TE Pvak 2020/8/7 B2-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beschwerden von PVO wegen PVG-Verletzung durch DG-Organ; Vorlage der Beschwerde im Wege des zuständigen ZA; Unzuständigkeit der PVAB bei Nichtvorlage durch ZA

Text

B 2-PVAB/20

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über die Beschwerde des Dienststellenausschusses beim ***) (DA) vom 8. Juli 2020 wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, durch den Kommandanten (DL) in dessen Funktion als Organ des Dienstgebers gemäß § 41 Abs. 4 und 5 PVG entschieden:

Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

Begründung

Mit E-Mail seines Vorsitzenden A vom 9. Juli 2020 brachte der DA seine zu TOP 16 der DA-Sitzung vom 8. Juni 2020 beschlossene Beschwerde vom 8. Juli 2020 wegen behaupteter Verletzung des PVG durch den DL (unrechtmäßiges Handeln in einer abgeschlossenen Personalvertretungsangelegenheit) bei der PVAB ein.

Dies mit dem Bemerken, die Beschwerde würde wegen Involvierung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für ***) (ZA) in die in Beschwerde gezogene Angelegenheit direkt der PVAB vorgelegt.

Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 PVG) bei der PVAB wegen behaupteter PVG-Verletzung innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren und ist jede solche Beschwerde von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

Gemäß § 41 Abs. 5 PVG sind Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG im Wege des Zentralausschusses einzubringen. An dieser zwingenden Vorgabe des PVG für das Einbringen solcher Beschwerden vermag auch die Meinung des DA, die Beschwerde sei wegen Involvierung des ZA in die in Beschwerde gezogene Angelegenheit direkt bei der PVAB einzubringen, nichts zu ändern.

Da die zwingende Voraussetzung der Vorlage im Wege des ZA für die Behandlung seiner Beschwerde vom DA nicht eingehalten wurde, fehlt es der PVAB an der Zuständigkeit zur Prüfung dieser Beschwerde und konnte die Beschwerde daher nicht in Behandlung genommen werden.

Wien, am 7. August 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B2.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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