TE Lvwg Beschluss 2019/4/29 VGW-102/067/15143/2018

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 132 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau Mag. Dr. A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Frau Mag. Dr. A. B., Rechtsanwältin, Wien, D.-gasse, gegen die am 07.11.2018 durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, insbesondere der im Schreiben vom 07.11.2018 angedrohten zwangsweisen Öffnung der Räumlichkeiten und Pfändungsvollzug, den

BESCHLUSS

gefasst

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. In der mit Schriftsatz vom 15.11.2018 per E-Mail am 16.11.2018 unter dem Betreff „Bescheid- und Maßnahmenbeschwerde“ eingebrachten „Beschwerde gegen Pfändungsgebührenbescheid und Vollstreckungsmaßnahmen ED .../18“ brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor:

„In der im Betreff bezeichneten Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin Mag. Dr. A. B., C.-straße, Wien durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Rechtsanwalt Mag. Dr. A. B., D.-gasse, Wien, binnen offenen Frist

BESCHWERDE

gegen den Pfändungsgebührenbescheid der MA06, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, 1190 Wien- zugestellt am 24.10.2018 sowie gegen der Ausstellung eines vollstreckbaren Rückstandnachweises und Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin war Miteigentümerin bei der Immobilie E.-gasse, Wien zwischen 2001 und Anfang 2015. Ihr Eigentumsanteil war lediglich 27/1550, verbunden mit Wohnung Top 6.

Beweis: Grundbuch-Teilauszug

I.

Zum Sachverhalt

Im Juli 2009 übernahm das Herrschen über das Mehrparteienhaus Wien, E.-gasse Herr F. G.. Als Mehrheitseigentümer war er 60%-er Gesellschafter und GF der Fa. H. Wohnbaugesellschaft m.b.H., FN:... – 40%-er Gesellschafter ist seine Ehefrau – und gründete am 26.06.2009 die Firma I. Gesellschaft m.b.H. (FN...) mit seiner Ehefrau. Die Geschäftsanteile mit 60% Herr G. – 40% seine Ehefrau aufgeteilt. Herr G. gab dann am 29.06.2019 den anderen Eigentümer einfach bekannt, dass diese Fa. ab 01.07.2009 die neue Hausverwaltung wird; wobei die Betriebskosten weiterhin auf das Konto der früheren Hausverwaltung zu zahlen sind. Am Anfang wurde die Geschäftsführung bei der Fa. I. an eine Mitarbeiterin übertragen und dann wird zwischen 2010 und 2017 Herr F. G. bei dieser Firma ebenfalls Geschäftsführer. Das Haus wird dann von einer anderen Fa. Herrn G. überteuert geputzt und die etwaigen Bauarbeiten von der Mehrheitseigentümerin H. Wohnbaugesellschaft m.b.H. durchgeführt.

Wie es erst bei der Akteneinsicht bei der MA27 feststellbar war, unternahm zwei Zustellversuche der MA37 für mich in seinem Verfahren bereits im Jahr 2009. Der erste Zustellversuch war eine Ladung auf eine Verhandlung vor Ort, welche auf meine schon seit Jahren abgemeldete frühere Adresse versendet wurde und mit „verzogen“ zurückkam. Die MA37 hat dann keinen weiteren Zustellversuch unternommen.

Der zweite Zustellversuch – Zustellung eines Bescheides – erfolgte nach zirka einem Jahr auf die gültige Wohnadresse, welche jedoch – aus welchem Grund auch immer – mit der Bemerkung „verzogen“ zurückkam. Als die BF dann durch eine Verwaltungsstrafe-Vorschreibung über die Probleme erfuhr, ersuchte die MA37 um Akteneinsicht, welche jedoch nicht gewährt wurde.

