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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Stellung des Privatbeteiligten mangels Legitimation; keine Betroffenheit des antragstellenden Privatbeteiligten durch den Ausschluss eines Rechts auf Übernahme der öffentlichen Anklage nach Rücktritt des Staatsanwalts von der Verfolgung nach Einstellung des Strafverfahrens durch Gerichtsbeschluss; zumutbarer Weg über ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des mangelnden Beschwerderechts des Privatbeteiligten gegen die diversionelle Erledigung eines GerichtsverfahrensSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die Bestimmungen der §§48 Abs2 und 90l Abs3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. 631/1975 idF BGBl. I 55/1999, in eventu allein die Bestimmung des §48 Abs2 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die Bestimmungen der §§48 Abs2 und 90l Abs3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 1999,, in eventu allein die Bestimmung des §48 Abs2 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1. Der Antragsteller schloss sich einem beim Landesgericht Eisenstadt gegen einen bestimmten Täter wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach §§146 f StGB geführten Strafverfahren gemäß §47 Abs1 StPO mit einem Schadensbetrag von € 25.000,-- als Privatbeteiligter an. Die Anklage warf dem Beschuldigten vor, das Vorliegen einer vom Antragsteller ausgestellten Vollmacht vorgetäuscht und dadurch Verfügungsberechtigte eines näher bezeichneten Sportvereins zur Überlassung eines Geldbetrages von @ 25.000,-- an ihn verleitet zu haben.
1.2. Das Landesgericht Eisenstadt stellte das Strafverfahren in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2006 mit Beschluss gemäß §90b iVm §90f StPO ("Diversion") unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein und erteilte dem Beschuldigten die Weisung, dem Antragsteller innerhalb der Probezeit € 5.000,-- (als Mindestschadensbetrag) zu zahlen und dies dem Gericht nachzuweisen. 1.2. Das Landesgericht Eisenstadt stellte das Strafverfahren in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2006 mit Beschluss gemäß §90b in Verbindung mit §90f StPO ("Diversion") unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein und erteilte dem Beschuldigten die Weisung, dem Antragsteller innerhalb der Probezeit € 5.000,-- (als Mindestschadensbetrag) zu zahlen und dies dem Gericht nachzuweisen.
1.3. Zur Frage seiner Anfechtungslegitimation führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es ihm als Privatbeteiligten aufgrund der Bestimmung des §48 Abs2 StPO iVm §90l Abs3 StPO verwehrt sei, gegen den angeführten Gerichtsbeschluss über die (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens im Rahmen diversioneller Maßnahmen ein Rechtsmittel zu ergreifen (bzw. eine Subsidiaranklage zu erheben), um "gegen eine rechtswidrige Einstellung des Strafverfahrens vorgehen" und seine zivilrechtlichen Ansprüche (in Höhe des gesamten Schadenersatzanspruchs) verfolgen zu können. Mangels Rechtsmittelmöglichkeit bliebe es zudem "sanktionslos", dass er entgegen der Bestimmung des §90i Abs1 letzter Satz StPO vor der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens nicht gehört worden sei. 1.3. Zur Frage seiner Anfechtungslegitimation führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es ihm als Privatbeteiligten aufgrund der Bestimmung des §48 Abs2 StPO in Verbindung mit §90l Abs3 StPO verwehrt sei, gegen den angeführten Gerichtsbeschluss über die (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens im Rahmen diversioneller Maßnahmen ein Rechtsmittel zu ergreifen (bzw. eine Subsidiaranklage zu erheben), um "gegen eine rechtswidrige Einstellung des Strafverfahrens vorgehen" und seine zivilrechtlichen Ansprüche (in Höhe des gesamten Schadenersatzanspruchs) verfolgen zu können. Mangels Rechtsmittelmöglichkeit bliebe es zudem "sanktionslos", dass er entgegen der Bestimmung des §90i Abs1 letzter Satz StPO vor der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens nicht gehört worden sei.
Über das Vermögen des Beschuldigten sei zwischenzeitlich Konkurs eröffnet worden, sodass eine Restschuldbefreiung im Schuldenregulierungsverfahren gemäß §215 Z1 KO nicht in Betracht komme.
Dem Antragsteller stehe kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Rechtsvorschriften der §§48 Abs2 und 90l Abs3 StPO zu bekämpfen. Ein Rechtsmittel gegen den in Rede stehenden Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt würde als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Die Bundesregierung beantragte in ihrer Äußerung, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu "auszusprechen, dass die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird".
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
Die im V. Hauptstück der StPO mit der Überschrift "Vom Privatankläger und vom Privatbeteiligten" enthaltene Bestimmung des §48 StPO lautet (die angefochtene Regelung ist hervorgehoben): Die im römisch fünf. Hauptstück der StPO mit der Überschrift "Vom Privatankläger und vom Privatbeteiligten" enthaltene Bestimmung des §48 StPO lautet (die angefochtene Regelung ist hervorgehoben):
"§48
Die Vorschriften über die Diversion sind im IXa. Hauptstück der StPO ("Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich [Diversion]") geregelt. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen (auszugsweise wiedergegebenen) Bestimmungen haben folgenden Wortlaut (die bekämpfte Vorschrift ist hervorgehoben): Die Vorschriften über die Diversion sind im römisch neun a. Hauptstück der StPO ("Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich [Diversion]") geregelt. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen (auszugsweise wiedergegebenen) Bestimmungen haben folgenden Wortlaut (die bekämpfte Vorschrift ist hervorgehoben):
"I. Allgemeines
§90a
§90b
Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.
