TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/7 LVwG-AV-27/001-2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

GewO 1994 §69
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §81
GewO 1994 §82

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der A, Zweigniederlassung C, ***, ***, ***, ***, ***, gegen die Vorschreibung der Auflagen 1. und 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 04.09.2013, GZ.: ***, mit dem der A, Zweigniederlassung C, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der von B betriebenen Betriebsanlage am Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch Einrichtung einer Automatentankstelle für Lastkraftwagen unter Bezugnahme auf eine nähere Projektbeschreibung und Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagenerteilt wurde , zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 04.09.2013, GZ.: ***, hat der

Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten der Fa. A,

Zweigniederlassung C, die gewerbebehördliche Genehmigung für die

Änderung der Treibstofftankstelle in ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch Einrichtung einer Automatentankstelle für Lastkraftwagen unter Bezugnahme auf eine nähere Projektbeschreibung und Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der Projektbeschreibung ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

„Die bestehende öffentliche Treibstoff-Tankstelle soll zukünftig als Tankstelle ohne Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person entsprechend § 116 Abs. 3 VbF betrieben werden. Die Tankstelle soll dabei wie bisher von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden. Nach der Umrüstung auf eine „Tankautomaten-Tankstelle“ wird nur mehr Diesel an LKW mittels Hochleistungszapfsäulen abgegeben.

…..

Die Menge der Einzelabgabe pro Tankvorgang wird mit maximal 1.000 I begrenzt, ebenso die Zeitbegrenzung der Abgabe auf 10 Minuten. Die beiden 50.000 I Behälter für Diesel werden entsprechend der Genehmigung weiterhin betrieben. Der Leckalarm dieser beiden Behälter und des stillgelegten Behälters wird zukünftig auch an die ständig besetzte Stelle weitergeleitet. Bei Nichtzustandekommen der Bildübertragung bzw. Unterbrechung der Bildübertragung werden die Pumpenmotoren automatisch abgeschaltet.

Die 4 Betankungsplätze werden mittels Kameras videoüberwacht. Die Bildübertragung (Videoüberwachung) erfolgt an eine Übewachungszentrale, welche ständig besetzt ist (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr). Direkt neben den Zapfsäulen werden Gegensprechanlagen errichtet, mit welcher der Kunde eine Sprechverbindung mit der besetzten Überwachungsstelle aufbauen kann. Zusätzlich wird eine Lautsprecheranlage installiert, um im Gefahrenfall sofort von der besetzten Überwachungsstelle Informationen an den Kunden weitergeben zu können. In diesen Bereichen wird auch je ein Not-Aus-Taster installiert. Weiters wird auf der westlichen und östlichen Zapfsäuleninsel je 1 Feuerwehrnotruftaster montiert. Pro Zapfsäule wird ein Tankautomat mit Bezahlfunktion über Kundenkarten und Kreditkarten (keine Bargeldbezahlung) montiert.“

Die Vorschreibung der angefochtenen Auflagen basiert auf nachfolgendem Gutachten des brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 06.05.2013:

„Bei der mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 über die Beurteilung des Projektes „Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden „***“ - Treibstofftankstelle am Standort ***, Grundstück Nr. *** der KG ***, durch Einrichtung einer Automatentankstelle für Lastkraftwagen“ hat der beigezogene Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz der Freiwilligen Feuerwehr *** Auflagen über die Anforderung der Alarmerweiterung zur Feuerwehr vorgeschlagen. Diese Auflagen sollen wie folgt lauten:

(Anmerkung des NÖ LVwG: es wurden die angefochtenen Auflagen zitiert.)

Zu diesen vorgeschlagenen Auflagenpunkten hat der Vertreter der Konsenswerberin festgestellt, dass diese das eingereichte Projekt insofern verändern, als die Feuerwehralamierung nicht in der von der Firma A, Zweigniederlassung C, eingerichteten Form über die Notrufnummer 122 erfolgen kann. Dieses vorgesehene System soll über eine direkt überwachte Leitung zur Notrufnummer 122, welche bei Ausfall dieser Leitung automatisch zur Unterbrechung der Tankvorgänge führt, erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Einhaltung der Erfordernisse der VbF hingewiesen. Weiters wird daraus schlussgefolgert, dass die vorgeschlagenen Auflagen des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz über die Bestimmungen der VbF hinausgehen und daher nicht gerechtfertigt seien.

Die Genehmigungsbehörde hat daher das NÖ Landesfeuerwehrkommando mit Schreiben vom 03.04.2013 um gutachterliche Stellungnahme ersucht und nachstehende Beweisthemen vorgegeben:

a) Spiegeln die vom Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz vorgeschlagenen Auflagenpunkte 1. und 2. den Stand der Technik wieder?

b) Ob bzw. in welcher konkreten Form dienen diese Vorschreibungen der Sicherstellung der Umsetzung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994?

c) Wird durch die Auflagen im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung brennbare Flüssigkeiten ein überschießendes sicherheitstechnisches Ergebnis erzielt?

d) Liegt bei der Genehmigung des von der Antragstellung eingereichten Projektes die Gewährleistung der Umsetzung der betriebsanlagenrechtlich vorgegebenen Schutzinteressen in ausreichendem Maße vor?

