TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/8 W239 2231333-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21 Abs1

Spruch

W239 2231333-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 17.04.2020, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 03.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2020 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (ÖB Skopje) unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Visums D als "Saisonier". Er beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise für die Dauer des geplanten Aufenthalts von sechs Monaten. Als geplantes Ankunftsdatum scheint der 27.01.2020 und als geplantes Abreisedatum der 13.07.2020 auf.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt bzw. befinde sich folgende Dokumente im Akt:

- Auszug Auskunftsverfahren Sozialversicherung vom 20.08.2019 und vom 27.01.2020

- AMS-Bescheinigungen von 2019 und 2020

- Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 21.01.2020

- Reisepasskopie inkl. Gebühren-Quittung der ÖB Skopje

- AMS-Bescheide vom 28.12.2018, vom 07.08.2019 und vom 14.01.2020

- Österreichische Meldebestätigung vom 10.10.2019

- Auszug aus der Geburtsurkunde (Mazedonisch, ohne Übersetzung)

- Strafregisterbescheinigung (Mazedonisch, mit deutscher Übersetzung)

- Niederschrift der Einvernahme der ÖB Skopje vom 28.08.2019

2. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden, da Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige. Als nähere Begründung wurde angeführt, er habe im Jahr 2019 als "Saisonier" das Bundesgebiet und den Schengener Raum erst 16 Tage nach Ablauf der Gültigkeit seines Visum D verlassen und sei im Zeitraum von 16.05.2019 bis 31.05.2019 einer unzulässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

3. Am 03.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der ÖB Skopje per E-Mail ein mit 31.01.2019 datiertes Schreiben, in der er bestätigte, von 21.01.2019 bis 31.05.2019 bei einem näher genannten Arbeitgeber als Stallarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Es sei von seinem Arbeitgeber die Abmeldung per 15.05.2019 laut beiliegendem Bescheid vom AMS übersehen worden und er bitte um Verständnis. Das Schreiben weist auch einen Stempel des Arbeitsgebers auf. Als weitere Anhänge wurden der AMS-Bescheid vom 28.12.2018 (Beschäftigungsbewilligung im Zeitraum von 01.01.2019 bis 15.05.2019), die Abmeldung von der Sozialversicherung (Ende Entgeltanspruch: 31.05.2019, Abmeldegrund: Zeitablauf, Ende Beschäftigung: 31.05.2019) und der Lohnzettel für den Zeitraum von 21.01.2019 bis 31.05.2019 mitgesendet.

4. Mit Bescheid vom 03.02.2020, übernommen am 10.02.2020, entschied die ÖB Skopje, dass das beantragte Visum versagt werde.

Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers die vorgehaltenen Bedenken nicht habe zerstreuen können, weil sein Vorbringen ohne entsprechende Beweismittel nicht als glaubwürdig angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe kein geeignetes Beweisanbot erstattet, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die darin dargelegten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen seien.

Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken hätten damit nicht entkräftet werden können und würden sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen darstellen. Der Antrag habe daher abgelehnt werden müssen, da Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige.

Als nähere Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als "Saisonier" das Bundesgebiet und den Schengener Raum erst 16 Tage nach Ablauf der Gültigkeit seines damaligen Visum D verlassen habe und im Zeitraum von 16.05.2019 bis 31.05.2019 einer unzulässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.03.2020 Beschwerde.

