RS Pvak 2020/8/6 B4-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs5

Schlagworte

Vorlage der Beschwerde im Wege des zuständigen ZA

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 5 PVG sind Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG im Wege des Zentralausschusses einzubringen. An dieser zwingenden Vorgabe des PVG für das Einbringen solcher Beschwerden vermag auch die Meinung des DA, die Beschwerde sei wegen Involvierung des ZA in die in Beschwerde gezogene Angelegenheit direkt bei der PVAB einzubringen, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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