TE Bvwg Beschluss 2020/8/26 W211 2164246-2

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

FPG §94
VwGG §30 Abs2

Spruch

W211 2164246-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2020, W211 2164246-2/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Schriftsatz vom 25.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Schließlich beantragt der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Für den Revisionswerber hingegen würde der vorzeitige Vollzug der Entscheidung unverhältnismäßige Nachteile bewirken.

Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen. Gem. § 30 Abs 2 VwGG stellt die Revisionswerberin daher den Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

Diese Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und sind nicht strittig.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Vorangestellt wird, dass es im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde der nunmehrigen revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid geht, mit dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses abgewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die nunmehr revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre; wobei diese Konkretisierungspflicht umso genauer zu beachten ist, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei verbundenen Nachteile sind (vgl ua VwGH, 08.08.2014, Ra 2014/09/0005).

Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Solche kommen auch aus der sonstigen Revision nicht hervor. Darüber hinaus ist mitzubedenken, dass der aktuelle Vollzug des Erkenntnisses – der darin bestehen kann, dass der revisionswerbenden Partei bis zur Entscheidung des VwGH kein Konventionspass ausgestellt wird – keine ins Auge fallenden offensichtlich unverhältnismäßigen Nachteile für die revisionswerbende Partei mitbringt; eine Darlegung solcher Nachteile wäre daher umso bedeutender gewesen. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung konkrete Darlegung Konkretisierung Konventionsreisepass unverhältnismäßiger Nachteil zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2164246.2.01

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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