Ausgeführt wurde, dass dem näher genannten Arbeitgeber mit AMS-Bescheid vom 11.04.2019 für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von 16.05.2019 bis 04.06.2019 erteilt worden sei. Es sei richtig, dass das Visum D des Beschwerdeführers am 17.05.2019 abgelaufen sei. Dem Beschwerdeführer sei allerdings vermittelt worden, dass ein Visum für 14 Tage beantragt werden könne; einen solchen Antrag habe der Beschwerdeführer auch gestellt. Dieser Antrag sei allerdings nicht bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei daher in der Überzeugung, dass sein diesbezüglicher Antrag bewilligt werde, auf Grundlage des AMS-Bescheids vom 11.04.2019 der Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sobald sich herausgestellt habe, dass der Verlängerungsantrag nicht bewilligt werde, habe er unverzüglich das Bundesgebiet und den Schengener Raum verlassen. Diese Feststellung wäre wesentlich, da nun davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer klar sei, dass er rechtzeitig für die Verlängerung des Visums D zu sorgen habe und er daher mit Ablauf der Gültigkeit des Visums D das Bundesgebiet und den Schengener Raum rechtzeitig verlassen werde. Dazu komme, dass mit AMS-Bescheid vom 14.01.2020 dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für den Zeitraum von 14.01.2020 bis 13.07.2020 bewilligt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des Visums D im Bundesgebiet zulässig der Erwerbstätigkeit nachgehen werde und nach dem Ablauf des Visums das Bundesgebiet wiederum verlassen werde.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Reisezweck "Saisonier" angegeben habe. Er habe ausgeführt, er wolle im Zeitraum von 27.01.2020 bis 13.07.2020 bei einem näher genannten Arbeitgeber als Stallarbeiter arbeiten. Eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS sei vorgelegt worden.

Im Zuge des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage einer vom 01.01.2019 bis 15.05.2019 ausgestellten Beschäftigungsbewilligung und eines von der belangten Behörde vom 15.01.2019 bis 15.05.2019 ausgestellten Visums D bis 31.05.2019 im Bundesgebiet aufhältig und bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines entsprechend gültigen Visums D und einer Beschäftigungsbewilligung im Zeitraum von 15.05.2019 [Anmerkung BVwG: gemeint wohl von 16.05.2019] bis 31.05.2019 einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, sei ihm mit Schreiben vom 27.01.2010 die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung in schriftlicher Form und deutscher Sprache die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter zu Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe die Zweifel der belangten Behörde nicht entkräften können, da der Beschwerdeführer nach seinem Overstay am 19.08.2019 bei der belangten Behörde wiederholt einen Antrag auf ein Visum D als "Saisonier" gestellt habe und im Zuge dessen niederschriftlich befragt worden sei, was er nach Ablauf des Visums D in Österreich gemacht habe. Dies habe er dahingehend beantwortet, dass er zwei Tage vor Ablauf des Visums ausgereist sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt die Unwahrheit gesagt habe und sowohl sein Visum als auch die Beschäftigungsbewilligung bis zum 15.05.2019 gültig gewesen seien, vermöge die angeblich übersehene Abmeldung per 15.05.2019 nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer vorgezogen habe, zwei Wochen über die Gültigkeit seines Visums, das ihm antragsgemäß erteilt worden sei und dessen Gültigkeitsdauer ihm sohin vollkommen bewusst gewesen sei, einer unrechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich seit 10.10.2019 in der Nachbarortschaft der Gemeinde des Arbeitgebers mit Hauptwohnsitz gemeldet, was den Schluss zulasse, dass er trotz des verweigerten Visums erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Dies untermauere seine Absicht, sowohl ohne als auch über die Dauer erforderlicher ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bewilligung hinaus im Bundesgebiet zu arbeiten und belege nicht zuletzt die Bereitschaft des Arbeitgebers, diesen entsprechend unrechtmäßig in Österreich zu beschäftigen.

7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.04.2020 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit einem am 28.05.2020 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2020 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Visums D mit einer geplanten Aufenthaltsdauer von 27.01.2020 bis 13.07.2020 für die mehrfache Einreise; als Hauptzweck angegeben wurde "Saisonier". Der Beschwerdeführer gab an, dass die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes von ihm selbst getragen würden und er über eine freie Unterkunft verfüge.

Mit AMS-Bescheid vom 14.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Stallarbeiter für den Zeitraum von 14.01.2020 bis 13.07.2020 erteilt.

