TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/10 405-4/3586/1/4-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z4
FSG §10 Abs1
FSG-PV §6
FSG-PV §11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau AB, …, CA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 5.10.2020, Zahl …,

zu R e c h t:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die in der Beschwerdebeilage („Begründeter Beschwerdeantrag“) gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Streichung von Einträgen im Prüfungsprotokoll über ihre praktische Fahrprüfung vom 21.9.2020 und auf Abänderung des Gutachtens des Fahrprüfers von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ werden als unzulässig zurückgewiesen.

3.   Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 5.9.2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Fahrschule X. die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B und dazu die Bewilligung von Übungsfahrten gemäß § 122 Kraftfahrgesetz (KFG) mit ihrem Ehemann als Begleitperson.

Am 27.2.2020 absolvierte die Beschwerdeführerin die theoretische Fahrprüfung für die Klasse B mit dem Prüfungsergebnis „Bestanden“. Am 10.8.2020 trat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B an, die sie nicht bestand.

Auch beim zweiten Antritt am 21.9.2020 bestand die Beschwerdeführerin die praktische Fahrprüfung nicht. Der Fahrprüfer wertete bei der Prüfungsfahrt im Verkehr bei ihr drei schwere und zwei mittlere Fehler. Sie habe ein manuelles Zurückschalten des Automatikgetriebes nicht ausführen können (erster schwerer Fehler), sei auf der Autobahn zu langsam gefahren und nicht in der Lage gewesen, mit dem Verkehr mit zu schwimmen (zweiter schwerer Fehler) und habe in der Stadt Salzburg eine Kreuzung mit Rechts vor Links Vorrang übersehen (dritter schwerer Fehler). Als mittleren Fehler wertete der Fahrprüfer, dass die Beschwerdeführerin beim Linksabbiegen nach dem Kreuzungsmittelpunkt eingebogen sei und dadurch den nachfolgenden Fahrzeuglenker zu einem Fehlverhalten (Überholvorgang) veranlasst habe. Ein weiterer mittlerer Fehler sei ein fehlender 3S Blick der Beschwerdeführerin beim Verlassen eines Kreisverkehrs gewesen.

Seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes erfolgte in weiterer Folge wegen der ihrer Ansicht bestehenden „objektiven Mängel im Gutachten“ der Fahrprüfung vom 21.9.2020 ein E-Mail Schriftverkehr mit dem Vertreter des für die Durchführung von Fahrprüfungen zuständigen Referates des Amtes der Salzburger Landesregierung und dem für Führerscheinverfahren zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde.

Mit Antrag an die belangte Behörde vom 27.9.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Führerscheins auf Grundlage ihrer praktischen Fahrprüfung vom 21.9.2020.

Die belangte Behörde holte noch eine Stellungnahme des Fahrprüfers ein, der auch ein von der gegenständlichen Fahrprüfung zusätzlich erstelltes Gedächtnisprotokoll übermittelte und gewährte der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör. Diese erstatte am 30.9.2020 ihrerseits eine Stellungnahme auf Basis eines von ihr nach der Fahrprüfung erstellten Gedächtnisprotokolls und bekräftigte darin ihren Standpunkt von der Unrichtigkeit der Bewertung ihrer praktischen Fahrprüfung.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 5.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.9.2020 auf Erteilung einer Lenkberechtigung mangels fachlicher Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ab.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2020 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, der sie einen gesonderten „begründeten Beschwerdeantrag“ beilegte. Sie wolle ausdrücklich keine öffentliche Verhandlung, da ihre Wahrnehmung des Prüfungsablaufs in den wesentlichen Punkten identisch mit den Schilderungen des Fahrprüfers sei. Zu den Auffassungsunterschieden komme sie erst bei der Subsummierung des Sachverhaltes mit den Prüfungsinhalten der Theorieprüfung und dem Fahrprüferhandbuch. In ihrem beigelegten begründeten Beschwerdeantrag führte sie dazu umfangreich aus, warum aus ihrer Sicht die Bewertung des Fahrprüfers der im Prüfungsprotokoll angeführten Fehler zur Gangwahl und zur zu langsamen (behindernden) Geschwindigkeit jeweils als schwere Fehler überzogen sei. Die anderen vom Fahrprüfer festgestellten Mängel seien für sie im Großen und Ganzen nachvollziehbar und berechtigt. Sie empfinde es aber als ungerecht und objektiv nicht gerechtfertigt die Fahrprüfung nur deshalb nicht bestanden zu haben, weil sie bei einem Automatikauto zu wenig geschalten haben solle und im Baustellenbereich bei Tempo 60 nur 49-50 km/h gefahren sei. Sie beantrage den schweren Fehler zur Gangwahl im Prüfungsprotokoll vollständig zu löschen. Auch den schweren Fehler zur zu langsamen Geschwindigkeit beantrage sie vollständig zu löschen, diesen mindestens aber zu einem mittleren Fehler abzuändern. Nach erfolgter Änderung seien die entsprechenden Schlüsse für das Ergebnis zu ziehen und mit einem schweren und drei mittleren Fehler das Ergebnis der Fahrprüfung von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ abzuändern. Ihrem Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines vom 27.9.2020 sei dann stattzugeben.

Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde holte das Verwaltungsgericht vom zuständigen Referat des Amtes der Salzburger Landesregierung noch nähere Auskünfte zum betreffenden Fahrprüfer ein.

Das Amt der Salzburger Landesregierung teilte dazu dem Verwaltungsgericht am 9.11.2020 mit, dass dieser seit 1.1.2004 als Fahrprüfer im Land Salzburg bestellt sei, wobei die aktuelle Bestellung bis 31.12.2023 laufe. Die rechtlich vorgesehene Weiterbildung für Fahrprüfer habe er im erforderlichen Umfang absolviert. Ein Widerrufsverfahren gemäß § 13 FSG-PV sei gegen ihn nicht anhängig. Die bei ihm durchgeführten Audits haben eine Leistungsqualität bei den einzelnen Prüfungen durchwegs bei 100% oder knapp darunter ergeben und seien im Rahmen einer Verbalbeschreibung folgende Punkte vom Auditor als positiv vermerkt worden: angenehmer, beruhigender Prüfungsablauf, auch bei negativem Ergebnis; Dokumentation vorbildlich.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Am 21.9.2020 fand der zweite Antritt der Beschwerdeführerin zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B statt. Die Prüfung führte ein vom Landeshauptmann gemäß § 34a Führerscheingesetz (FSG) für den Bereich des Bundeslandes Salzburg für alle Fahrzeugklassen bestellter Fahrprüfer zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, durch. Es handelt sich um einen langjährig bestellten Fahrprüfer, der die für Fahrprüfer geforderten Weiterbildungen absolviert hat und die Qualitätssicherungserfordernisse erfüllt. Die praktische Fahrprüfung erfolgte im eigenen mit Automatikgetriebe ausgestatteten Pkw mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Begleitperson. Die Prüfung begann am Übungsplatz der Fahrschule mit den Teilen B (Übungen am Platz) und A (Überprüfungen am Fahrzeug). Danach erfolgte von 16:26 Uhr bis 16:52 Uhr Teil C der praktischen Fahrprüfung (Fahren im Verkehr). Die Beschwerdeführerin befuhr dabei über Anweisung des Fahrprüfers die Autobahn (A 1), sowie Haupt- und Nebenstraßen und Kreuzungen in der Stadt Salzburg. Ihr Ehemann saß als Begleitperson am Beifahrersitz. Nach der Prüfungsfahrt führte der Fahrprüfer im Teil D der Fahrprüfung mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Begleitperson eine Nachbesprechung durch, in der er die von ihm bei der Prüfungsfahrt wahrgenommenen Fehler ansprach. Insgesamt beurteilte der Fahrprüfer die praktische Fahrprüfung der Beschwerdeführerin mit „Nicht Bestanden“. Die praktische Fahrprüfung wurde vom Fahrprüfer in einem Prüfungsprotokoll für die Klasse B laut Anlage 1 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) nachvollziehbar dokumentiert. Nachdem die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann dem Fahrprüfer anlässlich der Nachbesprechung erklärten mit dem Ergebnis seiner Bewertung der Prüfungsfahrt nicht einverstanden zu sein und dieses anfechten zu wollen, fertigte der Fahrprüfer zusätzlich zum von ihm während der praktischen Fahrprüfung ausgefüllten Prüfungsprotokoll auch ein genaueres Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der praktischen Fahrprüfung und die Gründe für seine Bewertung der Fehler an.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und maßgeblichen Sachverhalt stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, der auch das Prüfungsprotokoll vom 21.9.2020 und das zusätzliche Gedächtnisprotokoll des Fahrprüfers enthält, sowie die vom Verwaltungsgericht zusätzlich eingeholte Auskunft des Amtes der Salzburger Landesregierung zum Fahrprüfer. Der Ablauf der gegenständlichen Fahrprüfung, wie vom Fahrprüfer im von ihm ausgefüllten Prüfungsprotokoll vom 21.9.2020 und ausführlicher in seinem nach der Prüfung erstellten Gedächtnisprotokoll geschildert, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und daher den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Nach der Auskunft der zuständigen Stelle des Amtes der Salzburger Landesregierung handelt es sich um einen langjährig bestellten Fahrprüfer, der die nach der FSG-PV vorgeschriebenen Weiterbildungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen (Audits) für Fahrprüfer sämtlich erfüllt bzw. bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat an seiner fachlichen Qualifikation, insb. den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, daher keine Bedenken.

