RS Vwgh 2020/10/29 Ra 2018/11/0129

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs1
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095, mwN). Da es im Revisionsfall auf die "Übersendung" der Unterlagen ankommt (arg. "abzusenden" in § 7g Abs. 2 zweiter Satz AVRAG 1993), ist zur Ermittlung des Tatorts zu prüfen, wo diese stattfinden hätte sollen. Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005, 0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110129.L02

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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