TE Dsk VerwaltungsstraferkenntnisVerwarnungErmahnung 2020/10/19 2020-0.111.488

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

VStG §47 Abs1
DSGVO Art4 Z15
DSGVO Art5 Abs1 lita
DSGVO Art9 Abs1
DSGVO Art9 Abs2
DSGVO Art83 Abs5 lita

Text

GZ: 2020-0.111.488 vom 19. Oktober 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D550.279)

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

Strafverfügung

Beschuldigter: Dr. P*** K***, [PLZ] [Ort], [Straße, HNr.]

Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl Nr. L 119 vom 04.05.2016 S1, nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben jedenfalls ab dem **. Februar 2020 bis jedenfalls **. Juni 2020 auf Ihrer persönlichen Facebook-Seite unter (https://www.facebook.com/***) Ausschnitte aus Patientenbriefen, Befunden und sonstigen ärztlichen Aufzeichnungen/Protokollen veröffentlicht. Zu den veröffentlichten Daten zählen im Detail u.a. Patientennamen, Befunddaten, medizinische Diagnosen, Medikationsdaten, Aufnahme- und Entlassungsdaten von Krankenhäusern, Sozialversicherungsnummern von Patienten sowie die Namen der behandelnden Ärzte.

Sie haben dadurch personenbezogene Daten – darunter auch Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Z 15 DSGVO – entgegen des Verbotes des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet. Dies deshalb, weil

a)    eine ausdrückliche Einwilligung sämtlicher von der Verarbeitung Betroffener nicht vorliegt, und

b)    die Verarbeitung auch sonst auf keinen der von Art. 9 Abs. 2 DSGVO abschließend normierten Ausnahmetatbestände gestützt werden kann.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 (DSGVO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 600,00

36 Stunden

Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm §§ 16 und 47 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG

Allfällige weitere Aussprüche (zB über den Verfall):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher

600,00

Euro

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist diese Strafverfügung sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto BAWAG P.S.K., Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, IBAN: AT460100000005490031, BIC: BAWAATWW, lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.

Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten anfechten.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist dem/der Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.

Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

       Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht:

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Schlagworte

Strafverfügung, Arzt, Gesundheitsdaten, Diagnosen, Medikationsdaten, Sozialversicherungsnummer, Facebook, Veröffentlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2020:2020.0.111.488

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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