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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Fristsetzungssache der Sgesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 17. Juli 2020 wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
3 Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 2.6.2020, Fr 2020/22/0009, mwN).Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 2.6.2020, Fr 2020/22/0009, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. erneut VwGH Fr 2020/22/0009, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 51, VwGG vergleiche , erneut VwGH Fr 2020/22/0009, mwN).
Wien, am 10. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040004.F00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021