Als es von der Androhung der Ersatzvornahme der MA27 (.../2010) der BF bekannt wurde, auf welche Leistungen der Eigentümer durchführen mussten, kontaktierte sie mehrmals mit der Hausverwaltung. Herr G. hat sie damals mehrmals versichert, dass die Arbeiten zeitgerecht durchgeführt werden. Auf Grund, dass Akteneinsicht weder bei der Hausverwaltung noch bei der MA37 gewährt wurde, waren die Einzelheiten nicht erkennbar. Die MA37 sowie die MA27 war nur mit dem Herr G. in Verbindung; ob als GF der Mehrheitseigentümer oder ob als GF der Hausverwaltung war Herr G. tätig, das ist nicht abgrenzbar. Den anderen Miteigentümer wurden vom Verfahren praktisch ausgeschlossen.

Auf Grund, dass die Arbeiten aber im Jahr 2011 begannen und die MA27 mit den Eigentümer nicht mehr kontaktierte, ging die BF davon aus, dass alles ordnungsgemäß erledigt wurde.

Als die BF die Wohnung im Herbst 2014 durch eine Maklerin zum Verkauf angeboten hat, bekam sie von der Hausverwaltung eine Zusammenfassung der erledigten Arbeiten. Aufgelistet waren auch die Baumeisterarbeiten auf der Hoffassade. Dieser Innenhof war jedoch von der BF ohne Einbruch in die Einheit, welche vorher als Bäckerei verwendet war und nunmehr zur Mehrheitseigentümerin gehörte und geschlossen gehalten wurde, nicht einmal betretbar.

Im Jahr 2017 bekam die BF unter GZ ...-2011-29 einen Bescheid, Adressiert auf die Eigentümer der Baulichkeit in Wien, E.-gasse, zugestellt, in welchem einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 13.617,90 hinsichtlich irgendeiner Ziviltechnikerleistung der mit Vollstreckungsverfügung vom 4. Jänner 2011, Zl.: .../2010, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben wurde, zugestellt.

Sie teilte dem Sachbearbeiter telefonisch mit, dass sie die Wohnung bereits am 29.01.2015 verkauft habe und somit nicht mehr Miteigentümerin ist.

Im September war ihr dann eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt, in welcher die von der Hausverwaltung eingebrachte Beschwerde abgewiesen wurde. Die Hausverwaltung brachte die Beschwerde im Namen der einzelnen Eigentümer ein. Die MA27 hat die gesetzliche Vertretungsrecht der Hausverwaltung nicht erkannt und ersuchte diese um Vorlage einzelnen Vollmächte, welche die Hausverwaltung verspätet einreichte. Für die Wohnung Top 6 war die Vollmacht der neuen Eigentümerin eingereicht. Die Beschwerde war begründet mit der fehlenden Parteistellung der Hausverwaltung zurückgewiesen.

Ohne jegliche Mitteilung über eine Abgabenvorschreibung auf das Konto der BF bekam die BF unerwartet am 24.10.2018 den verfahrensgegenständlichen Pfändungsgebührenbescheid samt Zahlungsaufforderung und Rückstandausweis.

Nach mehreren Telefonaten wurde dann zur Erfahrung gebracht, dass die Vorschreibung von der MA27 stand. Sofort war die MA27 um Akteneinsicht ersucht. Ein Termin konnte jedoch erst am 05.11.2018 ermöglicht werde, daher meldete sich die BF sofort bei dem zuständigen Bearbeiter der MA6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst und gab bekannt, dass nach Einsicht der Akte ein Rechtsmittel eingebracht werden wird. Es wurde auch bekanntgegeben, dass in der Wohnung der BF unter Anwaltsgeheimnis stehenden Akten und Unterlagen sich befinden.

Bereits am 07.11.2018 wurde jedoch gegen die BF einen neuen vollstreckbaren Rückstandausweis über EUR 13.754,08 ausgestellt und die Durchführung eine Fahrnisexekution – ohne vorherige Terminbekanntgabe – versucht. Gleichzeitig wurde die BF mit der zwangsweisen Öffnung ihrer Wohnung gedroht.

Forderungsart sei laut Rückstandausweis „Kostenersatz für Bescheide, Wien, E.-gasse vom 23.06.2017.“

Die BF hat um Einstellung bzw. Stundung des Vollstreckungsverfahrens bei der MA6 ersucht, bis diesem Beschwerdeverfahrens sowie die gleichzeitig beantragten Wideraufnahme des Verfahrens bei der MA27 und des Verfahren nach der Strafanzeige wegen Betrug der wahrscheinlich nicht erbrachten jedoch verrechneten Leistungen der Ziviltechnikerfirma beendet werden.

Bei der Akteneinsicht wurden nämlich mehreren Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die MA6 hat keine einzige Unterlage bezüglich der Ausschreibung, der Beauftragung der Ziviltechnikerfirma, über die von dieser Firma eingereichten Unterlagen, etwaige Besichtigungsprotokolle, usw. vorgezeigt.

Als einziges Beweisstück wurden zwei Rechnungen der Ziviltechnikerfirma und die Beschwerde der Hausverwaltung ausgehändigt.

Auffallend ist bei der ersten Rechnung, dass eine schriftliche Beauftragung von der MA25 erst am 16.05.2013 erfolgte. Diese wurde an die Ziviltechnikerfirma zugestellt, von dieser bearbeitet, laut Rechnung eine Bestandaufnahme durchgeführt, eine mehr als 90 seitige Dokumentation erstellt, Kosten wurden ermittelt, Planung koordiniert und Technische Oberleitung geleistet, alles schriftlich angefertigt, an die MA25 weitergeleitet und eine Rechnung bereits am 3.6.2013 ausgestellt, welche am 12.06.2013 bei der MA25 eingelangt und am 21.06.2013 überprüft und vier Tage nachher auch bezahlt wurde. Es sind 8 Arbeitstage für die gesamte Arbeitsleistung. Somit habe die Ziviltechnikerfirma den Auftrag angeblich in Eiltempo erledigt und auf irgendeine Weise auch – ohne Kenntnis der Mehrheitseigentümer und Hausverwaltung Zugang zum Hof verschafft. Zeitpunkt dieser vermutlichen Begehung konnte auch nicht mitgeteilt werden und wenn man den GF der Mehrheitseigentümerin Glauben schenken kann, hat die Firma sich nie bei ihm gemeldet und somit kein Zugang zum geschlossenen Hof verschafft. Auf der Rechnung steht als Leistungszeitraum „April-Mai 2013“, wobei der Auftrag erst am 15.06.2013 erteilt wurde.

Laut Angaben der Hausverwaltung wurden die Arbeiten, „die eine Gefährdung von Leib und Leben verursacht hätten“ von der Hausverwaltung beauftragten Baufirma bereits im Jahr 2011 durchgeführt und dann im Jahr 2013 eine Gesamtsanierung des Hauses eingeleitet.

Auf Grund, dass die Mehrheitseigentümerin (H. Wohnbauges. m.b.H.) und die Hausverwaltung im Eigentum bzw. Interessenkreis der Fam. G. stehen, wurden diese Arbeiten von der Mehrheitseigentümerin im Alleingang bestimmt. Die Behörden, MA37 sowie MA25 haben ab 2011 – wie es sich jetzt bei der Akteneinsicht – mitgeteilt wurde, lediglich nur mit Herrn Ing. G. Kontakt gehalten.

Die zweite, sog. Schlussrechnung vom 30.04.2015 (war die BF bereits nicht mehr Eigentümer!) ist noch interessanter, weil in dieser höchstwahrscheinlich – mangels Beauftragung einer Baufirma von der MA25 – nie erbrachte Leistungen (örtliche Bauaufsicht und Baukoordination) verrechnet wurden. Die BF erstattet diesbezüglich Strafanzeige wegen §§146 und folgenden.