Aus fachlicher Sicht wird dazu grundsätzlich ausgeführt:

Eine Weiterleitung von Brandalarmen über Telefonwählgeräte mit Sprachdurchsage über die Notrufnummer 122 stellt keine gesicherte Alarmweiterleitung zur Feuerwehr dar. Erschwerend kommt hinzu, dass in der Bezirksalarmzentrale *** die Telefonanlage „Text vor melden“ programmiert ist, und es kann daher nicht garantiert werden, dass die Sprachmitteilung korrekt vom diensthabenden Disponenten angenommen werden kann, da der Alarmtext eventuell bereits vor Entgegennahme durch den Disponenten bereits abgespielt wurde und daher nur mehr bruchstückhafte Informationen ankommen. Es wird daher die Entgegennahme von Brandalarmen über Telefonwählgeräte mit Sprachdurchsage auf der Notrufnummer 122 abgelehnt, da einerseits diese Telefonwählgeräte nicht über die erforderliche Übertragungssicherheit verfügen und andererseits durch solche Telefonwählgeräte schon Notrufeinrichtungen blockiert worden sind.

Nachdem bei der Weiterleitung von Brandalarmen zur Feuerwehr entsprechende Sicherheitskriterien zu erfüllen sind, welche die Übertragungssicherheit gewährleisten sollen, befasst sich mit diesem Thema eine Reihe von Europanormen, aber auch nationale Normen sowie auch Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz. Mit der vorgesehenen Leitungsüberwachung kann lediglich ein Teilstück des Übertragungsweges, aber keinesfalls eine End-zu-Endkontrolle durchgeführt werden, sodass der Ausfall der Verbindung erst bei dem Versuch einen Brandalarm abzusetzen auftritt.

Zu den einzelnen Beweisthemen wird gutachterlich wie folgt Stellung genommen:

Zu a): Die Vorschreibung des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, welche sich in den Auflagenpunkten 1 und 2 geben den Stand der Technik wieder. Die Alarmübertragung mittels digitalem Anschluss an die Bezirksalarmzentrale der Freiwilligen Feuerwehr *** entspricht der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) S 114/2006, in welcher sowohl die technischen als auch die organisatorischen Anforderungen an die Weiterleitung von Brandalarmen zur Feuerwehr enthalten sind. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass auch die Übertragungssicherheit, welche in der ÖNORM EN 54-21 geregelt ist, hier zur Präzisierung anzugeben gewesen wäre. Der digitale Anschluss muss zumindest die Anforderungen des Typ ll gemäß der ÖNORM EN 54 erfüllen.

Zu b): Mit der im Projekt vorgesehenen Alarmerweiterung über Notruf 122 und Telefonwählgerät mit Sprachdurchsage zur Bezirksalarmzentrale der Freiwilligen Feuerwehr *** werden die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2, insbesondere Zi. 1. GewO 1994 nicht ausreichend sichergestellt, da die erforderliche Qualität und somit das Schutzniveau gemäß § 166 Abs. 3 Zi. 4 VbF nicht eingehalten wird.

Zu c): Wie bereits unter b. erwähnt, legt der § 116 Abs. 3 Zi. 4 VbF fest, dass eine „deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle)“ vorhanden sein muss. Aus dieser Forderung einer direkten Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr ergibt sich eine gesicherte Alarmübertragung zur Feuerwehr, welche über ein Telefonwählgerät mit Sprachdurchsage auf den Notruf 122 nicht sichergesellt werden kann. Näheres dazu siehe auch zu den grundsätzlichen Ausführungen die Alarmweiterleitung von Telefonwählgeräten mit Sprachdurchsage betreffend.

Zu d): Bei Gewährleistung und Umsetzung der im Projekt vorgesehenen Weiterleitung von Brandalarmen zur Feuerwehr werden die Schutzinteressen, sowohl jene des § 74 Abs. 2 Zi. 1 GewO 1994 als auch den § 116 Abs. 3 Zi. 4 VbF, nicht in ausreichendem Maße eingehalten bzw. gewährt, so dass das vom Gesetzgeber angestrebte Schutzziel sowohl die Belange des Kundenschutzes als auch die Anforderungen der Verordnung brennbare Flüssigkeiten nicht ausreichend Berücksichtigung finden.

Es werden daher die beiden Auflagenpunkte des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz der Freiwilligen Feuerwehr *** aus fachlicher Sicht für gerechtfertigt gewertet, da sie die Schutzinteressen der Gewebeordnung und der Verordnung brennbare Flüssigkeiten abdecken.

Die TRVB S 114 regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an derartige Alarmerweiterungen. lm Übrigen sind die erforderlichen Handfeuermelder (Druckknopfmelder), so wie im Projekt vorgesehen, im Bereich des Stationsgebäudes an der östlichen Seite des Tankplatzes und an der westlichen Zap?nsel zu installieren. Bei Betätigen eines dieser Druckknopfmelder muss neben der Weiterleitung des Brandalarmes zur Feuerwehr auch der Tankvorgang, wie im Projekt vorgesehen, unterbrochen werden.

Zusammenfassen ist aus brandschutztechnischer Sicht festgestellt, dass das eingereichte Projekt nicht die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Zi. 4 VbF nicht ausreichend berücksichtigt. Mit den gegenständlichen Auflagen wurde das Projekt verbessert bzw. ergänzt, sodass den Bedingungen des § 116 Abs. 3 Zi. 4 VbF dadurch entsprochen wird. "

Unter anderem wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1. Für die geplante Alarmierung der Feuerwehr sind normgerechte

Druckknopfmelder in Verbindung mit der Infrastruktur für die Brandmeldung

gemäß der TRVB 123/2008 zu installieren. Die Alarmübertragung ist mittels

digitalen Anschlusses an die Bezirksalarmzentrale der Freiwilligen Feuerwehr *** herzustellen. Der digitale Anschluss muss zumindest die

Anforderungen des Typ II gemäß der ÖNORM EN 54-21 erfüllen.

