RS Vwgh 1985/2/13 85/18/0024

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs3
StVO 1960 §48 Abs5

Rechtssatz

Die gesetzmäßigen Anbringungen der Straßenverkehrszeichen nach den Vorschriften der §§ 48 ff StVO 1960 gehört zwar zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen, sodass der VwGH die in Rede stehende Verordnung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort im Falle der nicht gehörigen Kundmachung nicht anzuwenden hätte, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus § 48 Abs 5 StVO 1960 eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (Hinweis E 28.3.1977, 159/76, VwSlg 9283 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180024.X02

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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