Entscheidungsdatum
24.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L516 2138205-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zahl 1100625202/152077843, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Begründung:
1. Dem Beschwerdeführer war § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.
2. Dem Beschwerdeführer komm gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
3. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung ausgefolgt. Der in der Verhandlung abwesenden belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift zugestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet. Die belangte Behörde hat binnen zwei Wochen nach Zustellung keine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
5. Damit ist keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG). Im Sinne der Rechtsklarheit wurde daher der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2138205.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020