RS Lvwg 2020/10/7 LVwG-AV-818/009-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §6 Abs6
AWG 2002 §2 Abs7
AWG 2002 §15 Abs4a

Rechtssatz

Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem AWG noch der Judikatur eindeutig zu entnehmen. […] Um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können sind über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig (vgl VwGH 2008/07/0101, worin Maßnahmen wie die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt sind).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Deponie; Beseitigung; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.818.009.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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