TE Bvwg Beschluss 2020/8/17 W265 2144611-2

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Entscheidungsdatum

17.08.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W265 2144611-2/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER über den Antrag von XXXX , XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, W265 2144611-2/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Für den Revisionswerber würde mit der unterlassenen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil einhergehen, als ihm nicht mehr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommen würde, sondern er im Bundesgebiet „nur“ geduldet wäre. Dies würde dazu führen, dass er weitreichenderen Beschränkungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt unterworfen wäre. So müsste der Revisionswerber um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ansuchen und könnte erst nach Erteilung einer solchen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ob er die Voraussetzungen hierfür erfüllen würden, ist ungewiss. Demgegenüber könnte er – würde ihm die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und ihm insofern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten weiterhin zukommen – aufgrund des unbeschränkten Zuganges zum Arbeitsmarkt unmittelbar eine Beschäftigung aufnehmen.

Eine Beschäftigung wurde ihm von der Firma XXXX bereits zugesichert. Sobald er die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, könnte er bei der Firma XXXX gemäß beiliegender Bestätigung vom 05.12.2019, aktualisiert gegenüber XXXX der Kinder- und Jugendhilfe, Amt der Tiroler Landesregierung am 09.06.2020 gemäß beiliegendem Schreiben vom 10.06.2020, eine Stelle als Hilfsarbeiter antreten. Durch die Aufnahme dieser Tätigkeit bei der Firma XXXX könnte sich der Revisionswerber nicht nur selbst erhalten. Er wäre auch dazu in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen als Kindesvater nachzukommen und die materiellen Bedürfnisse seiner mj. Tochter sowie seiner Verlobten sicherzustellen.

Ungeachtet dieser weitreichenden Bemühungen des Revisionswerbers muss zwar angemerkt werden, dass dieser im Jahr 2018 straffällig wurde, sohin nicht unbescholten ist. In diesem Zusammenhang muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Straftaten vor ca. 2 Jahren begangen wurden, sich der Revisionswerber seither wohl verhalten hat, die ihm auferlegten Auflagen in Form der Bewährungshilfe gewissenhaft erfüllt, sich seine familiären Verhältnisse weiter stabilisiert haben und er bei Verwirklichung der Straftaten noch ein Jugendlicher war.

Aufgrund dieser massiven Veränderungen des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers im Laufe der letzten Jahre und sohin seit Verübung der letzten Straftat, geht vom Revisionswerber keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr aus.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden daher keine zwingenden öffentlichen Interessen berührt werden, die dem entgegenstehen würden, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.“

Der Revision wurde eine Bestätigung der Firma XXXX vom 05.12.2019 und ein Schreiben Amt der Tiroler Landesregierung, Kinder- und Jugendhilfe vom 10.06.2020 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2144611.2.01

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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