TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W262 2183862-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W262 2183859-1/14E
W262 2183862-1/13E
W262 2183826-1/12E
W262 2196315-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 16.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. – 3. 10.10.2017, 4. 24.04.2018, Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und der mj. XXXX und der mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. XXXX und der mj. XXXX sowie XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Rückkehrentscheidung behoben subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2183862.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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