Gleichzeitig wird binnen offener Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der MA25 gestellt.

II.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorschreibung der Forderung für die BF und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegenüber der BF – samt Vorschreibung der Pfändungsgebühren – ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:

1. Mangels Parteistellung – fehlende Eigentümereigenschaft – richtet sich diese Abgabenvorschreibung vom 2017 keinerlei gegen der BF und somit war die Forderungsvorschreibung an ihrem Abgabenkonto rechtswidrig. Die BF konnte die Behörde – wenn überhaupt – durch einen an ihr adressierten Bescheid mit der Begründung verpflichten, dass sie für die in der Zeit ihrer Eigentümermitgliedschaft entstandenen Kosten solidarisch haftet.

2. Bezüglich der zweiten Rechnung der Ziviltechnikerfirma, welche auch Teil der Forderung ist, war die BF in dem Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr Minderheitseigentümerin.

3. Der Kostenersatz sollte gar nicht den Eigentümer vorgeschrieben werden, sondern der Hausverwaltung. Die von der MA37/5 vorgeschriebenen Instandsetzungsmaßnahmen fallen in die Verantwortung des Verwalters.

Die gemäß § 129. Abs. 2 BO für die Eigentümer vorgeschriebenen Pflichten gehen jedoch nach § 135. Abs. 3 BO der Hausverwaltung über, die somit für die Erfüllung diesen im Stelle der Eigentümer haftet.

Gemäß § 135. Abs. 3 BO für Wien: „Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetzes oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde.“

Der Bescheid ...-2011-29 missachtet diesen Gesetzesvorschrift und die MA25 lehnt die Befolgung der diesbezüglichen ständigen Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich ab und verpflichtet willkürlich statt der Hausverwaltung die Miteigentümer auch dann, wenn diese eine fast 100.000,00 Euro kostende Instandsetzungsmaßnahme einerseits nicht allein finanzieren können und den Innenhof, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden müssen, welche nur durch Einbruch in eine von der Mehrheitseigentümer und Hausverwaltungsinhaber ausschließlich allein benutzbare und somit versperrte Einheit bewerkstelligen werden können. (Es ist dann eine andere Frage, ob die Gefahr auf Leib und Leben, mit denen die Ersatzmaßnahme begründet wurde, in einem solchen Fall bestehe oder nicht.)

4. Der Bescheid der MA25 vom 22.06.2017 wurde nicht an allen Miteigentümer zugestellt, weil statt der BF musste die Behörde diesen der grundbücherlichen Eigentümerin des mit der Top 6 verbundenen Anteiles zustellen. Mangels die Zustellung an allen Miteigentümer ist der Bescheid bis dato nicht rechtskräftig.

5. Es ist auch unerklärbar, warum die MA6 die laut MA27 beantragten Vollstreckungsverfahren gegenüber mehreren einzelnen Miteigentümer als geteiltes und separat führendes Forderung ansieht und der Vollstrecker nicht überprüft, ob ein Solidarschuldner die Forderung bereits beglichen habe oder nicht. Die Vorgangsweise, dass gegen die Mehrheitseigentümerin und die Hausverwaltung sowie der verantwortlichen GF dessen, der auch Mehrheitsgesellschafter bei der Mehrheitseigentümerin und bei der Hausverwaltung ist, keinen Maßnahmen eingeleitet wurden, die Beträge auf dessen Bankkontos unangetastet bleiben, keine Fahrnisexekution gegenüber diesen eingeleitet wurde, nicht einmal ein Vorzugspfandrecht auf die Immobilie eingetragen ist, widerspricht allen Gerechtigkeitsgefühlen. Eine willkürliche Benachteiligung einer der Parteien widerspricht den Grundsätzen des Verwaltungsverfahren und das faire Verfahren.

Die BF beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Bescheid, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im weiteren wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angegeben.

