RS Vwgh 2020/10/7 Ra 2020/05/0196

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032, 0033). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssache beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050196.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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