TE Vwgh Beschluss 1997/9/17 97/20/0404

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über den Antrag der M in Wien, vertreten durch Dr. Eva Wexberg, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 23, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 1995, Zl. 4.290.847/15-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde wie folgt begründet:

"Über begründetes Ersuchen des vorhergehenden anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin Dr. Herbert Pochieser vom 21.5.1997, eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Wien am 26.5.1997, wurde an seiner Stelle Frau Dr. Eva Wexberg zu meiner Verfahrenshilfevertreterin bestellt. Dieser Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, datiert vom 28.5.1997, wurde Frau Dr. Eva Wexberg am 2.6.1997 zugestellt. Aus diesem Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien geht hervor, daß Frau Dr. Eva Wexberg in der Rechtssache der antragstellenden Partei gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.9.1995, Zahl 4.290.847/15-III/13/95, gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Vertreter der antragstellenden Partei bestellt wurde.

Bescheinigungsmittel: beiliegende Kopie des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28.5.1997

Sonstige Beilagen, bzw. Informationen wurden an Frau Dr. Eva Wexberg mit diesem Bescheid nicht übermittelt. Frau Dr. Eva Wexberg ging daher davon aus, daß es sich bei dieser Verfahrenshilfe um die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben angeführten Bescheid handelte und wurde daher grundsätzlich die 6-wöchige Frist, berechnet vom Tag der Zustellung des Verfahrenshilfebescheides, ins Fristenbuch aufgenommen.

Weiters wurden telefonisch bei der Kanzlei Dr. Pochieser am 10.6.1997 die Übermittlung sämtlicher Unterlagen über die gegenständliche Rechtssache angefordert.

Aufgrund einer ausdrücklichen Weisung von Frau Dr. Eva Wexberg sind sämtliche Kanzleiangestellten, insbesondere die mit der täglichen Postbearbeitung betraute Kanzleiangestellte R, angewiesen, die tägliche Post samt dazugehörigem Akt dem jeweiligen Bearbeiter dieser Rechtssache, im gegenständlichen Fall Frau Mag. Beate Sumper, am Tag des Posteinganges vorzulegen. RA Dr. Pochieser hat die Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Original, sowie den angefochtenen Bescheid und den Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes samt sonstiger Unterlagen noch am 10.6.1997 an die Kanzlei Dr. Eva Wexberg übermittelt, welche am 11.6.1997 in der Kanzlei Dr. Eva Wexberg eingelangt sind. Frau R konnte den dazugehörigen Akt nicht sofort auffinden, deshalb wurden diese Unterlagen von ihr in ihre eigene Ablage zur weiteren Erledigung abgelegt. Entgegen der ausdrücklichen Weisung von Frau Dr. Eva Wexberg, die tägliche Post am Tag der Postzustellung dem zuständigen Sachbearbeiter vorzulegen, hat die Kanzleiangestellte R diese Schriftstücke in ihrem Ablagefach am Tag der Postzustellung liegengelassen und vergaß im Zuge neuer Aufgabenerteilungen am nächsten Arbeitstag und an den nächstfolgenden Tagen diese Schriftstücke vorzulegen.

Im Zuge der Aufarbeitung von nachfolgend eingelangten Unterlagen, die in diesem Ablagefach der Kanzleiangestellten von derselben abgelegt wurden, sind diese Schriftstücke der Kanzleiangestellten R am 1.7.1997 wieder in die Hände gekommen und wurden diese Schriftstücke samt Akt sofort der mit dieser Rechtssache betrauten Mitarbeiterin Mag. Sumper vorgelegt. Frau Mag. Sumper hat sofort nach Erhalt dieser Schriftstücke bemerkt, daß es sich hiebei um einen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Nach Überprüfung der Fristen und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgerichtshof, der Kanzlei Dr. Pochieser und der Rechtsanwaltskammer Wien mußte festgestellt werden, daß dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr fristgerecht nachgekommen werden kann, eine sofortige Nachholung der versäumten Handlung war daher nicht mehr möglich.

Der Kanzleiangestellten R, die bereits seit über 10 Jahren in Rechtsanwaltskanzleien tätig war, ist ein derartiger Fehler, weisungswidriges Verhalten bei der Postbearbeitung, noch nie unterlaufen und wurde deshalb auch noch nie eine Frist versäumt."

Bei der aus diesem Vorbringen zu entnehmenden Fehlleistung handelt es sich um einen minderen Grad des Versehens, sodaß dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200404.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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