RS Pvak 2020/8/13 A4-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs4
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Beschlussfassungen über Freistellungen

Rechtssatz

Der ZA handelt somit nicht in gesetzwidriger Geschäftsführung, wenn er (nur) die Zuerkennung von Freistellungen – und nicht auch die Aberkennung früher gewährter Freistellungen – beschließt, weil mit dem Beschluss, Freistellungen bestimmten Personalvertretern zuzuerkennen, zwangsläufig auch der Verlust der früheren Freistellungen für jene Personalvertreter, die von den aktuellen Beschlüssen nicht erfasst sind, mitbeschlossen wurde. Dies folgt aus den Denkgesetzen, die bei gegebener Rechts- und Sachlage keine andere Auslegung zulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten