TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/19 VGW-001/059/6882/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
ProstG Wr §6
ProstG Wr §17 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 19.04.2019, Zahl VStV/..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau A. B. als Beschuldigter wie folgt angelastet:

„1. Datum/Zeit:                   22.01.2019, 18:55Uhr

Ort:                                Wien, E.-Straße, 3+4

Sie haben gem. § 6 Abs. 1 lit. d, WPG 2011, als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 WPG 2011, ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung des § 3 der genannten Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013) betrieben, indem zwei Rauchwarnmelder im Lokal abmontiert waren.

Das Lokal wurde betrieben, da 1 Prostituierte während der Öffnungszeiten des Lokals in aufreizender Kleidung angetroffen wurde.

Laut der Anlage 5 der OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ Ausgabe März 2015, Punkt 3.11 muss in allen Aufenthaltsräumen mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1.   § 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 1.300,00              7 Tage 19 Stunden                           § 17 Abs. 2 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.430,00.“

In der dagegen frist- und (nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages iSd § 9 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG) formgerecht erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die gegenständliche Strafanzeige sich nicht auf „ihr Lokal“, sondern eine Lokalität in unmittelbarer Nachbarschaft dazu beziehe. Das Lokal E.-Straße, 3+4 betreibe sie nicht. Sie beantrage daher die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens.

Zu diesem Vorbringen wurde der Anzeige legende Meldungsleger vom Verwaltungsgericht Wien zur Stellungnahme aufgefordert und wurde von diesem mit Schreiben vom 12.6.2019 bekannt gegeben, dass sich die von ihm verfasste, dem Verwaltungsstrafverfahren und dem Straferkenntnis vom 19.4.2019 zu Grunde liegende Anzeige vom 25.1.2019, wie im Spruch des Straferkenntnisses angegeben, auf die Lokalität Wien, E.-Straße, 3+4, beziehe. Tatsächlich sei es so, dass dieses Lokal von Frau F. G. betrieben werde, nicht aber, wie in der Anzeige genannt, von der nunmehrigen Beschwerdeführerin; diese betreibe vielmehr das benachbarte Prostitutionslokal in Wien, E.-Straße, 1+2. Vermutlich sei es im Zuge der Anzeigelegung zu einer Verwechslung der Betreiberinnen gekommen.

Das verfahrensgegenständliche Strafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der LPD Wien, SPK D. vom 25.1.2019, wonach bei einer Überprüfung am 22.1.2019, 18.55 h in dem an der Örtlichkeit Wien., E.-Straße, 3+4 betriebenen Prostitutionslokal die Rauchmelder im Aufenthaltsraum und im „Verrichtungszimmer“ abmontiert gewesen seien. Eine Benennung der für den Betrieb dieses Lokales verantwortlichen Person findet sich in der Anzeige nicht.

Am 4.3.2019 erging gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, die als Verantwortliche gem. § 2 Abs 6 WPG bezeichnet wird, eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche unbeantwortet blieb.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 6 WPG gelten als Verantwortliche für Prostitutionslokale alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

Aus der unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen eingeholten Stellungnahme des Anzeigelegers geht hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die Betreiberin des in Wien, E.-Straße, 3+4 etablierten Prostitutionslokales handelt, auch finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Lokalität der faktischen Verfügung der Beschwerdeführerin unterliegt noch dass diese als Verwalterin der Lokalität fungiert hat. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer im Zuge der Anzeigelegung unterlaufenden Verwechslung beschuldigt.

Gemäß § 17 Abs 2 WPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal … c) unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume …. betreibt.

Nachdem festzustellen war, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die verantwortliche Betreiberin des gegenständlichen Prostitutionslokales gehandelt hat, trifft diese daher für die gegenständliche Übertretung keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Prostitutionslokal; erforderliche Sicherheitsvorkehrungen; Verantwortliche; Betreiberin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.059.6882.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten