TE Vwgh Beschluss 2020/11/11 Fr 2020/14/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A B, vertreten durch Dr. Martin Dellasega & Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Antragsteller brachte am 29. September 2020 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit. Begründend führte er aus, dass bislang nicht über seine fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. November 2017 entschieden worden sei.

2        Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof am 20. Oktober 2020 gemeinsam mit dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, W108 2180737-1/17E, über die betreffende Beschwerde samt einer Kopie des Zustellnachweises vor.

3        Da das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war der Fristsetzungsantrag nach § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 19.5.2020, Fr 2020/14/0023, mwN).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140040.F00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten