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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Wildfleisch-V mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden WildbrethändlerSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Die antragstellenden Parteien sind Wildbrethändler. Ihren Angaben zufolge erwerben sie Wildfleisch von Jägern; das Fleisch (meist von Rehen) wird in ihren Betrieben zerlegt, verarbeitet und anschließend an den Handel weitergegeben.römisch eins. 1.a) Die antragstellenden Parteien sind Wildbrethändler. Ihren Angaben zufolge erwerben sie Wildfleisch von Jägern; das Fleisch (meist von Rehen) wird in ihren Betrieben zerlegt, verarbeitet und anschließend an den Handel weitergegeben.
b) Mit den sechs vorliegenden, auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden (Individual-)Anträgen begehren sie, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn (Wildfleisch-Verordnung), BGBl. 400/1994, (zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben und die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. b) Mit den sechs vorliegenden, auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden (Individual-)Anträgen begehren sie, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn (Wildfleisch-Verordnung), Bundesgesetzblatt 400 aus 1994,, (zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben und die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
c) In der am 29. September 1995 vor dem Verfassungsgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung stellten die Einschreiter die Anträge, in eventu nur bestimmte Stellen der Wildfleischverordnung aufzuheben, nämlich
aa) §1 Abs3 zweiter Halbsatz ("; hierunter fallen aber nicht ..."), oder
bb) in §2 Abs4 den Satz: "§4 Abs3 dritter und vierter Satz sowie §5 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden."
2. Die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz erstattete zu allen sechs (Primär-)Anträgen eine Äußerung, in der sie die Abweisung dieser Anträge begehrt.
3. Die mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene WildfleischVerordnung hat folgenden Wortlaut (Die mit den Eventualanträgen - s.o. I.1.c - bekämpften Bestimmungen sind hervorgehoben): 3. Die mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene WildfleischVerordnung hat folgenden Wortlaut (Die mit den Eventualanträgen - s.o. römisch eins.1.c - bekämpften Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§1. (1) Diese Verordnung gilt für
1. die §§19, 20, 22 Abs1 und 23 sind nicht anzuwenden;
2. §22 Abs2 und 3 gilt für Tiere, bei denen der Jäger Auffälligkeiten gemäß §3 Abs1 dieser Verordnung festgestellt hat;
3. Wildwiederkäuer sind bezüglich §24 wie Schafe und Ziegen zu behandeln.
§2. (1) Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild, das für den eigenen Verzehr im Sinne des §1 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestimmt ist oder das direkt an den Letztverbraucher (Konsumenten) abgegeben wird, ist von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.
1. unter Einhaltung der Bestimmungen des §3 Abs1 gemäß §3 Abs2 zu kennzeichnen,
2. gemäß §4 Abs1 hygienisch einwandfrei zu gewinnen und
3. einer Untersuchung gemäß §4 Abs2 - bei Wildschweinen auch einer Untersuchung gemäß §4 Abs5 - zu unterziehen, wobei die Untersuchung der Brustinnereien und der Leber vom Jäger durchgeführt werden darf.
§4 Abs3 dritter und vierter Satz sowie §5 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die nach §3 ausgestellten Bestätigungen sind vom Empfänger gemäß Abs2 mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
2. Abschnitt
Untersuchungs- und Hyienebestimmungen
§3. (1) Der Jäger hat vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapitel 4 Z4 litE sublit. b bis j des Anhanges). Er hat hierüber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
§4. (1) Wild muß nach dem Erlegen ehestmöglich gemäß Anhang Kapitel 3 zugerichtet, hygienisch einwandfrei abgekühlt und an eine Sammelstelle oder in einen Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z1 gebracht werden. Jede Sammelstelle hat den Erfordernissen gemäß Anhang Kapitel 1 Z6 zu entsprechen. An der Sammelstelle bzw. im Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z1 sind die Tierkörper auf die im Abs3 vorgeschriebenen Temperaturen abzukühlen und bei diesen Temperaturen zu lagern. Tierkörper gemäß §2 Abs2 und 4 dürfen direkt in die dort genannten Betriebe verbracht werden.
§5. (1) Fleisch, das nach Abschluß aller vorgeschriebenen Untersuchungen für tauglich befunden wurde, ist gemäß Anhang Kapitel 5 zu kennzeichnen.
1. Wildwiederkäuer an den gleichen Stellen wie kleine Wiederkäuer;
1. Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
Dieses Dokument ist vom Empfänger mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§6. (1) Untaugliches Fleisch ist gemäß §35 Abs1 Z4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.
§7. (1) Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe müssen den Anforderungen gemäß Anhang Kapitel 1 und 2 entsprechen.
3. Abschnitt
Behördliche Kontrolle
§8. (1) Sammelstellen und Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind gemäß §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß Anhang Kapitel 6 dieser Verordnung im veterinär- und sanitätspolizeilich jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
4. Abschnitt
Eigenkontrolle
§9. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb regelmäßig Hygienekontrollen (insbesondere auch durch mikrobiologische Untersuchungen) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Detailvorschriften enthält der Anhang zur Wildfleisch-Verordnung, der in zehn Kapitel gegliedert ist:
"Kapitel 1 - Allgemeine Hygienebestimmungen für
Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe
Kapitel 2 - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal,
Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte
Kapitel 3 - Hygienebestimmungen für die Zurichtung von
Wild
Kapitel 4 - Fleischuntersuchung
Kapitel 5 - Tauglichkeitskennzeichnung
Kapitel 6 - Kontrolluntersuchungen
Kapitel 7 - Hygienebestimmungen für die Zerlegung
von Wildfleisch
Kapitel 8 - Umhüllen und Verpacken des Fleisches
Kapitel 9 - Lagern
Kapitel 10 - Transportieren."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über Zulässigkeit der vorliegenden Individualanträge erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über Zulässigkeit der vorliegenden Individualanträge erwogen:
1.a) Die antragstellenden Parteien begründen in den schriftlich gestellten Anträgen ihre Legitimation wie folgt:
"Die Verordnung ist deshalb unmittelbar anwendbar, weil sie nach dem Anwendungsbereich gemäß §1 Abs1 Zif. 1 für Wildfleischbearbeitungsbetriebe gilt.
