TE Lvwg Beschluss 2020/5/28 VGW-031/074/5426/2020/R

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4
VwGG §30a Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Revision des Herrn A. B. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.04.2020, GZ: VGW-031/074/4597/2020-2, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.     Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

II.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Vom Rechtsmittelwerber wurde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5.3.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.4.2020 zur Zahl VGW-031/074/4597/2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In diesem Erkenntnis wurde unter Punkt III. ausgesprochen, dass gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – sofern sie nicht bereits durch § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

Am 12.5.2020 (Einlangen) brachte der Rechtsmittelwerber beim Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben ein und führte aus:

„Fristgerecht erhebe ich gegen oben angeführte Erkenntnis umgehend Einspruch/Beschwerde bzw. Nichtigkeit. Ich wurde zur angeführten Entscheidung bzw. Verhandlung nicht geladen, sodass mir mein Rechtsmittel dazu selbst Stellung zu nehmen und die Causa aufklären zu können vollkommen genommen wurde und die Entscheidung/Erkenntnis absolut nichtig ist! Daher fordere ich die sofortige Aufhebung der Erkenntnis und dementsprechend eine Neuaustragung in meinem Beisein oder die komplette Einstellung der Causa.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt und erwogen:

Ergänzend zu dem oben dargestellten Verfahrensgang wird festgestellt, dass mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5.3.2020 dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen wurde, am 28.7.2019 um 21:28 Uhr in Wien, C.-gasse gegenüber 8, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen MD-... (A), dieses im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ (§ 24 Abs. 1 lit. a StVO) abgestellt zu haben, und wurde über den Rechtsmittelwerber deswegen eine Geldstrafe von € 78, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, (…) gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde.

In § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist der für das dem BF vorgeworfene Delikt vorgesehene Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu € 726 und einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen normiert.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe von € 78 verhängt.

Damit sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist eine Revision (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Rechtsmittelwerber nicht zulässig. Dies wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.4.2020 in Spruchpunkt III. ausgesprochen und wurde darauf in der Rechtsmittelbelehrung (2. Absatz) ausdrücklich hingewiesen.

Das nunmehr vom Rechtsmittelwerber gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.4.2020 erhobene Rechtsmittel ist als Revision anzusehen. Dieses Rechtsmittel erweist sich jedoch nach den gemachten Ausführungen als unzulässig, weshalb es zurückzuweisen war.

Schlagworte

Revision; Zulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.074.5426.2020.R

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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