antragstellerinnen, der 15.-Antragstellerin und den 18.- bis 36.-Antragsteller und Antragstellerinnen am 05.03.2019 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Am 25.06.2020 erließ der EuGH das Urteil zur Zl. C-24/19.

Die Entscheidung des EuGH gelangte den 1.- bis 36.-Antragstellern und Antragstellerinnen am 25.06.2020 zur Kenntnis.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Parteistellung der 1.- bis 11.-Antragstellerinnen sowie der 36.-Antragstellerin beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, (Spruch; S. 60 und S. 12 bis 15) und ist unstrittig.

Die Beschwerde der 12.-Antragstellerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, abgewiesen; die 12.-Antragstellerin ist in der „Übersicht aller Beschwerdeführer“ S. 14 angeführt und hat mit Schriftsatz vom 25.01.2015 Beschwerde erhoben. Eine Feststellung zu ihrer Parteistellung findet sich allerdings nicht (S. 59), jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass ihr ebenso Parteistellung als Standortgemeinde gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 zukommt. Auch das ist unstrittig.

Die Feststellung zur Parteistellung der 13.-Antragstellerin beruht auch auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, (Spruch; S. 12 bis 15 und S. 59), wobei offenkundig ist, dass es sich bei der angeführten Bestimmung (§ 19 Abs. 5 UVP-G 2000) um einen Schreibfehler handelt. Die Parteistellung der 13.-Antragstellerin ist auch unstrittig.

Die Feststellung zur Parteistellung des 14.-Antragstellers, der 15.-Antragstellerin, der 18.- bis 35.-Antragsteller und Antragstellerinnen als Nachbarn beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, (Spruch; S. 59 und S. 12 bis 15) und ist unstrittig.

Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus den Zustellnachweisen im Akt zu W155 2120762-1, OZ 478. Die Zeitpunkte der Zustellung sind ebenfalls unstrittig.

Die 16.- und 17.-Antragstellerinnnen sind nicht im Spruch des Erkenntnisses angeführt; zu ihnen finden sich keine Zustellnachweise; auch sind von diesen Antragstellerinnen eingebrachte Beschwerden gegen den (damals) angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zl. 20701-1/43.270/3152-2015, nicht aktenkundig. So wurde die unter dem Namen der 15.-Antragstellerin eingebrachte Beschwerde nur in deren Namen eingebracht und auch nur von dieser unterschrieben. Es wurden solche dem Spruch zufolge auch nicht abgewiesen. Auch in der „Übersicht aller Beschwerdeführer“ im Verfahrensgang des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, scheinen die Namen der 16.- und 17.-Antragstellerinnen nicht auf.

Die Ausführungen zu den obigen Feststellungen samt Beweiswürdigungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung zum ersten Wiederaufnahmeantrag in seiner Entscheidung vom 19.06.2020, W109 2120762-2/10E u.a., gemacht. Für die damaligen und nunmehrigen Antragsteller und Antragstellerinnen des ersten und des gegenständlich zweiten Verfahrens zur Wiederaufnahme schritt jeweils der selbe rechtsfreundliche Vertreter ein. Im gegenständlichen – dem nunmehr zweiten Verfahren, das 16 Tage nach der Zustellung der Entscheidung über den ersten Antrag eingebracht wurde – wird auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vom 19.06.2020, W109 2120762-2/10E u.a., nicht weiter eingegangen.

Die Entscheidung des EuGH vom 25.06.2020, C-24/19, wurde von den 1.- bis 36.-Antragsteller und Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 17.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

–        nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

–        nach der Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

–        nach der Ziffer 3 das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

–        nach der Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gegenständlich wurde das Verfahren, hinsichtlich dem die Wiederaufnahme begehrt wird, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, allen Antragsteller und Antragstellerinnen – bis auf die 16.- und 17.-Antragstellerinnen – zugestellt, rechtskräftig abgeschlossen (vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Die Voraussetzungen eines abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG liegt damit vor.

3.1.1.  Zur Zurückweisung der Anträge der 16.- und 17.-Antragstellerinnen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095).

Die 16.- und 17.-Antragstellerinnen haben gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zl. 20701-1/43.270/3152-2015, keine Beschwerden erhoben, Beschwerden ihrerseits wurden nicht behandelt, das Erkenntnis wurde ihnen auch nicht zugestellt.

Ihre Anträge waren daher mangels Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren zurückzuweisen.

3.1.2.  Zur Zurückweisung der Anträge des 14.-Antragstellers, der 15.-Antragstellerin, der 18.- bis 35.-Antragsteller:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt der Wiederaufnahmeantrag Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens versagt, wenn der Antrag nicht der Verfolgung der der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechte zu dienen geeignet ist (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095).

Dem 14.-Antragsteller, der 15.-Antragstellerin, den 18.- bis 35.-Antragsteller und Antragstellerinnen kamen im wiederaufzunehmenden Verfahren als Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 kommt die Geltendmachung jener subjektiven Rechte zu, die entweder durch das UVP-G 2000 selbst oder durch eine der im Verfahren mitanzuwendenden Normen eingeräumt wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Das Vorbringen des 14.-Antragstellers, der 15.-Antragstellerin, der 18.- bis 35.-Antragsteller und Antragstellerinnen behauptet die Verpflichtung zur Durführung einer strategischen Umweltprüfung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewähren Vorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Die Anträge waren daher mangels Parteistellung spruchgemäß zurückzuweisen.