2. Für die Abschaltung der Brandmelder ist die TRVB S 114/2006

(„Anschaltebedingungen“) verbindlich einzuhalten.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen die Vorschreibung dieser beiden Auflagen hat die Beschwerdeführerin

(damals noch) Berufung erhoben und die ersatzlose Streichung dieser Auflagen

beantragt.

In der Begründung hat sie Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Nach § 82 Abs 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Unteressen und zur Vermeidung der Belastungen der Umwelt

(§ 69a) erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen zu erlassen.

Bei der VbF (zuletzt geändert mit BGBI II Nr. 351/2005) handelt es sich um eine solche nach § 82 Abs GewO 1994 erlassene Verordnung und stellt diese somit den Stand der Technik dar (...”die nach dem Stand der Technik (§ 71a) erforderlichen näheren Vorschriften").

Gem. § 82 Abs 4 GewO1994 sind im Einzelfall, wenn durch die Einhaltung der Bestimmungen einer nach § 82 Abs 1 erlassenen Verordnung der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, über die Bestimmung der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.

Voraussetzung für die Vorschreibung von Auflagen im Hinblick auf die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage ist somit, dass im Einzelfall voraussehbare Gefährdungen i.S.d. § 74 Abs 2 durch die zu ändernde Betriebsanlage ausgehen, welche durch die Bestimmungen einer Verordnung nach § 82 Abs 1 GewO (hier: VbF) nicht ausreichend vermieden werden und die nicht bloß dazu dienen, die

Bestimmungen der VbF zu konkretisieren oder zu ergänzen.

Im obzitierten Änderungsbescheid werden u.a. auch Auflagen zum vorbeugenden Brandschutz vorgeschrieben (Auflage II 1. und II 2.), welche eine Brandmeldeanlage samt Anschaltebedingungen betreffen. Gegen die Vorschreibung nur dieser beiden Auflagenpunkte wird berufen. Unsere nachstehenden Ausführungen beziehen sich somit sowohl auf Auflage II 1. als auch auf Auflage II 2., da eine Aufschaltung zuerst das Vorhandensein der Infrastruktur für die Druckknopfmelder (Brandmeldeanlage) bedingt (gem. TRVB S 114 ist eine grundlegende Anforderung, dass die Brandmeldeanlage der TRVB S 123 entspricht).

Als Begründung der Vorschreibung der Auflagen wird im Wesentlichen auf die Stellungnahme des ASV für vorbeugenden Brandschutz sowie auf die gutachterliche Stellungnahme des D vom NÖ Landesfeuerwehrkommando vom 6.5.2013 verwiesen.

Insbesondere zur Stellungnahme des D dürfen wir Folgendes ausführen:

Zu a)

Es wird behauptet, dass über Telefonwählgeräte mit Sprachansage keine gesicherte

Alarmweiterleitung zur Feuerwehr gewährleistet sei, eine nachvollziehbare Begründung können wir der Stellungnahme jedoch nicht entnehmen. Die Argumentation hinsichtlich eines angeblich nicht funktionierenden Feuerwehrnotrufes, die als Rechtfertigung für die Vorschreibung einer

Brandmeldeanlage gem. TRVB S 123 herangezogen wird, ist für uns nicht nachvollziehbar. D bezweifelt offenbar überhaupt, dass die Telefonverbindung zur Feuerwehr in *** über die Notrufnummer 122 zuverlässig funktioniert. Ausgehend von diesem Szenario müsste überhaupt jede Sinnhaftigkeit einer Feuerwehralarmierung über die Notrufnummer 122 angezweifelt werden, da dieses nicht nur auf unbemannte Tankstellen sondern überhaupt auf Feuerwehrnotrufe zutrifft. Zudem sieht die vom ASV zitierte TRVB S 123 (die sich um übrigen auf Brandmeldeanlagen im Gegensatz zu der in der VbF geforderten Feuerwehralarmierungsmöglichkeit bezieht) sogar ausdrücklich auch die Verwendung von Telefonwählgeräten vor.

Abgesehen davon, dass ein nicht funktionierender Feuerwehrnotruf gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (§ 23 NÖ Feuerwehrgesetz verpflichtet dazu, dass die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen sind, um eine rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten) müssen auch Privatpersonen und Unternehmen sowie „normale” Tankstellen (d.h. Tankstellen mit einer ständig anwesenden Person vor Ort) die Möglichkeit haben, die Feuerwehr über Telefon und Notruf 122 verständigen zu können.

Wir halten es für unzulässig, eine möglicherweise unzureichende technische Anlage

(Alarmierungssystem „122”) durch die Vorschreibung von Auflagen zu „sanieren“ und die Kosten dafür in Form von Auflagen an den Konsenswerber zu überwälzen. Eine Notrufnummer, über die sowohl die Bevölkerung wie auch Betriebe die Feuerwehr im Gefahrenfall telefonisch verständigen können und wie sie bundesweit über die Nummer 122 im Einsatz ist, muss aufgrund der o.a. gesetzlichen Verpflichtung auch in *** funktionieren.

Zudem ist die Feststellung, wonach Telefonwählgeräte allgemein nicht über die erforderliche Übertragungssicherheit verfügen, unrichtig. Im Gegenteil handelt es sich bei dem von *** eingesetzten System um eine mittels IP (Internet Protokoll) überwachte Leitung, die in kurzen Abständen die Funktionsfähigkeit der Leitung überprüft (siehe dazu auch beiliegende Beschreibung der Fa. E als ständig besetzte Stelle), bei Leitungsausfall umgehend den Tankvorgang unterbricht und Alarm auslöst. Die Behauptung, dass ein Leitungsausfall der von *** eingesetzten Anlage erst beim Absetzen des Notrufes erkannt wird, ist unrichtig. Vielmehr wird ein Leistungsausfall unmittelbar beim Signalverlust erkannt, ein Alarm ausgelöst und die Zapfsäulen abgeschaltet.

