TE Vwgh Beschluss 2020/11/11 So 2020/09/0002

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Eingabe vom 25. Juli 2020 des A B in C, vertreten durch Dr. Johannes Rudolf Neumann, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21a, als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren über die in der Eingabe vom 25. Juli 2020 zu den Punkten 1 bis 3, 5, 6 und 8 gestellten Anträge bzw. die erhobene Beschwerde wird eingestellt.

Begründung

1        In einer am 4. August 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe des Antragstellers vom 25. Juli 2020 wurden zu den Punkten 1 bis 3, 5, 6 und 8 (u.a.) Anträge auf Abänderung näher genannter Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofes, auf „Überwachung“ von Befangenheitsanzeigen bzw. Ablehnungsersuchen und auf „Entscheidung durch einen ... als Kausalsenat zusammengesetzten ... Senat (Fünfersenat)“ gestellt sowie eine Beschwerde wegen „Verletzung [des] Datenschutzes“ erhoben.

2        Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 3. April 2020 bestellte einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter, dessen Aufgabenkreis mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. Juli 2020 auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert wurde, mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 mit, dass die genannten Anträge bzw. die Beschwerde nicht aufrecht erhalten werden.

3        Infolge Zurückziehung der genannten Anträge bzw. der Beschwerde durch den einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter war das diesbezügliche Verfahren daher ohne weiteres Eingehen darauf, ob überhaupt von einer rechtwirksamen Einbringung dieser Anträge bzw. der Beschwerde auszugehen ist, einzustellen.

Wien, am 11. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020090002.X00

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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