3.1.3.  Zur Abweisung der Anträge der 1.- bis 13.-Antragstellerinnen sowie der 36.-Antragstellerin:

Die 1.- bis 11.-Antragstellerinnen sowie die 36.-Antragstellerin als Bürgerinitiativen und die 12.- und 13.-Antragstellerinnen als Standortgemeinden sind dagegen als Parteien im UVP-Verfahren zur Geltendmachung des objektiven Umweltrechts berufen (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G: Kommentar3 [2013] § 19. UVP-G 2000, Rz 69 und Rz 94). Die Prozessvoraussetzung der Parteistellung gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095) ist damit erfüllt.

Jeder Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen (etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0069).

Als Gründe für die Berufung auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG („neu hervorgekommene“ „Tatsachen“ oder „Beweismittel“) nennen die Antragsteller einerseits den Umstand, dass weder der Netzentwicklungsplan (NEP) 2011 (samt jährlicher Fortschreibungen) noch der dem Bescheid nach § 7 StWG immanente Trassenplan (Planungsakt), die den Rahmen für das Vorhaben 380-kV- Salzburgleitung (Projekt) bilden, einer Strategischen Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie 2001/42/EG unterzogen worden seien. Andererseits verweisen sie auf Urteile des EuGH.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064).

Nun war jedoch die – zumindest grundsätzlich i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG anzusehende – Tatsache, dass der Erlassung des Netzentwicklungsplans wie auch der Betriebsbewilligung nach § 7 StWG (samt deren immanenten Trassenplans) bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens „bekannt“. So hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Umstand begründend auseinandergesetzt, ihn also „verwertet“ (s. Pkt. 2.4.2. des Erkenntnisses). Es handelt sich dabei also um keine „neu hervorgekommene“ Tatsache (bzw. kein „neu hervorgekommenes“ Beweismittel).

Die von den Antragstellern genannten Urteile des EuGH wiederum, sei es jenes aus Juni 2019 oder auch jenes aus Juni 2020, und allenfalls daraus gewonnene neue Erkenntnisse für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts – hier zur Auslegung und Anwendung der Unionsrechtslage nach der SUP-Richtlinie – bilden schon an sich keine „Tatsachen“ oder „Beweismittel“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, oder VwGH 23.04.1998, 95/15/0108). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens unter anderem von den (neuen) Tatsachen oder Beweismittel, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätte. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Ein Beweismittel ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Diese abstrakte Eignung kommt den zitierten bzw. vorgelegten Entscheidungen des EuGH vom 25.06.2020, C-24/19, sowie vom Juni 2019 nicht zu – so wie bereits in der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 ausgeführt – nicht zu. Zur neuen bzw. geänderten Rechtsprechung – ob diese tatsächlich auf das gegenständliche Verfahren relevant ist oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben – ist anzumerken, dass es sich, wie zuvor bereits dargelegt, dabei nicht “Tatsachen“ oder „Beweismittel“ handelt. Abgesehen davon waren die Entscheidungen des EuGH im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch gar nicht existent (sondern „entstanden“ erst danach). So ermöglicht der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren vorgebracht wurden oder vorgebracht hätten werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (so bereits die Entscheidung des BVwG vom 19.06.2020, W109 2120762-2/10 und W109 2120762-3/5, zum ersten Antrag auf Wiederaufnahme unter Hinweis auf VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064). Dafür ist in der österreichischen Rechtsordnung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen. Diesen Rechtsschutzweg haben die Antragsteller und Antragstellerinnen auch durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bereits beschritten.

Gegenständlich wiederholen die 1.- bis 13.-Antragstellerinnen sowie die 36.-Antragstellerin im Wesentlichen lediglich das bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren und auch ersten Verfahren zur Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und legen dazu kein taugliches Beweismittel vor.

Überdies haben die Antragsteller zur – wie oben ausgeführt ohnedies bereits bekannten und auch verwerteten – Tatsache einer für den NEP 2011 wie auch den immanenten Planungsakt nicht durchgeführten SUP nicht ansatzweise dargelegt, warum sie diesen Umstand nicht bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darlegen konnten.

Die Anträge waren daher abzuweisen.

3.2.    Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. So wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Zudem waren die Anträge der 14.- bis 35.-Antragsteller und Antragstellerinnen mangels Parteistellung zurückzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Antragstellerinnen war dagegen eine weitere Klärung der Rechtssache durch deren mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Zudem fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zudem grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

4.       Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klar ausgesprochen, dass der Wiederaufnahmeantrag Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens versagt bleibt, wenn der Antrag nicht der Verfolgung der der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechte zu dienen geeignet ist (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095). Im Hinblick auf die Tatbestände des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG gibt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klare Leitlinien vor (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076; (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064; (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510), denen das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung folgt.

Schlagworte

Bürgerinitiative Feststellungsverfahren Genehmigung Genehmigungsverfahren Nachbarrechte Parteistellung Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W109.2120762.4.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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