TE Vfgh Beschluss 1995/10/11 G1317/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller verpflichtete sich nach seinem Vorbringen zum Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von zwölf Monaten (vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1993). Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. September 1992 wurde er mit Ablauf des 30. September 1992 vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen. Mit dem (in Kopie vorgelegten) Berufungsbescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1993 wurde der Antragsteller unter Berufung auf §6 Abs6 und §50 des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG, BGBl. 422, zur Leistung eines Rückerstattungsbetrages von 30.878.- S verpflichtet. 1. Der Antragsteller verpflichtete sich nach seinem Vorbringen zum Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von zwölf Monaten (vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1993). Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. September 1992 wurde er mit Ablauf des 30. September 1992 vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen. Mit dem (in Kopie vorgelegten) Berufungsbescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1993 wurde der Antragsteller unter Berufung auf §6 Abs6 und §50 des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG, Bundesgesetzblatt 422, zur Leistung eines Rückerstattungsbetrages von 30.878.- S verpflichtet.

2. Während der Antragsteller diesen Bescheid unangefochten ließ, begehrt er mit einem Schriftsatz, der nur als ein auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG gestützter (Individual-) Antrag zu deuten ist, den §6 Abs6 HGG 1992 ohne nähere Begründung als verfassungswidrig aufzuheben. Gleichzeitig begehrt er die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Stellung dieses Antrages.

3. Ein gemäß Art140 Abs1 dritter Satz B-VG gestellter Antrag einer Person auf Aufhebung eines Gesetzes ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Norm (erst) durch die Erlassung des im Antrag erwähnten (vom Antragsteller in Kopie vorgelegten) Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden.

Der Antrag auf Gesetzesprüfung ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob seiner meritorischen Erledigung noch andere Hindernisse entgegenstehen.

4. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte der unter einem mit dem (Individual-)Antrag gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden.

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G1317.1995

Dokumentnummer

JFT_10048989_95G01317_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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