Eine Erklärung, worin diese angeblich nicht vorhandene Übertragungssicherheit besteht, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.

Zudem besteht auch noch zusätzlich über die in der VbF vorgeschriebene und im ggst. Projekt enthaltene Videoüberwachungsanlage (die im Übrigen eigensicher ausgeführt ist) über die ständig besetzte Stelle die Möglichkeit, eine Gefahrensituation (auch Brand) zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen (u.a. Alarmierung der Feuerwehr) zu veranlassen. Eine Möglichkeit der Feuerwehralarmierung, wie sie auch § 116 Abs 3 Z4 VbF vorschreibt, ist also in doppelter Hinsicht gegeben.

Zu b)

Die Frage der Anlagenbehörde ***, ob und in welcher Form die geforderten Auflagen die Umsetzung der Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 sicherstellen soll, wird nicht beantwortet. D führt lediglich allgemein an, dass die Feuerwehralarmierung über Notruf 122 den Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 nicht ausreichend Rechnung trage. Eine Begründung, warum dies gerade bei der genannten Autobahntankstelle der Fall sein sollte, fehlt gänzlich. Er spricht lediglich davon, dass die „erforderliche Qualität” (welche erforderliche Qualität ist hier gemeint?) und somit das „Schutzniveau“ (welches Schutzniveau ist hier gemeint?) nicht eingehalten werden. Ebenso fehlt jeglicher Hinweis darauf, inwieweit sich in diesem speziellen Einzelfall die gegenständliche Tankstelle von anderen unbemannten Tankstellen unterscheidet und warum dies die Vorschreibung der Auflagen erforderlich machen sollte. Weder ist der konkrete Standard besonders sensibel, noch unterscheidet sich das eingereichte Projekt von anderen Tankstellen mit Selbstbedienungsbetrieb. Ganz im Gegenteil: an der gegenständlichen Tankstelle wird in Zukunft nur mehr Diesel abgegeben (Gefahrenklasse III) und ist allein deshalb schon nicht nachvollziehbar, warum gerade hier Auflagen erteilt werden, die bei Tankstellen mit höherem Gefahrenpotential (Abgabe auch von Vergasertreibstoffen) nicht vorgeschrieben werden.

Auch wurde keine Abweichung von den Anforderungen des § 116 Abs 3 VbF beantragt oder zugelassen.

D vertritt allgemein die Ansicht, dass durch eine Feuerwehralarmierung über die Notrufnummer 122 die Schutzinteressen des § 116 Abs. 3 Z. 4 VbF nicht eingehalten werden. Dies jedoch im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 116 Abs 3 Z 4 der VbF, der den Stand der Technik für die Feuerwehralarmierung bei unbemannten Tankstellen darstellt und der jegliche Art der Feuerwehralarmierung (auch jene über die Notrufnummer 122) ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle erlaubt.

Zu c)

auf die Frage, ob durch die betreffenden Auflagen II 1 und II 2 ein überschießendes, über die VbF hinausgehendes, sicherheitstechnisches Ergebnis erzielt wird, wird nicht eingegangen. D zitiert lediglich die VbF, wonach eine direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle vorhanden sein muss und interpretiert das so, dass sich daraus eine „gesicherte Alarmübertragung zur Feuerwehr” ergibt, welche über ein Telefonwahlgerät mit Sprachdurchsage auf den Notruf 122 nicht sichergestellt werden kann. Eine solche Interpretation lässt die VbF nicht zu, zudem handelt es sich insofern um eine Fehlinterpretation, als die Alarmierung gemäß VbF ja lediglich direkt und ohne die Zwischenschaltung der ständig besetzten Stelle erfolgen muss, nicht aber über eine gesicherte Alarmübertragung zur Feuerwehr, welche die Verwendung der Sprachdurchsage über die Notrufnummer 122 ausschließt. Vielmehr erlaubt die VbF jegliche Alarmierungsmöglichkeit der Feuerwehr (d.h. auch über die Notrufnummer 122, solange die ständig besetzte Stelle nicht dazwischengeschaltet wird).

Zu d)

darauf, warum die Schutzinteressen durch das eingereichte Projekt nicht ausreichend geschützt sind, wird nicht näher eingegangen. D stellt lediglich fest, dass die Schutzinteressen nicht ausreichend geschützt seien. Ein Hinweis darauf, warum dies aufgrund der besonderen Verhältnisse bei diesem konkreten Projekt der Fall sein sollte, fehlt gänzlich.

Auch die abschließende Behauptung, wonach das Projekt überhaupt erst durch die Vorschreibung der Auflagen genehmigungsfähig wäre und das eingereichte Projekt die Anforderungen des § 116 Abs 3 Z 4 VbF nicht ausreichend berücksichtigt, ist für uns nicht nachvollziehbar, enthalten doch die Einreichunterlagen eindeutig die notwendigen Angaben hinsichtlich der in § 116 Abs 3 Z 4 geforderten Feuerwehralarmierung (siehe dazu auch die beiliegende Beschreibung der Fa. E vom 10.6.2013).

Im angefochtenen Bescheid Punkt II.1 und 2. sowie in der Stellungnahme des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz (Verhandlungsschrift vom 21.2.2013) ist von Brandmeldung und Anschaltung von Brandmeldern die Rede. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 116 Abs 3 Z 4 VbF ist keine Brandmeldeanlage, welche bestimmte Anforderungen erfüllen muss, sondern

eine Möglichkeit der Feuerwehralarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle erforderlich (auch im Rahmen der letzten Änderungen der VbF mit BGBI II Nr. 351/2005 sah der Gesetzgeber kein Erfordernis, eine Brandmeldeanlage gem. TRVB S 123 bzw. TRVB 114 mit verbindlichen „Anschaltebedingungen“ zu fordern sondern wurde und wird nach wie vor lediglich eine direkte Feuerwehralarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle als ausreichend erachtet).

