RS Lvwg 2020/10/1 LVwG-AV-652/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §46 Abs1
ASVG §293
NAGDV 2005 §9b

Rechtssatz

Bei einer sehr engen Wortlaut-Interpretation des § 21a Abs 1 NAG [Nachweis der deutschen Sprache „mit der Stellung eines Erstantrags“] ist wohl zunächst davon auszugehen, dass ein von einer entsprechenden Einrichtung ausgestelltes Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags vorgelegt werden muss, da bei der späteren Vorlage der Nachweis nicht „mit der Stellung des Erstantrags“ erbracht wäre. Allerdings stellt das Fehlen von Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar. Weist der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel auf, ist dieser gemäß § 13 Abs 3 AVG somit grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl stRsp des VwGH). Die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen ist auch noch im Verfahren vor dem VwG zulässig (vgl VwGH Ro 2016/07/0008, mit Verweis 2013/07/0035, mwN; Ra 2015/06/0051).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzung; Einkünfte; Richtsätze; Sprachnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.652.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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