TE Vwgh Beschluss 2020/11/5 Ra 2020/14/0363

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B in X, vertreten durch Dr. Peter Urbanek, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020, W247 2224661-2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Das Bundesasylamt gewährte ihm mit Bescheid vom 24. März 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2020 wurde dem inzwischen mehrfach straffällig gewordenen Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2019/14/0405, mwN).

8        Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision zunächst geltend, es habe keine individuelle Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation des Revisionswerbers hinsichtlich der realen Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte stattgefunden, das BVwG hätte auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmen und die individuellen Aspekte des Revisionswerbers berücksichtigen sowie seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zu Grunde legen müssen.

9        Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- bzw. Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/14/0389, mwN).

10       Diesen Anforderungen wird die Revision, deren Zulässigkeitsbegründung jegliche Relevanzdarstellung hinsichtlich der auch nicht näher konkretisierten Verfahrensmängel vermissen lässt, nicht gerecht.

11       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, das BVwG habe angesichts mangelhafter Feststellungen zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und zur Frage der realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen. Jedoch wird mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen mangels einer entsprechenden Relevanzdarstellung weder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab VwGH 6.8.2020, Ra 2020/14/0283, mwN) noch ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel aufgezeigt. Auch in diesem Fall legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar, aus welchen Erwägungen das BVwG zu welchen (anderen) Feststellungen hätte kommen müssen und weshalb diese zu einem anderen Verfahrensergebnis hätten führen können.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140363.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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