TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/21 LVwG-2020/15/1682-3

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.06.2020, Zl ***, betreffend Bestellung eines Geschäftsführers,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der AA GmbH betreffend Bestellung von Herrn CC als gewerberechtlicher Geschäftsführer der angeführten Gesellschaften mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache am 29.09.2020 wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2020 der Antrag vom 15.06.2020, Herrn CC, geb am xx.xx.xxxx, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer von das von der Antragstellerin ausgeübte Gewerbe „Immobilienverwalter“ (Immobilienmakler, Familienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Familienimmobilienmakler ohne Hypothekarkreditvermittlung, für den Standort in Z, Adresse 2, eingetragen unter dieser Zahl *** zu genehmigen, zurückgezogen.

II.      Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag der AA GmbH abgesprochen. Dieser Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach der GewO 1994 wurde im Rechtsmittelverfahren zurückzogen.

III.     Beweiswürdigung:

Die Maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Antragszurückziehung vom 15.10.2020.

IV.      Rechtslage:

VwGVG

㤠27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

AVG

㤠13

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.“

V.       Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich somit um einen antragsbedürftigten Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (VwGH 28.01.1994, 91/17/0700). Dies gilt weiterhin auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtschutzsystem.

Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig ist und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu § 13 AVG).

Insgesamt wird daher festgehalten, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014 siehe etwa auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473).

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, abermals um Erteilung einer entsprechenden Bewilligung bei der belangten Behörde anzusuchen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur ersatzlosen Behebung und damit formlosen Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.1682.3

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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