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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie den Senatspräsidenten Dr. Puck und den Hofrat Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der E, vertreten durch Dr. R und Dr. K, Rechtsanwälte in U, gegen die Burgenländische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kittsee vom 19. April 1994, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Abgabenguthabens und Devolutionsantrag 1976 bis 1985, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1989, die Abgabenbehörde I. Instanz wolle bescheidmäßig die Rückzahlung des Guthabens für die ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis einschließlich 1985 anordnen; in eventu mit Abrechnungsbescheid entscheiden, ob und inwieweit eine die Beschwerdeführerin allenfalls treffende Zahlungsverpflichtung der Abgabenbehörde gegenüber durch Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus der zu Unrecht entrichteten Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1985 erloschen sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Dezember 1989 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1986 ab und rügte, daß bislang auch vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kittsee über ihren Devolutionsantrag vom 14. Juli 1989 bzw. den zugrundeliegenden Antrag auf Zustellung der Kanalbenützungsgebührenbescheide für die Jahre 1976 bis 1986 nicht entschieden worden sei, obwohl die sechsmonatige Entscheidungsfrist fast bereits zur Gänze abgelaufen und nicht damit zu rechnen sei, daß bis zum 15. Jänner 1990 eine weitere Gemeinderatssitzung zur Behandlung ihres Devolutionsantrages anberaumt werde. Da bei dieser Situation ein rechtlicher Schwebezustand bestehe, der weder im Interesse der Abgabenbehörde, noch in ihrem eigenen Interesse liege, ersuche sie nochmals vordringlich, über ihren Antrag auf Zustellung des Bescheides bzw. über ihren Devolutionsantrag zu entscheiden, auch wenn gegen die Nichterledigung ihres Antrages auf Zustellung der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof mittels Säumnisbeschwerde nicht offenstehe.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1992 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag vom 28. Dezember 1989 auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und beantragte, daß diese bescheidmäßig die Rückzahlung des Guthabens für die ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis einschließlich 1985 anordnen möge - in eventu jedoch mit Abrechnungsbescheid entscheiden möge, ob und inwieweit eine sie allenfalls treffende Zahlungsverpflichtung der Abgabenbehörde gegenüber durch Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus zu Unrecht entrichteter Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1985 erloschen sei.
Mit Säumnisbeschwerde, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 15. Juni 1993, Zlen. 93/17/0176, 0177, beantragte die Beschwerdeführerin, über ihren Devolutionsantrag betreffend den Antrag auf Rückzahlung des Guthabens für die ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis einschließlich 1985, in eventu auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides sowie über ihren Antrag auf Auszahlung und Rückzahlung des Abgabenguthabens für die ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis einschließlich 1985 (richtig: 1986) in eventu auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen Folge zu geben.
Der Gemeinderat der Gemeinde Kittsee gab mit Bescheid vom 19. April 1994 in der Sache: "Devolutionsantrag Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1985" auf Grund des "Antrags vom 14.7.1989 und 7.5.1992" diesen Anträgen nicht statt.
Der Beschwerdevertreter erklärte sich nach Rücksprache durch diesen Bescheid hinsichtlich der vorgebrachten Säumnis klaglos gestellt. Das Verfahren wurde - im Zusammenhang mit weiteren anhängigen Verfahren - daher mit hg. Beschluß vom 9. April 1994, Zlen. 93/17/0155, 0175 bis 0177, eingestellt.
Gegen den Bescheid vom 19. April 1994 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 1994 Vorstellung und brachte unter anderem vor, der bekämpfte Bescheid sei schon alleine deswegen mangelhaft, weil ihm der Bescheidinhalt nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden könne. Dem Abgabenverfahren liege nämlich zugrunde, daß mit Eingabe vom 28. Dezember 1989 bei der Abgabenbehörde I. Instanz die Rückzahlung eines Guthabens für die ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis einschließlich 1985 begehrt worden sei. Zuvor wäre bereits am 24. November 1988 beantragt worden, allfällige Bescheide über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1985 zuzustellen. Eine Zustellung der Bescheide betreffend Kanalbenützungsgebühr 1976 bis 1985 sei trotz des darauf gerichteten Antrags nicht erfolgt, der Antrag auf Rückzahlung des Abgabenguthabens sei vom Bürgermeister als Abgabenbehörde I. Instanz nicht erledigt worden, sodaß letztlich am 7. Mai 1992 der Devolutionsantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt worden sei. Bereits am 14. Juli 1989 sei ebenfalls ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat gestellt worden, dies deshalb, weil die Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag auf Zustellung der Bescheide betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1986 nicht erledigt habe, darüber also nicht entschieden worden sei. Nun fänden sich im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. April 1994 keine Ausführungen dazu, ob der Devolutionsantrag verworfen werde oder aber der Antrag auf Zustellung der Bescheide betreffend Kanalbenützungsgebühr 1976 bis 1986 oder aber bloß der Antrag auf Rückzahlung des Abgabenguthabens abgewiesen werde. Da nicht einmal der Inhalt des angefochtenen Bescheides mit der erforderlichen Klarheit und Gewißheit abgeleitet werden könne, sei der Bescheid mangelhaft begründet und in sich widersprüchlich und unschlüssig. Schon aus diesen Gründen sei der Bescheid aufzuheben.
Über diese Vorstellung wurde zunächst nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 stellte die Beschwerdeführerin fest, sie habe mit Eingabe vom 28. Dezember 1989 einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens aus verrechneten Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1976 bis 1985 begehrt, der Gemeinderat habe mit Bescheid vom 19. April 1994 diesem Antrag nicht stattgegeben und über die Vorstellung vom 4. Mai 1994 sei nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Gemeindeaufsichtsbehörde II. Instanz, die dem Devolutionsantrag und der Vorstellung Folge geben wolle.
Mit Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 22. Juni 1995, Zl. 95/17/0457, beantragte die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kittsee vom 19. April 1994 betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Abgabenguthabens und den Devolutionsantrag an die belangte Behörde in der Sache selbst erkennen, den Devolutionsanträgen und den zugrundeliegenden Vorstellungen Folge geben sowie die bekämpften Bescheide des Gemeinderates aufheben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1996, Zl. II-G-519/1-1996, dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 31. Mai 1996, gab die belangte Behörde in der Angelegenheit der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1985 dem eingebrachten Antrag vom 13. Dezember 1994 auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG sowie der in der genannten Angelegenheit eingebrachten Vorstellung vom 4. Mai 1994 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Kittsee vom 19. April 1994 betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1985 statt, hob den Bescheid vom 19. April 1994 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.
Mit diesem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Mai 1996 wurde über die Vorstellung vom 4. Mai 1994 und über den Devolutionsantrag vom 13. Dezember 1994 entschieden. Damit hat die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt.
Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der am 1. September 1997 in Kraft getretenen Fassung BGBl. Nr. 88/1997, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher auch in dem Fall der nicht fristgerechten Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Barauslagen waren infolge der Streitgenossenschaft mit dem bereits vor Beschwerdeerhebung verstorbenen Erstbeschwerdeführer nur zur Hälfte im Ausmaß von insgesamt S 210,-- zuzusprechen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995170457.X00Im RIS seit
20.11.2000