Nach dem Verordnungstext der VbF ist jedwede Alarmierung der Feuerwehr, die nicht den Umweg über die ständig besetzte Stelle geht, verordnungskonform, demnach auch die Alarmierung der Feuerwehr mittels Telefonleitung/Mobiltelefon und dgl. über die Notrufnummer 122.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 82 Abs 4 GewO ist die Vorschreibung von über die Bestimmungen einer Verordnung nach § 82 Abs 1 GewO hinausgehenden Auflagen nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig. Die Vorschreibung von über die Verordnung hinausgehenden Auflagen ist vielmehr nur dann zulässig, wenn „im Einzelfall", also aufgrund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zur genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung

angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (VwGH 17.03.1998, 97/04/0204). Ein solcher konkreter Einzelfall/solche besonderen Verhältnisse liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (hier wird wieder darauf verwiesen, dass in Zukunft nur mehr Diesel abgegeben wird) und wird auch nicht festgestellt.

Da der angestrebte Schutz durch Einhaltung der Bestimmung des § 116 Abs 3 Z 4 VbF gewährleistet ist und aufgrund des Fehlens besonderer Verhältnisse im gegenständlichen Fall, die die Vorschreibung solcher Auflagen rechtfertigen könnte, sind die mit dieser Berufung bekämpften Auflagen unzulässig. Die auf Grundlage des § 82 Absl GewO erlassene VbF entspricht dem Stand der Technik. Eine Konkretisierung des Standes der Technik muss in der VbF erfolgen und ist eine

Konkretisierung der Bestimmungen der VbF, wie sie durch die bekämpften Auflagen vorgenommen werden, nicht zulässig. Mit der Vorschreibung der Auflagenpunkte ll 1. und lI 2. dokumentiert die Behörde sogar ausdrücklich ihre Meinung, dass die Bestimmung des § 116 Abs 3 Z 4 VbF nach Ihrer Auffassung generell ergänzungsbedürftig sei. Dies ist jedoch kein zulässiger Grund für die Vorschreibung von über diese Bestimmung hinaus gehende Auflagen.“

Dem angeschlossen war ein Schreiben der E eGenmbH vom 10.06.2013 mit folgendem Inhalt:

„Die an der *** LKW-Tankstelle in *** geplante Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr mittels Druckknopfmelder ist wie folgt geplant:

Die Feuerwehralarmierung wird über das Notruftelefon realisiert. Bei diesem System wird vom Telefon selbsttätig und ständig die Verfügbarkeit der Telefonleitung kontrolliert. Sollte die Telefonleitung nicht verfügbar sein wird über einen Alarmkontakt ein Signal an den im Back-Office situierten Videoüberwachungs-Server übermittelt und dieser schaltet die Pumpenmotoren der Zapfsäulen stromlos. Bei Betätigung des Druckknopfes wird eine direkte Sprechverbindung zur nächsten ständig besetzen Feuerwehrleitstelle über die Notruf-Nummer 122 aufgebaut und zugleich werden wiederum alle Pumpenmotoren stromlos geschaltet.

Ein unbemannter Tankbetrieb ist somit ab Betätigung des Notruf-Tasters nicht möglich. Der Alarmierer kann der Feuerwehrzentrale gezielte Informationen über Art und Ausmaß der Gefahrensituation geben. Bei Ausfall der Telefonleitung oder bei Betätigung des Druckknopfes ergeht zusätzlich noch eine Infomeldung an die Überwachungsstelle, welche die Behebung der Störung und die Information

des Gefahrendeeskalationsteams (***) des Betreibers und des Stationsbetreuers einleitet.

Das System hat den Vorteil, dass gezielte Informationen an die Feuerwehrzentrale möglich sind und nicht nur Telefonnummer/Standort weitergegeben werden.

Zusätzlich ist die Videoüberwachung ständig aufgeschaltet. Über diese hat die Überwachungsstelle auch noch die Möglichkeit, eine Gefahrensituation zu erkennen und frühzeitig an die Feuerwehr weiterzuleiten. Die Feuerwehralarmierung wird ständig vom Videoüberwachungsserver auf Funktionstüchtigkeit kontrolliert. Sollte die Internetverbindung eine Störung aufweisen, wird diese Verbindung über ein GSM-Backup der A1-Telekom Austria weiter geführt.

Die Alarmierungseinrichtung, das Summenstörmeldegerat und die Videoüberwachung ist mit einer 3200VA-USV-Anlage ausgestattet, was einen netzunabhängigen Betrieb von ca. 30 Minuten ermöglicht.

Wenn die Videoüberwachung oder die Telefonleitung stromlos/unterbrochen ist, werden auch die Pumpenmotoren stromlos geschaltet und es sind keine Tankvorgange mehr möglich.

In allen Fällen ergeht über das Summenstörmeldegerät unabhängig über die Feuerwehralarmierung eine Meldung über den jeweiligen Ausfall (Stromausfall Telefonleitungsausfall) auch an die ständig besetzte Stelle.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Der brandschutztechnische Amtssachverständige wurde um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:

1.   Entspricht das eingereichte Projekt (Videoüberwachung, Feuerwehrnotruftaster) ohne Vorschreibung der angefochtenen Auflagen 1. und 2. der VbF, insbesondere § 116 Abs. 3 Z 4 VbF?

