TE Vfgh Erkenntnis 2020/10/1 G271/2020, V463/2020 ua (V463-467/2020-16)

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Ar140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 §1 Abs2
VfGG §7 Abs1, §18, §57 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen sowie die Einhaltung eines 1m-Abstandes von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Spruch

I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §1 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, war gesetzwidrig.1. Die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §1 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundes-gesetzblatt II verpflichtet.3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundes-gesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Antragsteller die mit € 894,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag römisch eins. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG und der Sache nach auch auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt der Antragsteller mit seinem vom 22. Mai 2020 datierten und am 10. Juni 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag (ohne Hervorhebungen im Original),

"1. das hiermit (mit-) angefochtene Bundesgesetz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 ('COVID-19-Maßnahmegesetz'), kundgemacht in Art8 des COVID-19 Gesetzes, BGBl I Nr 12/2020, seinem gesamten Inhalt nach als verfassungswidrig auf[zu]heben;"1. das hiermit (mit-) angefochtene Bundesgesetz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 ('COVID-19-Maßnahmegesetz'), kundgemacht in Art8 des COVID-19 Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, seinem gesamten Inhalt nach als verfassungswidrig auf[zu]heben;

[…]

2. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG iVm Art89 Abs3 B-VG aus[zu]sprechen/fest[zu]stellen, dass die die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 15.03.2020, kundgemacht im BGBl II Nr 98/2020, ihrem gesamten Inhalt nach verfassungswidrig war;2. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs3 B-VG aus[zu]sprechen/fest[zu]stellen, dass die die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 15.03.2020, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 98 aus 2020,, ihrem gesamten Inhalt nach verfassungswidrig war;

3. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG iVm Art89 Abs3 B-VG aus[zu]sprechen/fest[zu]stellen, dass die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, kundgemacht im BGBl Nr 96/2020, ihrem gesamten Inhalt nach verfassungswidrig war;3. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs3 B-VG aus[zu]sprechen/fest[zu]stellen, dass die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr 96 aus 2020,, ihrem gesamten Inhalt nach verfassungswidrig war;

4. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.04.2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, kundgemacht im BGBl II Nr 197/2020 (COVID-19-LV) mit ihren §1 Abs2 und 3, §2 Abs1 Z2, §2 Abs3, §6, §8, §9, §10 als verfassungswidrig auf[zu]heben;4. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.04.2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, (COVID-19-LV) mit ihren §1 Abs2 und 3, §2 Abs1 Z2, §2 Abs3, §6, §8, §9, §10 als verfassungswidrig auf[zu]heben;

5. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13.05.2020, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, kundgemacht im BGBl II Nr 207/2020, mit ihrer Z1, Z6 (§6 Abs1 gesamt und §6 Abs.8 mit der Wortfolge '... und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.'), Z11 und Z13 als verfassungswidrig auf[zu]heben;5. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13.05.2020, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, mit ihrer Z1, Z6 (§6 Abs1 gesamt und §6 Absatz 8, mit der Wortfolge '... und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.'), Z11 und Z13 als verfassungswidrig auf[zu]heben;

6. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 27.05.2020, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, kundgemacht im BGBl II Nr 231/2020 (2 COVID-19.LV-Novelle), mit ihrer Z11 (§8 Abs1 mit der Wortfolge am Ende des 1. Satzes '...bis 3'), Z14 (§9 Abs1 mit der Wortfolge am Ende des 1. Satzes '...bis 5') und Z15 als verfassungswidrig auf[zu]heben".6. gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 27.05.2020, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 231 aus 2020, (2 COVID-19.LV-Novelle), mit ihrer Z11 (§8 Abs1 mit der Wortfolge am Ende des 1. Satzes '...bis 3'), Z14 (§9 Abs1 mit der Wortfolge am Ende des 1. Satzes '...bis 5') und Z15 als verfassungswidrig auf[zu]heben".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) in der angefochtenen Stammfassung BGBl I 12/2020 lautete:1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) in der angefochtenen Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, lautete:

"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Strafbestimmungen

§3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß §2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Vollziehung

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

2. Gestützt auf das COVID-19-Maßnahmengesetz ergingen zunächst die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-98). Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 wurde in der Folge mehrfach novelliert (BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020) und schließlich durch §13 Abs2 Z1 COVID-19-Lockerungsverordnung (unten II.3.) mit Ablauf des 30. April 2020 aufgehoben. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 wurde in der Folge ebenfalls mehrfach novelliert (BGBl II 107/2020, BGBl II 108/2020, BGBl II 148/2020 und BGBl II 162/2020) und schließlich durch §13 Abs2 Z2 COVID-19-Lockerungsverordnung mit Ablauf des 30. April 2020 aufgehoben.2. Gestützt auf das COVID-19-Maßnahmengesetz ergingen zunächst die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-98). Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 wurde in der Folge mehrfach novelliert Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 112 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020,) und schließlich durch §13 Abs2 Z1 COVID-19-Lockerungsverordnung (unten römisch zwei.3.) mit Ablauf des 30. April 2020 aufgehoben. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 wurde in der Folge ebenfalls mehrfach novelliert Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 108 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 148 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020,) und schließlich durch §13 Abs2 Z2 COVID-19-Lockerungsverordnung mit Ablauf des 30. April 2020 aufgehoben.

3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, lautet(e) (die angefochtenen Bestimmungen bzw Wortfolgen sind hervorgehoben):3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, lautet(e) (die angefochtenen Bestimmungen bzw Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Auf Grund der §§1 und 2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 und des §15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 wird verordnet:"Auf Grund der §§1 und 2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, und des §15 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, wird verordnet:

Öffentliche Orte

§1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Kundenbereiche

§2. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder

2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(3) Abs1 ist sinngemäß auf Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.

(4) Abs1 Z1 bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(4) Die Abs1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

Fahrgemeinschaften

§4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

(2) Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Ausbildungseinrichtungen

§5. (1) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,

2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,

3. Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,

4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.

(2) Auszubildende bzw Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(4) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.

(5) Die Abs1 bis 3 gelten nicht für

1. Kindergärten,

2. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962,2. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 323 aus 1975, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1962,,

3. land- und forstwirtschaftliche Schulen,

4. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, und Privatuniversitätengesetz, BGBl I Nr 74/2011,4. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,, und Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2011,,

5. Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 340/1993, undFachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1993,, und

6. Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006.Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2006,.

Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe [Gastgewerbebetriebe], welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(7) Abs1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

Beherbergungsbetriebe

§7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungen

1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,

3. aus beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß §42a KAKuG, BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,6. von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß §42a KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,

7. von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

Sport

§8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.§8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2017,, zur Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1. durch Spitzensportler gemäß §3 Z8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß §3 Z5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

2. durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z1.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

(4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957, sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.(4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.

Sonstige Einrichtungen

§9. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:

1. Museen und Ausstellungen,

2. Bibliotheken und Archiven,

3. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,

4. Seil- und Zahnradbahnen.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs1 Z3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl Nr 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, Bundesgesetzblatt Nr 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3. Tanzschulen,

4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5. Tierparks und Zoos,

6. Schaubergwerke,

7. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

8. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

9. Indoorspielplätze,

10. Paintballanlagen,

11. Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

(3) Abs1 Z3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

Veranstaltungen

§10. (1) Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.

(3) Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.

(4) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.

(5) Abs1 gilt nicht für

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,

4. Betretungen nach §5.

Ausnahmen

§11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schu

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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