TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/9 LVwG-2020/15/2172-2, LVwG-2020/15/2173-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3
NatSchG Tir 2005 §43
NatSchG Tir 2005 §6
WRG 1959 §103

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA und Frau BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2020, Zl ***, betreffend wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Bachverrohrung,

zu Recht:

1.       Der angefochtene Bescheid wird behoben und der Antrag auf Erteilung einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Verrohrung im Bereich des Gst 334/KG Ranggen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 22.04.2020 auf wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Bachverrohrung im Bereich des Gst **1 und **2 in der KG X in einer Länge von 15 m (18 m abzüglich der bestehenden Überfahrt in der Länge von 3 m) versagt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2020 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass dem Antrag vom 22.04.2020 die in § 43 Tiroler Naturschutzgesetz bzw § 103 Wasserrechtsgesetz 1959 normierten Antragsunterlagen nicht beigelegt wurden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den Antrag dahingehend zu verbessern, dass die gesetzlich vorgesehenen Antragsunterlagen vorgelegt werden.

II.      Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22.04.2020 wurde um Erteilung einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Bachverrohrung angesucht. Festgehalten wird, dass als Beilage zu diesem – aus einer Seite bestehenden – Antrag lediglich eine Lichtbildaufnahme betreffend die bereits durchgeführte Bachverrohrung beigefügt wurde. Andere Antragsunterlagen, insbesondere die in § 43 Abs 2 TNSchG bzw in § 103 WRG definierten – wurden dem Antrag nicht beigelegt. Trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages durch das Landesverwaltungsgericht mit der ausdrücklichen Anmerkung, dass im Fall, dass der Antrag nicht binnen vierzehn Tagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes auszugestalten wird, das Ansuchen zurück zu weisen sein werde, wurde eine Verbesserung des Antrages nicht vorgenommen.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2020, zugestellt (RSb) am 08.10.2020.

                  

IV.      Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz:

㤠43

Verfahren

[…]

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a)   die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b)   aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

[…]“

Wasserrechtsgesetz:

㤠103.

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

zu versehen:

a)   Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)   grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)   die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)   Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)   die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)   bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)   bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h)   bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i)   bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j)   bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)   bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l)   bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m)   Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n)   gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o)   Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

[…]

AVG:

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 13.

Anbringen

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

V.       Erwägungen:

Die für die Durchführung eines Verfahrens nach dem WRG bzw nach dem TNSchG erforderlichen Antragsunterlagen ergeben sich aus der oben dargelegten Rechtslage. Die Antragsteller wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2020 Untersetzung einer Frist von zwei Wochen bei Androhung der sonstigen Zurückweisung des Antrages dazu aufgefordert, die besagten Antragsunterlagen vorzulegen. Dies ist allerdings bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt.

Aus diesem Grund war der den Antrag der Beschwerdeführer Versagende Bescheid der belangten Behörde zu beheben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen.

Vor diesem Hintergrund war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall gemäß § 24Abs 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Antragsunterlagen fehlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.2172.2

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten