Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 2154353-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.9.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia und vertreten durch Dipl. Iur. Predrag VLADIC, Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. 1070650902-150556508, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a iVm § 31 Abs 3 VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.9.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W111.2154353.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020