TE Vfgh Beschluss 2007/6/27 B1946/06 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens über zwei Beschwerden gegen dieZurückweisung von Anträgen auf Feststellung des Nichtvorliegens land-und forstwirtschaftlicher Grundstücke als gegenstandslos; materielleKlaglosstellung durch nachfolgende grundverkehrsbehördlicheGenehmigung des Kaufvertrages bzw dem Antrag stattgebendenFeststellungsbescheid; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (jeweils) vom 10. Oktober 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass zwei Teilflächen des Grundstücks 967/1 in EZ 90014 GB Auffach (nämlich eine Teilfläche, auf der eine Jagdhütte errichtet ist, und eine weitere, die den Umgebungsgrund zu dieser Jagdhütte bildet), keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke iSd Tiroler Grundverkehrsgesetzes (TGVG) seien, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die beiden Teilflächen vor Erlassung der vorliegenden Bescheide durch Kauf erworben, bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz sei ein grundverkehrsbehördliches Genehmigungsverfahren über den Bezug habenden Kaufvertrag anhängig, in dem die Frage der grundverkehrsrechtlichen Qualifikation der in Rede stehenden Teilflächen zu klären sei. Dem Einschreiter fehle mangels Interesses an einer (gesonderten) Feststellung im vorliegenden Verfahren die Antragslegitimation.

Diese beiden Bescheide bekämpft der Beschwerdeführer mit gesonderten (in weiterer Folge gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen) Beschwerden.

2. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 teilte die belangte Behörde mit, dass der Kaufvertrag betreffend die hier relevanten Grundstücksflächen zwischenzeitig über Antrag des Beschwerdeführers dahingehend genehmigt worden sei, dass hinsichtlich der als Sonderfläche Jagdhütte gewidmeten Teilfläche eine grundverkehrsbehördliche Anzeigebestätigung ausgestellt und hinsichtlich der zweiten Teilfläche (Umgebungsgrundstück) festgestellt worden sei, dass dieser Erwerb nicht in den Geltungsbereich des TGVG falle. Der Beschwerdeführer verfüge mithin über sämtliche grundverkehrsrechtliche Voraussetzungen, die er in den Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde zu erreichen suchte. Durch den positiven Abschluss der grundverkehrsbehördlichen Verfahren über den Ankauf der genannten Grundstücksflächen sei der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden.

3. Der vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer teilte mit, dass er sich aus den von der belangten Behörde dargelegten Gründen als klaglos gestellt erachte; er beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

II. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004).

2. Die angefochtenen Bescheide sind zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der Ausstellung der Anzeigebestätigung über den Rechtserwerb an der als Sonderfläche Jagdhütte gewidmeten Teilfläche im grundverkehrsbehördlichen Verfahren sowie durch die bescheidmäßige Feststellung der Grundverkehrsbehörde, dass der Rechtserwerb an der zweiten (als Freiland gewidmeten) Teilfläche (Umgebungsgrund zur Jagdhütte) nicht in den Geltungsbereich des TGVG falle, wurde dem Anliegen des Antragstellers im Ergebnis zur Gänze Rechnung getragen. Damit sind aber die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen der angefochtenen Bescheide (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst ihre Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.

3. Der Beschwerdeführer ist daher - wie er in seiner Äußerung vom 1. Juni 2007 selbst darlegt - durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen waren.

4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iS des §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001, 17.291/2004).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1946.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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