TE Bvwg Beschluss 2020/9/8 W238 2177887-1

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W238 2177887-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, W238 2177887-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

1. Mit am 07.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, W238 2177887-1/15E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Beschwerdeführer, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden, sprich, dass er zwangsweise per Flugzeug nach Afghanistan gebracht wird.

Der Vollzug wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er den Ausgang des Verfahrens in Afghanistan abwarten müsste. Er befürchtet aufgrund der vorhin ausführlich dargelegten schlechten Sicherheitssituation und der Bedrohung durch die Taliban einen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere Artikel 3 EMRK.

Wesentliche öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen somit vor und wird der

Der junge Revisionswerber reiste bereits im Alter von 16 Jahren nach Österreich ein und verbrachte die letzten fünf Jahre somit prägende Jahre des Aufwachsens in Österreich und konnte sich entsprechend sprachlich sozial integrieren. Er hat ein enges familiäres Verhältnis zu seinen beiden Cousins welche mit ihm zusammen nach Österreich eingereist sind und subsidiären Schutz erhalten haben. In Afghanistan hingegen hat der Revisionswerber keinerlei Angehörige und könnte er auch keine Unterstützung durch seine Familienangehörigen aus dem Iran erwarten.

Der RW hat sich im Österreich immer wohl verhalten und stellt sein weiterer Aufenthalt keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es wird daher der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

2. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

3. Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2177887.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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