2.   Wenn 1. nein, in welchen Punkten nicht?

3.   Wenn 1. nein, wird durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflagen der VbF entsprochen?

4.   Wenn 1. ja, sind die angefochtenen Auflagen zum Schutz der in § 74 Abs. 2 GewO genannten Interessen erforderlich? Wenn ja, welcher? Welches Risiko würde sich bei Nichtvorschreibung der beiden Auflagen verwirklichen?

5.   Wenn 1. nein, kann durch andere kostengünstigere und/oder technisch weniger aufwendige Maßnahmen eine Entsprechung der VbF herbeigeführt werden? Wenn ja, durch welche?

6.   Wenn 1. und 4. ja, können durch andere kostengünstigere und/oder technisch weniger aufwendige Maßnahmen die im § 74 Abs. 2 GewO geschützten Interessen besser geschützt werden? Wenn ja, durch welche?“

Der brandschutztechnische Amtssachverständige G hat zu den Fragen mit Schreiben vom 04.08.2020 folgendes Gutachten erstattet:

„Zusammenfassung des Bescheides bzw. der Einreichunterlagen:

Im Bescheid des Magistrat der Stadt St. Pölten vom 04.09.2013- Zahl: *** ist der o.a. Auflagenpunkt 1 und 2 angegeben. Weiters ist im Punkt „Begründung“ eine nähere Darstellung, warum diese Auflagenpunkt 1 und 2 vorgeschrieben wurde angeführt, und eine Alarmierung an die Feuerwehr mittels Telefonwählgerät (Anmerkung: Alarmierung über Notrufnummer 122) nicht möglich ist. Diesbezüglich wurde eine Stellungname des NÖ Landesfeuerwehrverband-Landesfeuerwehrkommando - D in den Bescheid aufgenommen. Diese bestätigt im Wesentlichen, dass im eingereichten Projekt nicht die Anforderungen des §116 Abs. 3 Zif. 4 VbF ausreichend berücksichtigt werden. Mit den gegenständlichen Auflagen (Anmerkung Auflage 1 und 2) wurde das Projekt so verbessert bzw. ergänzt, dass den Bedingungen des §116 Abs. 3 Zif.4 entsprochen wird.

Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Betriebsbeschreibung (welche der Genehmigung

zu Grund gelegen ist), Feuerwehrnotruftaster installiert werden (östliche Seite des

Tankplatzes), die bei Betätigung eine direkte Alarmierung der Feuerwehr sicherstellt.

Weiters wird im Technischen Bericht angeführt, dass mit der Feuerwehr-Alarmierungseinrichtung und dessen Alarmabsetzung die nächste besetzten Feuerwehrstützpunkt oder Landesfeuerwehrzentrale über Notrufnummer 122 („Feuerwehrtaster mit Sprechstelle“) alarmiert wird.

Aus der Beschreibung der Fa. F wird entnommen, dass die Feuerwehralarmierung über Druckknopfmelder sowie über ein Notruftelefon realisiert wird. Bei diesem System wird vom Telefon selbsttätig und ständig die Verfügbarkeit der Telefonleitung kontrolliert. Bei Betätigen des Druckknopfes wird eine direkte Sprachverbindung zur nächsten ständig besetzten Feuerwehrleitstelle über die Notrufnummer 122 aufgebaut und zugleich die Pumpenmotoren stromlos geschaltet. Der Alarmierer kann der Feuerwehrzentrale gezielte Informationen über Art und Ausmaß der Gefahrensituation geben.

Stellungnahme:

Angemerkt wird, dass lediglich die o.a. Fragestellung beantwortet und daraus resultierend keine brandschutztechnische Bewertung des Gesamtprojektes abgegeben wird.

Zur klareren Darstellung und Beantwortung der nachfolgenden Fragen wird der §116

Abs. 3 Ziff 4 der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) nochmals angeführt:

§116 (3)-Z.4- im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein;

1.   Entspricht das eingereichte Projekt (Videoüberwachung, Feuerwehrnotruftaster) ohne Vorschreibung der angefochtenen Auflagen 1. und 2. der VbF, insbesondere §116 Abs. 3 Z4 VbF?

Antwort zu Frage 1: NEIN

2.   Wenn 1. Nein, in welchen Punkten nicht?

Antwort zu Frage 2: NEIN

Es ist keine direkte Alarmierung gem. den geltenden (bzw. zum Zeitpunkt

der Genehmigung) Anschaltebedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren (TRVB 114 Ausgabe 2006 - diese regelt die technischen und organisatorischen Bedingungen von angeschalteten Brandmeldeanlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung) gegeben. Angemerkt wird, dass die Alarmierungseinrichtung (Druckknopfmelder/Handfeuermelder) im Wesentlichen einen „nicht automatischen Brandmelder - Extern“ darstellt

und die Übertragungseinrichtung ansteuert. Hingewiesen wird, dass Handfeuermelder (Druckknopfmelder) Bestandteile einer Brandmeldeanlage sind und gem. ÖNORM EN 54-11 „Brandmeldeanlage-Handfeuermelder“ europäisch genormt sind.

In ganz Österreich (mit Sonderbestimmungen der einzelnen Bundesländer

auf Grund der Länderspezifischen Kompetenzen im Bezug auf das Feuerwehrwesen) werden die technischen Anschaltebedingungen zur „Alarmannehmenden Stelle“ in der TRVB S 114 geregelt und stellen in Österreich den „Stand der Technik“ dar.

In der Betriebsbeschreibung wird auf Seite 2 die direkte Alarmierung der

Feuerwehr bei Betätigen des Feuerwehrnotruftasters - ohne nähere Angabe

der anzuwendenden Richtlinien - angeführt. Im Technischen Bericht (Seite

1 von 3) - Z. 4 wird angeführt, dass die Alarmierung den nächst besetzten

Feuerwehrstützpunkt oder Landesfeuerwehrzentrale über die Notrufnummer 122 bzw. über eine Sprechstelle neben dem Feuerwehrnottaster erfolgt.

