RS Vwgh 2020/10/29 Ra 2020/11/0039

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Stellung eines Interessenten iSd § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 kommt es auf die Bereitschaft und die glaubhaft gemachte Gewährleistung der Bezahlung des (wahren) "ortsüblichen Verkehrswertes" (der gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen ist; vgl. in diesem Sinne auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn 49 und 51) an, und nicht auf einen von Seiten des Interessenten ermittelten Verkehrswert.Im Zusammenhang mit der Stellung eines Interessenten iSd Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 kommt es auf die Bereitschaft und die glaubhaft gemachte Gewährleistung der Bezahlung des (wahren) "ortsüblichen Verkehrswertes" (der gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen festzustellen ist; vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn 49 und 51) an, und nicht auf einen von Seiten des Interessenten ermittelten Verkehrswert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110039.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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