RS Vwgh 2020/9/28 Ra 2020/18/0075

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs5
IPRG §6
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist. Die Sichtweise, eine derartige Ehe könne grundsätzlich in Österreich keinen Rechtsbestand haben, erweist sich somit als rechtlich unzutreffend (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0379, mwN). Diese rechtliche Einschätzung wurde insbesondere auch bereits zur afghanischen Rechtslage eingenommen, wobei fallbezogen davon ausgegangen wurde, dass das afghanische Zivilgesetzbuch offenbar eine rückwirkende Anerkennung der Eheschließung erlaube (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180075.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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