Der Beschwerdeführer stellt daher an das Verwaltungsgericht nachstehende

ANTRÄGE

Das Verwaltungsgericht möge

eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

1. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Pfändungsgebührenbescheid ersatzlos aufheben sowie das Vollstreckungsverfahren mit der Begründung einstellen, dass mangels Miteigentümer-Eigenschaft und somit mangels Parteistellung ist der Bescheid der MA25 vom 22.06.2017, GZ.: ...-2011-29, kein rechtsmäßiger Grund zur Ausstellung eines Rückstandausweises gegen der BF und daher die Einleitung der Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens sowie die Festsetzung der Pfändungsgebühren rechtswidrig waren.

eventu

2. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen.

Die Einhebung der Pauschalgebühr wird durch Gebühreneinzug bei der Rechtsvertreterin (R...) ersucht.“

Der Beschwerde sind in Kopie u.a. angeschlossen der Grundbuchsauszug der EZ ... KG J. (Liegenschaftsadresse: E.-gasse), zwei Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2015 von K. Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. an die MA 25 betreffend Ersatzvornahmen in Wien, E.-gasse, zur Bezugszahl MA25/.../2011-6, ein Schreiben der MA 6 vom 07.11.2018 zu GZ  ED .../18 an die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Zwangsweise Öffnung der Räumlichkeiten“ samt Rückstandsausweis (datiert ebenso mit 07.11.2018).

2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.11.2018 zur Kenntnis gebracht, dass vorläufig davon ausgegangen werde, dass sie mit ihrer Eingabe (neben der gleichzeitig unter einem erhobenen Bescheidbeschwerde gegen den Pfändungsgebührenbescheid der MA 6) eine Beschwerde wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben habe, jedoch nicht klar hervorgehe, gegen welchen konkreten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sie sich beschwere. Ihr schriftliches Anbringen entspreche auch nicht der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 4 VwGVG, weil es nicht erkennen lasse, gegen welche konkreten Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sie Beschwerde erhebe, wann und wo die Maßnahmen gesetzt wurden, welche(s) Organ(e) die Maßnahme gesetzt hat (bzw. haben), worin die Gründe lägen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und, die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung fehlten. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diese Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte in Gefolge des Verbesserungsauftrages zum Betreff „Behebung des Mangels bei der Maßnahmenbeschwerdeteil bei der Beschwerde gegen Pfändungsgebührenbescheid und Vollstreckungsmaßnahmen“ eine Eingabe am 12.12.2018 und brachte darin Nachstehendes vor:

„In der im Betreff bezeichneten Rechtssache behebt die Beschwerdeführerin Mag. Dr. A. B., C.-straße, Wien durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Rechtsanwalt Mag. Dr. A. B., D.-gasse, Wien, binnen offenen Frist

DES MANGELS DER MASSNAHMENBESCHWERDE

gegen den am 07.11.2018 durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, 1190 Wien wie folgt:

Die Beschwerdeführerin erfuhr am 12.11.2018 durch einen gelben Postkasteneinwurf des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, Muthgasse 62/F, 1190 Wien, dass diese Zwecks Fahrnissexekution am 07.11.2017 von dem Sachbearbeiter aufgesucht wurde und ebenfalls nochmal aufgesucht werde, nunmehr mit der zwangsweisen Öffnung der Wohnung in einem nicht vorher mitgeteilten Zeitpunkt. Es war vorher kein Termin vereinbart, keine Verständigung von der MA 6 verschickt.

Die BF-in erhob gegen diese Vollstreckungsmaßnahme am 16.11.2018 eine Maßnahmenbeschwerde am 15.11.2018.

Die nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhobenen Maßnahmenbeschwerde wird mit der Verletzung Artikel 6 und 8 EMRK begründet.

Demnach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Wie bereits in der Originalbeschwerde erwähnt ist, waren ebenfalls die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK wie folgt verletzt:

1. im Verfahren vor der MA 37 waren die Parteirechte der BF verletzt. Durch die rechtswidrige Zustellungsversuche war der BF das Recht auf Parteigehör entzogen.

