RS Lvwg 2020/9/24 LVwG-AV-1004/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

AWG NÖ 1992 §24
AWG NÖ 1992 §25
AWG NÖ 1992 §26
AWG NÖ 1992 §27
BAO §252

Rechtssatz

Die Regelung des § 252 BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2588).

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abfallwirtschaftsabgabe; Zuteilungsbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1004.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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