Diese Wildfleischbearbeitungsbetriebe haben gemäß §4 Abs2 und 3 eine besondere Untersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane durchführen zu lassen, bevor das Wildfleisch in den Verkehr nach Zerlegung, Verarbeitung und Verpackung gebracht wird.
Darüber hinaus statuiert diese Verordnung vor allem im Anhang eine Fülle von umfassenden und entsprechenden kostenintensiven Vorschriften im Zusammenhang mit Anforderungen an Hygiene, Fleischuntersuchung, Tauglichkeitskennzeichnung, Kontrolluntersuchung sowie Umhüllen und Verpacken des Fleisches, Lagern und Transportieren.
Eine Umsetzung dieser Verordnung durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde ist aus der Verordnung nicht zu entnehmen und wäre auch nicht begründbar. Die Verordnung wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung in §1 Abs8 und §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes 1982 erlassen, sodaß das Fleischuntersuchungsgesetz subsidiär anwendbar ist.
Gemäß §49 und §50 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind zum Teil gerichtliche, zum Teil verwaltungsbehördliche Strafdrohungen (§50 Zif. 28 Fleischuntersuchungsgesetz) ausgesprochen. Es entspricht ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß die Provozierung eines Straferkenntnisses oder gar einer strafgerichtlichen Entscheidung mit dem Zweck, im gerichtlichen oder im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung zu relevieren, als 'Umweg' unzumutbar ist, weshalb der vorliegende Individualantrag die einzige Möglichkeit ist, die Gesetzwidrigkeit der Wildfleisch-Verordnung direkt beim Verfassungsgerichtshof zu behaupten.
Die Prozeßvoraussetzung gemäß Artikel 139 (1) B-VG liegt daher vor.
Die Verordnung ist in ihrem gesamten Umfang präjudiziell, weil ein Wegfall der Ausnahmebestimmungen, wie im folgenden dargestellt, die Unsachlichkeit nicht beseitigt."
b) Die Bundesministerin hat in ihrer Äußerung zur Frage der Zulässigkeit der Anträge nicht Stellung genommen.
2.a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
b) Es ist nun offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Wildfleisch-Verordnung derart beschaffen sind, daß sie iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen könnten. Beispielsweise ist auf §3 der Verordnung hinzuweisen, dessen Adressaten nur Jäger, nicht aber Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind. Die auf Aufhebung der ganzen Verordnung gerichteten Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11153/1986, 11323/1987, 12218/1989, 12442/1990). b) Es ist nun offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Wildfleisch-Verordnung derart beschaffen sind, daß sie iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen könnten. Beispielsweise ist auf §3 der Verordnung hinzuweisen, dessen Adressaten nur Jäger, nicht aber Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind. Die auf Aufhebung der ganzen Verordnung gerichteten Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 11153/1986, 11323/1987, 12218/1989, 12442/1990).
Was die beiden im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualanträge (s.o. I.1.c) anlangt, sind auch diese - selbst wenn sie als Einschränkungen oder als Änderung des Begehrens i.S. des §235 ZPO iVm §35 VerfGG anzusehen sein sollten - mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen. Diese einzelnen, zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen greifen nämlich nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller (die - wie erwähnt - Wildbrethändler (Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe) sind) ein; diese Normen gestalten vielmehr nur die Rechtsposition gewerblicher Letztverkäufer und von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie von Gastgewerbebetrieben und betreffen von Jägern durchgeführte Direktverkäufe. Daran ändert es nichts, daß diese Vorschriften wirtschaftliche Reflexwirkungen auf die Einschreiter haben können (vgl. zB VfSlg. 12275/1990, 13106/1992 und 13113/1992; VfGH 27.9.1994 G184/94, 29.6.1995 G33/95). Was die beiden im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualanträge (s.o. römisch eins.1.c) anlangt, sind auch diese - selbst wenn sie als Einschränkungen oder als Änderung des Begehrens i.S. des §235 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG anzusehen sein sollten - mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen. Diese einzelnen, zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen greifen nämlich nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller (die - wie erwähnt - Wildbrethändler (Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe) sind) ein; diese Normen gestalten vielmehr nur die Rechtsposition gewerblicher Letztverkäufer und von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie von Gastgewerbebetrieben und betreffen von Jägern durchgeführte Direktverkäufe. Daran ändert es nichts, daß diese Vorschriften wirtschaftliche Reflexwirkungen auf die Einschreiter haben können vergleiche zB VfSlg. 12275/1990, 13106/1992 und 13113/1992; VfGH 27.9.1994 G184/94, 29.6.1995 G33/95).
Alle Anträge waren sohin schon aufgrund dieser Überlegungen zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Gesundheitswesen, Fleischbeschau, VfGH / Antrag, VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V258.1994Dokumentnummer
JFT_10048988_94V00258_00