RS Pvak 2020/8/6 A15-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Willkürverbot; Besetzung von Planstellen (Leitungsfunktionen); Stellungnahmen der PV; Stimmengleichheit (Dirimierung); gesetzmäßiges Zustandekommen von Beschlüssen

Rechtssatz

Da dieser Beschluss im Einklang mit den Vorgaben des PVG in objektiv vertretbarer und nachvollziehbarer Weise zustande kam und weder fehlende Auseinandersetzung mit den beiden Bewerbern noch Willkür bei deren Beurteilung erkennbar sind, erfolgte die entsprechende Beschlussfassung des DA in gesetzmäßiger Geschäftsführung und bestand für die PVAB kein Anlass, diesen Beschluss als gesetzwidrig aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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