2. Im Verfahren vor der MA 25 waren die Parteirechte der BF ebenfalls schwer verletzt. Nach der Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzmaßnahme am 4.1.2011 (.../2010) hat die MA 25 im Verfahren die Ausübung der Parteirechte lediglich Herrn G., GF und Mehrheitsgesellschafter des Mehrheitseigentümers, GF und Mehrheitsgesellschafter der Hausverwaltung sowie GF und Mehrheitsgesellschafter der für die Renovierung gegründeten Baufirma in einem Person, gestattet. Alle anderen Miteigentümer waren bis zum Sommer 2017 nicht darüber informiert, dass die fristgemäß angefangenen Bauarbeiten nicht der Vorstellung der Behörde entsprechen.

3. Im Verfahren vor der MA 25 waren die Parteirechte der BF dadurch ebenfalls schwer verletzt, dass die Rechnungen der Ziviltechnikerfirma weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2015 bekanntgegeben wurden. Erst bei der Akteneinsicht am 05.11.2018 – in welchen jedoch nur Teileinsicht gewährt wurde und die von der Ziviltechnikerfirma abgelieferten Dokumente nicht angeschaut werden durften, konnte man erst feststellen, dass weder ein Begehungsprotokoll noch irgendeinen Baubericht in der Akte zu finden ist. Nach der Mitteilung der Hausverwaltung konnten die von der Ziviltechnikerfirma verrechneten Leistungen physisch gar nicht durchgeführt werden.

Bezüglich der Maßnahmenbeschwerde sind folgende Rechtsverletzungen seitens der Behörde zu beklagen:

Obwohl die BF sofort nach dem Erhalt der Aufforderung zur Zahlung eines Rückstandes am 24.11.2010 den zuständigen Vollstrecker sowie die Buchhaltungsabteilung von der MA 6 angerufen habe und bekannt gab, dass sie im Jahr 2017 nicht mehr Adressat des Bescheides war und dass sie bei der MA 27 sofort um einen Akteneinsichtstermin ersucht hat und dieser von der MA 27 für den 05.11.2017 bestätigt wurde, hat die MA 6 bereits seit dem 07.11.2018, ohne dessen Bekanntgabe, versucht einen Fahrnissexekution tatsächlich durchzuführen.

Dieser Versuch war keinerlei lediglich eine Androhung. Die Exekution konnte wegen der Abwesenheit der BF-in und wegen des an der Wohnungstür angebrachten Sicherheitsschlosses nicht durchgeführt werden.

Diese Maßnahme verletzte und verletzt die Privatsphäre der BF schwer und wurde rechtswidrig und willkürlich durchgeführt wegen den folgenden Gründen:

1. Die Bezahlung der Kosten der Ersatzvornahme der MA 27 (Re. von 2013 und Re. von 2015) wurden für die Miteigentümer der Baulichkeiten in Wien, E.-gasse im Jahr 2017 vorgeschrieben. Die BF-in hat den Vollstrecker unverzüglich mitgeteilt, dass sie seit Anfang 2015 keine Miteigentümerin der Baulichkeit ist. Diese Behauptung war in einem öffentlichen Register ersichtlich und somit hatte die MA 6 es überprüfen können. Statt einer Überprüfung wurde von der Behörde schnellstmöglich die Durchführung der mangels gültigen Titels rechtswidrige Fahrnissexekution und somit einen schweren Eingriff in das Recht Schutz der Wohnung nach Art. 8 EMRK versucht. Seit diesem versuchten Fahrnissexekution sowie gleichzeitig mitgeteilten/angeordneten „Zwangsweise Öffnung der Räumlichkeiten“ der Wohnung führt dazu dass die BF-in

in ständigem Angst versetzt wurde, dass sie nach Ihrer Arbeit in die Wohnung nicht zurückkehren kann und blieb nachts einfach auf der Strasse,

dass ihr Eigentum angegriffen und wie bedroht wegtransportiert wird; vor allen die letzten Erinnerungsstücken an Ihrer Familie und dem in kürzen tragisch verstorbenen Bruder sowie durch die zur Berufsausübung notwendigen Geräten(voll mit vertraulichen Inhalte) einen unwiderruflichen Verletzung ihrer Rechte verursacht wird.