Aus dieser Formulierung bzw. auch aus der Beschreibung der Fa. F vom 10.06.2013 kann jedoch geschlossen werden,

dass keine direkte „gesicherte“ Alarmweiterleitung gern. TRVB 114 im Zusammenhang des Anschlusses „Typ II“ der ÖNORM EN54-21 (Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldungen) ausgeführt wird, sondern über ein Telefonwählgerät (mit Sprachdurchsage bzw. direkter

Sprachdurchsage des „Alarmierers“). Diese fehlende Gleichwertigkeit wurde

überdies im Gutachten des NÖ Landesfeuerwehrverband vom 06.05.2013

schlüssig begründet.

Durch die TRVB 114 S wurde eine Vereinheitlichung der technischen Voraussetzungen der Alarmannehmenden Stellen (Bezirksalarmzentralen, Bereichsalarmzentralen, Landeswarnzentralen) geschaffen um „erforderliche“

automatisierte Alarmübertragungen sicher zu verarbeiten.

Aus diesem Grund wurde entgegen dem üblichen „Hochsicherheitsanschluss von Brandmeldeanlagen - Typ 1 der ÖNORM EN 54-21“ für Selbstbedienungstankstellen gem. §116 (2) bzw. (3) ein „gesicherter Anschluss ÖNORM EN 54-21 Typ 2 geschaffen, in welchem die Mindestanforderungen der automatisierten direkten Alarmweiterleitung für die Alarmannehmende Stelle angeführt wären.

Im konkreten Ausführungsfall wäre eine Verbindung mit Zwischenschaltung

von Personen gegeben und ist daher von keiner direkten Alarmierung auszugehen.

3.   Wenn 1. Nein, wird durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflagen der VbF entsprochen?

Antwort: JA - im Detail werden durch die Vorschreibungen 1 und 2 auch auf

Grund der fehlenden Angaben der Einreichunterlagen (zB. fehlen die Richtlinienangaben und Ausführungsdetails) die Rahmenbedingungen für die

Alarmweiterleitung konkretisiert.

4.   Wenn 1. Ja, sind die angefochtenen Auflagen zum Schutz der in 574

Abs 2 Ge-wO genannten Interessen erforderlich? Wenn ja welcher?

Welches Risiko würde sich bei Nichtvorschreibung der beiden Aufla-

gen verwirklichen?

Antwort: Da Frage 1 NEIN - nicht relevant

5.   Wenn 1. Nein, kann durch andere kostengünstigere und/oder tech-

nisch weniger aufwendige Maßnahmen eine Entsprechung der VbF

herbeigeführt werden? Wenn ja, durch welche?

Antwort:

Technisch sind derzeit keine günstigeren gleichwertigen Maßnahmen möglich um die Anforderungen der derzeit gültigen VbF 1990 zu erreichen. Wie

in Frage 2 bereits detailliert angeführt, ist für derartige Tankstellen die „Preiswertere“ Typ 2 Übertragungseinrichtung der TRVB 114 S angeführt und mit Bescheid aufgetragen (bzw. Sinngemäß dem Gutachten des NÖ Landesfeuerwehrverband).

Hingewiesen wird jedoch, dass rechtlich in der GewO (§82) die Möglichkeit

besteht, von der derzeit „noch“ gültigen VbF abzuweichen. In vielen Fällen

wird bereits in der Praxis, die im Entwurf bestehende Verordnung über

brennbare Flüssigkeiten 2018-VbF 2018 *** angewendet, da teilweise die bestehende VbF nicht mehr „Praxisnahe“ Anwendung findet. Dies meist in Verbindung der nicht mehr Zeitgemäßen „Lagermengen“.

In dieser - rechtlich noch nicht verbindlichen Verordnung ist eine Alarmweiterleitung für derartige Tankstellen (ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person) im § 42 nicht mehr enthalten. Diesbezüglich wird in der Erläuterung der VbF 2018 folgendes angeführt:

Zu Abs. 1:

Einige der für diese Tankstellentype geltenden Bestimmungen können nach

den praktischen Erfahrungen als überschießend entfallen, konkret die Verbindung zur Feuerwehr (5 116 Abs. 3 Z 4 VbF) und die Mengenbegrenzung des pro Tankvorgang abgegebenen Kraftstoffes (§ 116 Abs. 3 Z 9 VbF).

Dies natürlich auch aus Gründen, da die derzeit rechtsverbindliche VbF im

Jahr 1990 rechtswirksam wurde. Im Jahr 1990 der Anteil an „mobilen Telefonen“ noch nicht jenen hohen Anteil wie dies derzeit der Fall wäre. Grundsätzlich kann man derzeit in Österreich davon ausgehen, dass annähernd jede Person ein mobiles Telefon aufweist bzw. bei sich mitführt.

Man kann nunmehr davon ausgehen, dass die Alarmierung eher über ein

Mobiles Telefon (und damit in sicherer Entfernung einer Gefahrenstelle an

der Tankstelle) erfolgt, als durch Betätigen eines Alarmknopfes im unmittelbaren Gefahrenbereich.

Ob die Anwendung der „VbF 2018-Entwurf“ rechtlich Anwendung finden

kann, ist rechtlich zu klären und kann aus technischer Sicht nicht beantwortet werden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass im Entwurf dieser

Verordnung einer derartige Alarmweiterleitung nicht mehr angeführt wurde.

