TE Vfgh Erkenntnis 1995/10/11 B2619/94

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AufenthaltsG §6 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Abweisung von Anträgen auf Verlängerung bereits abgelaufener Sichtvermerke aufgrund der Annahme der Notwendigkeit der Antragstellung vom Ausland aus; kein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Antragstellung vom Inland aus in bestimmten Fällen geboten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 18.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, lebt - den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeausführungen zufolge - seit nunmehr zehn Jahren in Österreich und ist mit einer in Österreich seit dem Jahre 1988 als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchlingskonvention anerkannten polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammen zwei bereits in Österreich geborene Kinder.

Am 21. Jänner 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, nachdem der ihm zuletzt erteilte Sichtvermerk am 30. Oktober 1993 abgelaufen war.

2. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres unter Berufung auf §6 Abs2 iVm §13 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. 466/1992, idF vor der Novelle BGBl. 351/1995, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages versäumt und hätte deshalb einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus stellen müssen; es sei daher die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der insbesondere die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Der angefochtene, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG versagende Bescheid greift in das dem Beschwerdeführer, der sich seit nunmehr zehn Jahren in Österreich aufhält, durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

b) Ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendete; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler beging, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellte (vgl. VfSlg. 11638/1988).

2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 16.6.1995, B 1611-1614/94, dargelegt hat, ist in den - vom Regelungssystem des §6 Abs2 AufG nicht erfaßten - Fällen, in denen sich Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, abhängig von der jeweiligen Gestaltung des Falles, im Wege der Analogie entweder die Regelung des §6 Abs2 erster Satz, wonach Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen sind, oder aber §6 Abs2 zweiter Satz, wonach solche Anträge auch vom Inland aus gestellt werden können, anzuwenden.

3. Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers, der sich bereits seit zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und hier auch intensive familiäre Beziehungen aufweist, nur weil er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes gestellt hat, die Bestimmung des §6 Abs2 erster Satz angewendet und die Aufenthaltsbewilligung, ohne auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einzugehen, mit der Begründung versagt, der Antrag müsse vom Ausland aus gestellt werden. Sie hat damit dem §6 Abs2 AufG einen verfassungswidrigen, weil gegen Art8 EMRK verstoßenden Inhalt unterstellt.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von 3.000,-- S enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2619.1994

Dokumentnummer

JFT_10048989_94B02619_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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