dass unbefugten Zugriff zu den Gerichtsakten und anderen Akten, welche in der Wohnung sich unter Bearbeitung befinden durch dieser Maßnahme verschaffen werden konnte und dadurch die Persönlichkeitsrechte und Berufsrechte der BF-in sowie das Ansehen bei den Nachbarn verletzt werden,

dass in der Strafakten, in welchen sich solche Fotos befinden, bei denen die Ermöglichung der Zugriff zu dessen bereits strafbar sind, durch den Transportfirmenmitarbeiter angeschaut werden können usw.

Die Fahrnissexekution ist nicht lediglich angedroht, diese ist bereits im Gange. Diese ist unabhängig der anderen – eventuellen – Exekutionsmaßnahmen gegenüber den tatsächlichen Eigentümer zur Last der BF geführt und weitergeführt, obwohl keinen gültigen Vorschreibungsbescheid gegenüber der BF erlassen wurde.

Die Tatsächliche und unmittelbare Bedrohung besteht vor allem dadurch, dass beide Abteilungen der Magistrat und die andere Abteilung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit als zuständig ansehen.

Durch die Weiterführung der Vollstreckung (mit oder ohne rechtmäßigen Titel) gegen einer einzigen Person, die nicht mehr Teil der Eigentümergemeinschaft beim Erlassen der Vorschreibungsbescheides war widerspricht ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz.

Die BF-in sieht sich daher vor allen im Recht des Privats- und Familienlebens und im Rechts auf ein faires Verfahrens verletzt.

Die BF-in stellte nach der Erhebung der Bescheid- und Maßnahmenbeschwerde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Grundverfahrens bei der MA 27 mit der Begründung, dass erst beim Akteneinsicht am 05.11.2018 wurde es bekannt, dass die Ziviltechnikerfirma – auch nach Auskunft der Behörde – keinerlei Bauführung bzw. Baukoordinierungstätigkeit ausgeübt habe, sondern die diesbezügliche Rechnungsposten als Schadenersatz wegen entgangenen Gewinn vorgesehen werden sollten.

Die MA 6 war und ist nicht bereit bis zur Klärung der Unregelmäßigkeiten das gegen der BF-in laufenden Vollstreckungsverfahrens zu unterbrechen und nicht einmal das zu erklären, ob der Bescheid, nach dem die in Vollstreckung stehenden Abgaben von der MA 27 bei der MA 6 gemeldet waren, gegen der BF-in, die nicht Miteigentümer der Baulichkeit in diesem Zeitpunkt war, ebenfalls erlassen wurde.

Die BF-in ist beschwerdelegitimiert, weil sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt wurde (Art. 132. Abs. 2 B-VG.)

Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Verwaltungsgericht nachstehende

ANTRÄGE

Das Verwaltungsgericht möge

2. die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme feststellen,

3. Auf Grund, dass die Maßnahme noch immer andauert, beantragt die BF-in die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Folge, dass die Vollstreckungsmaßnahme einstweilen aufgehoben wird.

Der Auftrag zur Begehung eines Mangels war am 26.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Beweis: Kopie des bei der versuchten Exekution eingeworfenen gelben Zettels.

Der Eingabe war als Beilage neuerlich das Schreiben der MA 6 vom 07.11.2018 zu GZ ED .../18 mit dem Betreff „Zwangsweise Öffnung der Räumlichkeiten“ samt Rückstandsausweis angeschlossen.