6.    Wenn 1. und 4 ja, können durch andere kostengünstigere und/oder

technisch weniger aufwendige Maßnahmen die im §74 Abs.2 GewO geschützten Interessen besser geschützt werden? Wenn ja, durch welche?

Antwort: Da Frage 1 und 4 NEIN- nicht relevant“

Das NÖ LVwG hat mit Schreiben vom 26.08.2020 das brandschutztechnische Gutachten den Verfahrensparteien übermittelt, mit der Möglichkeit dazu innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig hat das NÖ LVwG aber auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten einen Antrag auf Abstandnahme von den Erfordernissen der geltenden VbF gemäß § 82 Abs. 3 GewO einzubringen.

Keine der Parteien hat dazu bislang eine Stellungnahme abgegeben.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Betreffend den Verfahrensgang wird auf die Ausführungen zu Punk1 und 3. verwiesen. Aus dem Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen ergibt sich, dass die Vorschreibung der angefochtenen Auflagen zwingend erforderlich ist, damit die Anlage dem § 116 Abs. 3 Z 4 VbF entspricht.

5.   Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

6.   Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt Folgendes:

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

§ 81 GewO bestimmt Folgendes:

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich.

Die VbF ist eine Verordnung, die aufgrund des § 69 Abs. 1 und des § 81 Abs. 1 GewO erlassen wurde.

§ 69 GewO im hier maßgeblichen Umfang bestimmt folgendes:

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten…. zu treffen haben.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.

§ 82 GewO im hier maßgeblichen umfang bestimmt Folgendes:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen.

…..

3)   Von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen dürfen von Amts wegen mit Bescheid aufgetragen oder auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Abweichungen von einer Verordnung gemäß Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid ferner zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen, sichergestellt ist, daß der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist.

4)   Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.

Sowohl das Prüfkonzept des § 69 als auch des § 82 GewO sind so ausgelegt, dass die Bestimmungen der Verordnung den „Standardfall“ darstellen, bei dem ein ausreichender Schutz gewährleistet werden soll. Wenn trotzdem (das heißt trotz Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung) kein ausreichender Schutz gewährleistet ist, dann hat die Behörde die Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben. Umgekehrt gibt es aber auch auf Antrag die Möglichkeit, bei ausreichendem Schutz von der Verordnung abzuweichen.

Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z4 VbF maßgeblich. Dieser sieht Folgendes vor:

3)   Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

4. im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein;

 

Der brandschutztechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 04.08.2020 nachvollziehbar dargestellt, dass nur bei Vorschreibung der angefochtenen Auflagen 1. und 2. der derzeit geltenden VbF entsprochen wird. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht mehr entgegengetreten.

Amtsbekannt ist, dass bereits seit 2018 eine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmung der VbF (die die hier vorgeschriebenen Änderungen obsolet machen würde) in Begutachtung war, die Änderungen sind jedoch noch nicht beschlossen. Die derzeit geltende VbF steckt somit den gesetzlichen Rahmen ab, dem zu entsprechen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachlage und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; 27.07.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0031).

Auch dann, wenn ein Bescheid nur hinsichtlich einzelner Auflagen angefochten wird, ist Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht mehr teilbar ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 kann eine Trennbarkeit von Genehmigungsbescheid und den in diesem erteilten Auflagen nicht angenommen werden (VwGH 15.9.1987, 87/04/0038; 8.10.1996, 94/04/0205). Bescheid und Auflagen bilden eine notwendige Einheit mit der Wirkung, dass kein Teil davon einer selbstständigen Rechtskraft fähig ist (VwGH 26.5.1998, 97/04/0220).

Auflagen sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn sie erforderlich, bestimmt und geeignet sind, die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 iVm § 77 zu wahren und die weiteren, sich aus der Judikatur ergebenden Anforderungen erfüllen.

 

Die Erforderlichkeit einer Auflage bedingt, dass von der Betriebsanlage eine konkrete Eignung zur Gefährdung und/oder Belästigung bzw. Beeinträchtigung ausgeht (VwGH 19.3.1982, 81/04/0111), gehen keine konkreten Gefahren von der Betriebsanlage aus, ist keine Auflage erforderlich.

„Erforderlichenfalls“ bedeutet auch, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in § 77 Abs. 1 und 2 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (VwGH 15.09.2006, 2005/04/0026).

Die Eignung zur Gefährdung wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 04.08.2020 entsprechend dem im § 116 Abs. 3 Z4 vertypten Gefährdungselement dargestellt. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegengetreten.

Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung ist zu erschließen, dass das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (VwGH 17.09.1982, 81/04/0036; VwGH 08.10.1996, 94/04/0205).

Der brandschutztechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 04.08.2020 dargestellt, dass durch die Vorschreibung der Auflagen 1. und 2. (auch aufgrund der fehlenden Angaben der Einreichunterlagen die Rahmenbedingungen für die Alarmweiterleitung konkretisiert werden.

Der brandschutztechnische Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 04.08.2020 ausgeführt, dass (entsprechend § 82 Abs. 3 GewO) die Möglichkeit bestünde, von der geltenden VbF abzuweichen und inhaltlich ausgeführt, dass und warum dies möglich wäre. Dem NÖ LVwG war es jedoch verwehrt, eine derartige Abweichung zu genehmigen: „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; so schon Ennöckl/Wessely, ecolex 2013, 587; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1056). Es ist also die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde „entschieden wurde“ (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichtes (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 27.01. 2016, 2014/10/0003; 16.03. 2016, Ra 2015/04/0042; 29. 06.2016, Ra 2016/05/0052). Mit deren Überschreitung nimmt das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; vgl auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Schon der Berufungsbehörde war und ist es nämlich deshalb verwehrt, über

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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