TE Bvwg Beschluss 2020/8/18 W122 2184646-2

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Veröffentlicht am 18.08.2020
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Entscheidungsdatum

18.08.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W122 2184646-2/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2020, W122 2176926-2/13E (richtig W122 2184646-2/13E), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2020 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der RW ist an umseits bezeichneter Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Er ist gerichtlich unbescholten, ein weiterer im Bundesgebiet der Republik Österreich stellt keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der Aufenthalt des RW ist als finanziell abgesichert anzusehen. Er steht in einem Lehrverhältnis und wurde auch eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung dafür ausgestellt. Der RW verfügt in seinem Heimatland über keine existentielle Grundlage. Sein Leben ist auf das Gröbste in Afghanistan gefährdet. Zudem laboriert der RW weiterhin noch an einer fachärztlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, hätte dies zur Folge, dass der RW in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Es erscheint daher angemessener und wird darum höflichst ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung in der Form zuzuerkennen, als der Hohe Verfassungsgerichtshof auszusprechen hat, dass eine Abschiebung des RW bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Hohen Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens nicht zu erfolgen hat.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Lehrausbildung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2184646.2.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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