4. Die belangte Behörde – der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst – wurde mit Schreiben vom 14.12.2018 ersucht, die Verwaltungsakten vorzulegen. Unter einem wurde ihr die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift geboten.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 02.01.2019 Kopien der Zahlungsaufforderung inklusive Rückstandsausweis sowie den Pfändungsgebührenbescheid, jeweils vom 16.10.2018, vor und teilte mit, dass beide Schriftstücke der Beschwerdeführerin in einem Kuvert mit der Post zugestellt worden seien, da am Tag des Aufsuchens (16.10.2018) kein Zugang zur Wohnhausanlage möglich gewesen sei. Das in der Beschwerde erwähnte Schreiben unter dem Titel „Androhung der Wohnungsöffnung“ sei am 07.11.2018 postalisch versendet worden.

5.1. Aufgrund der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, insbesondere der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, wird in der Beschwerdesache folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin erhielt am 12.11.2018 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, zur Zahl ED .../18 ein mit 07.11.2018 datiertes Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:

„Frau/Herrn/Firma

B. A. L.

C.-straße

Wien

Bezug (Geschäftszahl, Schreiben vom)   (…)                              Datum:

ED .../18                                     (…)                              Wien, 07.11.2018

Zwangsweise Öffnung der Räumlichkeiten

Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr!

Sie wurden aufgesucht, jedoch nicht angetroffen.

Bisherigen Zahlungsaufforderungen wurde keine Folge geleistet.

Um Ihnen Unannehmlichkeiten und erhebliche Mehrkosten zu ersparen, haben Sie die Möglichkeit, den Gesamtrückstand in Höhe von Euro 13754,08

bis     FREITAG den  23.11.2018 10:00 Uhr

in der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, 1194 Wien, Muthgasse 62/F, 2. Stock

zu bezahlen oder die Bezahlung nachzuweisen.

Wenn Sie diese Möglichkeit nicht wahrnehmen, müssen Sie mit einer zwangsweisen Öffnung der Räumlichkeiten und Pfändungsvollzug auch in Ihrer Abwesenheit, sowie mit zusätzlichen Kosten für Aufsperrdienst und Transportunternehmen rechnen!

(…)

Die Rückseite dieses Schreibens weist auszugsweise folgenden Inhalt aus:

„(…)

Verpflichtete(r):

B. A. L.

Geburtsdatum: ...

C.-straße

Wien

Bezug (Geschäftszahl, Schreiben vom)   (…)                              Datum:

Kontonummer: ...                                          Wien, 07.11.2018

Rückstandsausweis

Forderungsart:  Kostenersatz für Bescheide

                                    Wien, E.-gasse

Forderungszeitraum: 23.06.2017

Forderungsrückstand:    Euro:     13617,90

Pfändungsgebühr:         Euro:      136,18

Summe:                     Euro:     13754,08            Dieser Rückstand ist vollstreckbar.

(…)“

Eine tatsächliche zwangsweise Öffnung der Wohnung der Beschwerdeführerin durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, ist nicht erfolgt.

5.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Eine tatsächliche zwangsweise Öffnung der Wohnung der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Wie bereits im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67c (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 27, mwN) ist auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte der Zweck einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts anhand sowohl der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt seiner Setzung bestand.

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:

Allgemeine Grundsätze
§ 1.

(1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1.

die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2.

soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a)

die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b)

die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3.

die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;

4.

die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Abs. 1 Z 1 bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.“

„§ 1a.

(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1.

wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2.

wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

§ 2.

(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“

Eintreibung von Geldleistungen
§ 3.

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme
§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

b) Zwangsstrafen
§ 5.

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

c) Anwendung unmittelbaren Zwanges“
§ 7.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.“

Organe der Vollstreckung
§ 9.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.

(2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(3) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.“

Verfahren
§ 10.

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Besondere Zwangsbefugnisse
§ 12.

Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

                            

2.

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

                            

3.

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4.

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

                            

5.

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

                            

6.

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7.

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verf

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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