Rechtliche Beurteilung:

Die im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr. 120/1997 idgF (Auszug):

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

4.  fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) …

Fachliche Befähigung

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

1.  die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

2.  Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und

3.  eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,

….

§ 34a. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

1.  Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,

2.  fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,

3.  Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,

4.  Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet § 34b Abs. 2 Z 2 zu lenken,

5.  Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl II Nr. 321/1997 idgF (Auszug):

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1. Überprüfung am Fahrzeug,

2. Übungen im verkehrsfreien Raum,

3. Fahren im Verkehr,

4. Besprechung von erlebten Situationen.

Die praktische Fahrprüfung hat in der in Z 1 bis 4 genannten Reihenfolge abzulaufen, jedoch ist es zulässig, die Übungen im verkehrsfreien Raum (Z 2) vor der Überprüfung am Fahrzeug (Z 1) durchzuführen.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. … Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. … Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. …

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.  auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; … Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.  die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.  eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.  sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

Weiterbildung der Fahrprüfer

§ 10. (1) Im Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.

(2) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.

(3) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.

(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

Pflichten der Fahrprüfer

§ 11. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist – nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung

1.  vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

2.  die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,

3.  während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.

Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.

(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.

Qualitätssicherung

§ 12. (1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen durchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu führen und das Ergebnis im Führerscheinregister einzutragen.

Widerruf der Bestellung

§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des § 128 Abs. 1 KFG 1967).

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine Entscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lenkberechtigung mit dem Fehlen des Erteilungserfordernisses der fachlichen Befähigung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, da diese den dafür erforderlichen Nachweis der Ablegung einer Fahrprüfung nicht erbracht habe. Die Beschwerdeführerin bekämpft das Ergebnis ihrer praktischen Fahrprüfung vom 21.9.2020, wobei sie die Änderung der vom Fahrprüfer vorgenommenen Beurteilung von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ anstrebt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind Prüfungsentscheidungen selbst keine Bescheide, sondern Gutachten (VwGH 19.1.1994, 93/12/0325, mwN). Da im FSG und der FSG-PV weder die Möglichkeit einer „Neubewertung“ einer bereits durchgeführten Fahrprüfung auf Antrag vorgesehen ist, noch sonstige besondere Rechtsschutzinstrumente (wie etwa ein Widerspruchsverfahren iSd § 71 Schulunterrichtsgesetzes) enthalten sind, ist eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses der Fahrprüfung durch die Führerscheinbehörde nicht zulässig.

Im Rahmen der Anfechtung des auf Grundlage der Prüfungsentscheidung (Fahrprüfung) ergangenen Bescheides kann auch vom Verwaltungsgericht nur geprüft werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Der Prüfungskandidat kann nur geltend machen, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vor sich gegangen wäre bzw. ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 26.1.2000, 97/03/0304, mwN).

Im vorliegenden Sachverhalt ist nicht hervorgekommen, dass die gegenständliche Fahrprüfung nicht entsprechend der Vorgaben des FSG und der FSG-PV durchgeführt worden wäre. Dies wurde von der Beschwerdeführerin konkret auch nicht behauptet. Zudem hat sich nicht ergeben, dass die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Fahrprüfers im Prüfungszeitpunkt nicht (mehr) vorgelegen wären.

Da die Beschwerdeführerin ihre fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht entsprechend durch eine (bestandene) Fahrprüfung nachgewiesen hat, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abwies. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen

Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebeilage:

Wie bereits ausgeführt, haben weder die Führerscheinbehörde noch das Verwaltungsgericht rechtlich die Möglichkeit, das Ergebnis der Fahrprüfung der Beschwerdeführerin vom 21.9.2020 inhaltlich nachzuprüfen. Ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf inhaltliche Abänderung des Gutachtens über ihre Fahrprüfung besteht nicht, sodass ihre Anträge auf Streichung näher angeführter im Prüfungsprotokoll festgehaltener Fehler und auf Abänderung des Gutachtens über die Fahrprüfung von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ als unzulässig zurückzuweisen sind.

In diesem Zusammenhang wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst im Fall der „Aufhebung“ der Fahrprüfung (weil sie nicht im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur in einer vom Gesetz oder einer darauf beruhenden Vorschrift vorgesehenen Art zustande gekommen sei) ihr mit der Beschwerde angestrebtes Ziel (Erteilung der Lenkberechtigung) nicht erreichen würde. Da das Bestehen der praktischen Fahrprüfung eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist, hätte sie in einem solchen Fall nur das Recht eine neuerliche Fahrprüfung zu absolvieren.

Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt unbestritten blieb und die Beschwerdeführerin auf eine Verhandlung ausdrücklich verzichtete.

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Prüfungsentscheidungen ab (siehe die oben angeführte VwGH Judikatur).

Schlagworte

Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, Fahrprüfung, Antrag Erteilung Lenkberechtigung, inhaltlichen Nachprüfung, Gutachten Fahrprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3586.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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