RS Vwgh 2020/10/29 Ra 2020/11/0039

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Stellung eines Interessenten iSd § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 kommt es auf die Bereitschaft und die glaubhaft gemachte Gewährleistung der Bezahlung des (wahren) "ortsüblichen Verkehrswertes" (der gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen ist; vgl. in diesem Sinne auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn 49 und 51) an, und nicht auf einen von Seiten des Interessenten ermittelten Verkehrswert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110039.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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