RS Lvwg 2020/9/3 LVwG-AV-916/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3 Z1
AWG 2002 §73
AWG 2002 §74
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Für einen abfallpolizeilichen Auftrag ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird („Verursacher“); mangelnder Besitzwille an den Abfällen ist nicht verfahrensrelevant (vgl VwGH 2010/07/0144) und kommt es auch auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht an (vgl VwGH 2011/07/0225). Ebenso ist für die Erteilung eines abfallpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung, ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist (vgl VwGH 2005/07/0173; 2009/07/0118).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Inhaber; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.916.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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