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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend Betretungsverbote für Gastgewerbebetriebe mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Ablehnung eines auf Aufhebung gerichteten Antrags gegen eine Bestimmung des COVID-19-MaßnahmenGRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 130/2020 (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) auf Grund der in E v 01.10.2020, V405/2020, dargelegten Gründen. Ablehnung der Behandlung des Individualantrages eines Gastronomiebetreibers auf Aufhebung des §1 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2020, im Hinblick auf G202/2020 ua und V411/2020, beide E v 14.07.2020.Gesetzwidrigkeit des §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) auf Grund der in E v 01.10.2020, V405/2020, dargelegten Gründen. Ablehnung der Behandlung des Individualantrages eines Gastronomiebetreibers auf Aufhebung des §1 COVID-19-MaßnahmenG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020,, im Hinblick auf G202/2020 ua und V411/2020, beide E v 14.07.2020.
Dass die antragstellende Partei §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, dessen Absätze 1 bis 5 seit der Stammfassung, BGBl II 96/2020, und dessen Absatz 6 seit BGBl II 130/2020 nicht mehr geändert wurden, mit der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Fassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 162/2020 bezeichnet, führt für sich allein nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. weil sich aus dem Antragsvorbringen offenkundig ergibt, welche Fassung angefochten wurde. Angesichts des §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020 (Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,-) ist kein anderer zumutbarer Weg offen, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH heranzutragen. Mit Blick auf die mit E v 14.07.2020, V411/2020, beginnende Rsp des VfGH schadet es auch nicht, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten ist.Dass die antragstellende Partei §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, dessen Absätze 1 bis 5 seit der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, und dessen Absatz 6 seit Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, nicht mehr geändert wurden, mit der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Fassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, bezeichnet, führt für sich allein nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. weil sich aus dem Antragsvorbringen offenkundig ergibt, welche Fassung angefochten wurde. Angesichts des §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, (Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,-) ist kein anderer zumutbarer Weg offen, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH heranzutragen. Mit Blick auf die mit E v 14.07.2020, V411/2020, beginnende Rsp des VfGH schadet es auch nicht, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten ist.
Die Bedenken der antragstellenden Partei richten sich gegen §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96. §3 Abs6 der Verordnung gestaltet dieses Verbot näher aus und steht damit mit §3 Abs1 der Verordnung ebenso in einem untrennbaren Zusammenhang wie die übrigen Absätze des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, die ausdrücklich an das Verbot des Absatz 1 anknüpfen. Der Antrag ist auch nicht deswegen zu eng gefasst, weil das Bedenken, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ein unsachliches bzw unverhältnismäßiges Betretungsverbot anordne, weil dieser, anders als das Epidemiegesetz 1950 für vergleichbare Maßnahmen, keine Entschädigung vorsehe, gegebenenfalls nur durch Aufhebung (auch) des §2 Abs4 COVID-19-MaßnahmenG beseitigt werden könne. Denn, sollte der VfGH diese Bedenken gegen §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 teilen, wäre er verhalten, von Amts wegen ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Weg zumutbarer, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnungserlassung, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G219.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020