TE Vwgh Beschluss 2020/11/6 Ra 2020/03/0135

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N T in W, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2020, Zl. VGW-101/079/5900/2018-31, betreffend Entziehung einer Konzession nach dem GütbefG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Revision wird zurückgewiesen.

2. Der in der Revision gestellte Eventualantrag auf Abtretung an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Bestätigung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Wien die Konzession zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen“ mit einem näher bezeichneten Standort in W wegen Wegfalls der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 GütbefG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) entzogen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Bestätigung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Wien die Konzession zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen“ mit einem näher bezeichneten Standort in W wegen Wegfalls der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) entzogen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als nicht zulässig erklärt.

2        Das Verwaltungsgericht stellte für den Zeitraum zwischen 24. Juli 2015 und 8. November 2019 insgesamt 29 (im Einzelnen beschriebene) Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie eine Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes durch den Revisionswerber fest, für die er jeweils unter Verhängung von (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes noch nicht getilgten) Geldstrafen rechtskräftig schuldig erkannt worden sei.

3        In seiner rechtlichen Beurteilung setzte sich das Verwaltungsgericht nach Darlegung der Rechtslage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher mit den einzelnen festgestellten Verstößen auseinander und kam zum Ergebnis, dass sieben dieser Verstöße als „an sich“ schwerwiegend einzustufen seien, was jeweils näher begründet wird. Ausgehend von diesen sieben an sich schweren, rechtskräftig bestraften Verstößen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG mit nicht getilgter Bestrafung greife schon deshalb - unabhängig von einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes - die zwingende Rechtsvermutung, dass die Zuverlässigkeit des Revisionswerbers nicht mehr gegeben sei.In seiner rechtlichen Beurteilung setzte sich das Verwaltungsgericht nach Darlegung der Rechtslage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher mit den einzelnen festgestellten Verstößen auseinander und kam zum Ergebnis, dass sieben dieser Verstöße als „an sich“ schwerwiegend einzustufen seien, was jeweils näher begründet wird. Ausgehend von diesen sieben an sich schweren, rechtskräftig bestraften Verstößen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG mit nicht getilgter Bestrafung greife schon deshalb - unabhängig von einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes - die zwingende Rechtsvermutung, dass die Zuverlässigkeit des Revisionswerbers nicht mehr gegeben sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision enthält entgegen § 28 Abs. 3 VwGG kein gesondertes Vorbringen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird; sie ist daher schon deshalb zurückzuweisen.Die Revision enthält entgegen Paragraph 28, Absatz 3, VwGG kein gesondertes Vorbringen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird; sie ist daher schon deshalb zurückzuweisen.

8        Im Übrigen ist dem - im Abschnitt „Sachverhalt und Verfahrensgang“ - enthaltenen Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht ohne Zustimmung des Revisionswerbers die mündliche Verkündung des Erkenntnisses unterlassen habe, entgegenzuhalten, dass nach dem auch vom Revisionswerber und seinem Rechtsvertreter unterfertigten Protokoll der mündlichen Verhandlung die anwesenden Parteien bzw. Parteienvertreter sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärten und auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichteten.

9        Soweit der Revisionswerber weiters ausführt, die vom Verwaltungsgericht als „allenfalls noch nicht abschließend geklärt“ angesprochene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zur Heranziehung einschlägiger getilgter Verwaltungsstrafen im Rahmen einer Persönlichkeitsbeurteilung auch auf § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG zu übertragen sei bzw. ob § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG und § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auch nebeneinander anwendbar wären, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diese Ausführungen in der Begründung für die Nichtzulassung der Revision getätigt und dabei zutreffend dargelegt hat, dass gerade diese Rechtsfrage für die Entscheidung im konkreten Fall nicht ausschlaggebend ist, weil sich die Konzessionsentziehung auf die festgestellten nicht getilgten schwerwiegenden Verstöße stützte.Soweit der Revisionswerber weiters ausführt, die vom Verwaltungsgericht als „allenfalls noch nicht abschließend geklärt“ angesprochene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zur Heranziehung einschlägiger getilgter Verwaltungsstrafen im Rahmen einer Persönlichkeitsbeurteilung auch auf Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG zu übertragen sei bzw. ob Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch nebeneinander anwendbar wären, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diese Ausführungen in der Begründung für die Nichtzulassung der Revision getätigt und dabei zutreffend dargelegt hat, dass gerade diese Rechtsfrage für die Entscheidung im konkreten Fall nicht ausschlaggebend ist, weil sich die Konzessionsentziehung auf die festgestellten nicht getilgten schwerwiegenden Verstöße stützte.

10       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

11       Die vom Revisionswerber eventualiter beantragte Abtretung an den Verfassungsgerichtshof ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wien, am 6. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030135.L00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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