TE Vwgh Beschluss 1997/9/16 97/08/0467

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des F in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997, Zl. 96/08/0276, eingestellten Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf "Fortsetzung des Verfahrens" wird

zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 22. April 1997, Zl. 96/08/0276, wurde das Verfahren über die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Zl. MA 12-12897/93, betreffend Gewährung einer Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, gerichtete Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof eingestellt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert worden sei, die im einzelnen näher bezeichneten Mängel der von ihm selbst verfaßten Beschwerde binnen sechs Wochen zu beheben. Dieser Auftrag sei dem Beschwerdeführer am 25. November 1996 zugestellt worden. Am 30. Dezember 1996 sei beim Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte ursprünglich eingebrachte Beschwerde neuerlich eingelangt, eine Behebung der genannten Mängel sei jedoch nicht erfolgt. Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 1997 zu Handen des Dr. Rudolf Zach zugestellt.

Am 23. Juli 1997 langte der vom Beschwerdeführer selbst verfaßte, auf der ihm zugekommenen Beschlußausfertigung verfaßte "Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens" ein. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, es seien ihm keine Schriftstücke zugestellt worden, somit hätten auch keine Mängel behoben werden können.

Der vom Antragsteller als Fortsetzung des Verfahrens bezeichnete Antrag ist als solcher unzulässig; er könnte allenfalls als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu werten sein. Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem sie von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, an gerechnet zu stellen. Von einem Wiederaufnahmegrund, der, wie dies bei dem im § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG angeführten der Fall ist, in einer irrigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Sach- und Rechtslage gelegen ist, erlangt die Partei in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, in der die angeblich irrige Annahme zum Ausdruck kommt. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG maßgebend (vgl. den Beschluß vom 27. April 1961, VwSlg. 5555/A). Diese Frist wurde im vorliegenden Fall somit am 17. Juni 1997 in Lauf gesetzt. Der erst am 22. Juli 1997 zur Post gegebene Antrag wäre daher jedenfalls als verspätet zurückzuweisen. Abgesehen davon ist das Vorbringen in diesem Antrag, dem Beschwerdeführer seien mit dem Mängelbehebungsauftrag "keine Schriftstücke zurückgestellt worden" aktenwidrig. Das neuerliche Einlangen der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten (ursprünglich am 30. September 1996 eingelangten) Beschwerde am 30. Dezember 1996 in einem als Absender den Beschwerdeführer nennenden Kuvert setzt notwendigerweise eine erfolgte Zurückstellung an ihn voraus.

Da der Antrag gemäß § 45 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen ist, erübrigt sich in diesem Fall ein Auftrag an den Antragsteller, den Antrag durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt verbessern zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080467.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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