Zuvor war der Beschwerdeführer bereits aufgrund einer von 01.01.2019 bis 15.05.2019 ausgestellten Beschäftigungsbewilligung und eines von 15.01.2019 bis 15.05.2019 ausgestellten Visums D bis 31.05.2019 im Bundesgebiet aufhältig und bei der Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich somit 16 Tage ohne Visum im österreichischen Bundesgebiet auf und ging im Zeitraum von 16.05.2019 bis 31.05.2019 einer unzulässigen Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer weist mehrere hauptwohnsitzliche Meldungen in Österreich auf; zuletzt war er von 24.01.2019 bis 18.06.2019 und von 10.10.2019 bis 19.12.2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 27.01.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der ÖB Skopje ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 nach Ablauf seines Visums noch 16 Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und im Zeitraum von 16.05.2019 bis 31.05.2019 einer unzulässigen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 21.01.2020, dem AMS-Bescheid vom 28.12.2018, dem Einreise- und Ausreisestempel des vorgelegten Reisepasses, dem Protokoll der niederschriftlichen Befragung vom 28.08.2019 und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.01.2020.

Die Feststellung zu den Meldungen in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.06.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:

"§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."

Im gegenständlichen Fall stützte die ÖB Skopje als belangte Behörde die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf zwei Argumente: Einerseits sah sie das Vorliegen von Versagungsgründen als gegeben an (§ 21 Abs. 1 Z 2 FPG), andererseits erschien ihr die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert (§ 21 Abs. 1 Z 3 FPG). Dieser Argumentation ist beizupflichten.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, hielt sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 nach Ablauf seines damals erteilten Visums unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und ging einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Zeit seiner Beschäftigungsbewilligung in Zusammenschau mit seinem damals erteilten Visum stimmen keineswegs mit seiner Ausreise (vgl. Reisepassstempel vom 31.05.2019) überein. Der Beschwerdeführer gab selbst an, trotz abgelaufenem Visum noch zwei Wochen für seinen Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Hierbei ist auch auf die Beschwerde zu verweisen, in welcher der Beschwerdeführer selbst ausführte, zwar ein weiteres Visum für 14 Tage beantragt zu haben, dieses allerdings nicht bewilligt bekommen zu haben (vgl. Beschwerde). Der Verweis darauf, dass "die Abmeldung übersehen worden sei" vermag hier nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich von 10.10.2019 bis 19.12.2019 in der Nachbarortschaft der Gemeinde des Arbeitgebers mit Hauptwohnsitz gemeldet war, lässt den Schluss zu, dass er trotz des verweigerten Visums erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt war.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Vorgeschichte zu dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2019 kann gegenständlich der Verweis auf die vorliegende AMS-Bescheinigung jedenfalls nicht ausreichen. Die belangte Behörde kam somit zu Recht zum Ergebnis, dass eine Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht als gesichert angenommen werden kann.

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine Einstellungszusage seines Arbeitgebers und keinen Nachweis über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise (§ 21 Abs. 2 Z 4 FPG) vorlegte. Damit im Zusammenhang liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 21 Abs. 2 Z 5 FPG) und sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen könnte (§°21 Abs. 2 Z 7 FPG); dies im Zusammenschau damit, dass Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Beschäftigung nachgehen könnte (§°21 Abs.°2 Z 10 FPG), so wie er dies bereits bei seinem Voraufenthalt im Jahr 2019 getan hat.

Insgesamt kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen der eben genannten Verweigerungsgründe ausging; das beantragte Visum war schon deshalb nicht zu erteilen. Auch legte der Beschwerdeführer keine Nachweise für etwaige wirtschaftliche, familiäre und soziale Bindungen an den Heimatstaat vor. Im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2019 liegen somit konkrete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht vor.

Vollständigkeitshalber ist auch darauf zu verweisen, dass selbst im Bescheid des AMS darauf hingewiesen wird, dass die Beschäftigung trotz Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erst aufgenommen werden darf, wenn ein Visum gemäß §°24 Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt wird. Da im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt Visumsversagungsgründe vorliegen und die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheint, war die Erteilung des Visums zu verweigern.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel illegale Beschäftigung Saisonkraft Versagungsgrund Wiederausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W239.2231333.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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