II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlungrömisch zwei. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung
eines Geldbetrages
§90c
[...]
IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit römisch vier. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit
§90f
[...]
VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzungrömisch sechs. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung
des Strafverfahrens
§90h
VII. Rechte und Interessen des Verletztenrömisch sieben. Rechte und Interessen des Verletzten
§90i
[...]
IX. Gemeinsame Bestimmungenrömisch neun. Gemeinsame Bestimmungen
[...]
§90l
III. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch drei. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2. Die Regelung des angefochtenen §48 Abs2 StPO normiert ausdrücklich, dass der Privatbeteiligte (anders als im Fall des Rücktritts des Staatsanwaltes von der Verfolgung aus anderen Gründen - §48 Abs1 Z1-3 leg.cit.) nicht berechtigt ist, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen, wenn der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück (Diversion) von der Verfolgung zurücktritt. 2. Die Regelung des angefochtenen §48 Abs2 StPO normiert ausdrücklich, dass der Privatbeteiligte (anders als im Fall des Rücktritts des Staatsanwaltes von der Verfolgung aus anderen Gründen - §48 Abs1 Z1-3 leg.cit.) nicht berechtigt ist, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen, wenn der Staatsanwalt nach dem römisch neun a. Hauptstück (Diversion) von der Verfolgung zurücktritt.
Der Antragsteller behauptet indes gar nicht, durch eine Konstellation iSd §48 Abs2 StPO betroffen zu sein, weil das Strafverfahren, dem er sich angeschlossen hatte, nach seiner Darstellung nicht zufolge Rücktritts des Staatsanwaltes von der Verfolgung (vorläufig) eingestellt wurde, sondern (ohne Vorliegen eines darauf abzielenden Antrags der Anklagebehörde) aufgrund gerichtlicher Entscheidung (nach den Vorschriften des §90b iVm §90l StPO). Schon nach dem Antragsvorbringen berührt die allein auf den Rücktritt des Staatsanwaltes (nicht aber auf einen - das Verfahren vorläufig beendenden - Gerichtsbeschluss bezogene) Bestimmung des §48 Abs2 StPO die Rechtssphäre des Antragstellers mithin nicht unmittelbar und aktuell. Der Antragsteller behauptet indes gar nicht, durch eine Konstellation iSd §48 Abs2 StPO betroffen zu sein, weil das Strafverfahren, dem er sich angeschlossen hatte, nach seiner Darstellung nicht zufolge Rücktritts des Staatsanwaltes von der Verfolgung (vorläufig) eingestellt wurde, sondern (ohne Vorliegen eines darauf abzielenden Antrags der Anklagebehörde) aufgrund gerichtlicher Entscheidung (nach den Vorschriften des §90b in Verbindung mit §90l StPO). Schon nach dem Antragsvorbringen berührt die allein auf den Rücktritt des Staatsanwaltes (nicht aber auf einen - das Verfahren vorläufig beendenden - Gerichtsbeschluss bezogene) Bestimmung des §48 Abs2 StPO die Rechtssphäre des Antragstellers mithin nicht unmittelbar und aktuell.
Selbst unter der Annahme, dass der Antragsteller die Betroffenheit in seiner Rechtssphäre im Fehlen einer Rechtsvorschrift erblickt, die ihm im gegebenen Zusammenhang eine Rechtsmittelbefugnis einräumt, läge der Sitz einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht in §48 Abs2 StPO.
Hinsichtlich der Vorschrift des §48 Abs2 StPO fehlt dem Antragsteller daher (worauf die Bundesregierung in ihrer Äußerung zu Recht verweist) schon deshalb die Antragslegitimation.
3. Aber auch zur Anfechtung des §90l Abs3 StPO ist der Antragsteller nicht berechtigt.
Diese Bestimmung räumt dem Staatsanwalt und dem Verdächtigen das Recht ein, gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem ein Strafverfahren diversionell erledigt oder ein darauf abzielender Antrag abgelehnt wurde, Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu erheben. Ein Beschwerderecht des Privatbeteiligten sieht diese Vorschrift - wie der Antragsteller zutreffend darlegt - hingegen nicht vor.
Der Auffassung des Antragstellers zuwider wäre ihm jedoch zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Regelung ein zumutbarer Weg über ein gerichtliches (Rechtsmittel-)Verfahren zur Verfügung gestanden: Er hatte nämlich die Möglichkeit, durch Einbringung einer Beschwerde gegen den in Rede stehenden Einstellungsbeschluss an den übergeordneten Gerichtshof eine - sei es auch bloß zurückweisende - Entscheidung herbeizuführen und seine Bedenken gegen §90l Abs3 StPO dem Beschwerdegericht mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten (vgl. zB VfSlg. 13.815/1994; VfGH 1.3.2007, B301/06). Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können (zB weil die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels mit einer besonderen Härte verbunden wäre), liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg. 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor. Der Auffassung des Antragstellers zuwider wäre ihm jedoch zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Regelung ein zumutbarer Weg über ein gerichtliches (Rechtsmittel-)Verfahren zur Verfügung gestanden: Er hatte nämlich die Möglichkeit, durch Einbringung einer Beschwerde gegen den in Rede stehenden Einstellungsbeschluss an den übergeordneten Gerichtshof eine - sei es auch bloß zurückweisende - Entscheidung herbeizuführen und seine Bedenken gegen §90l Abs3 StPO dem Beschwerdegericht mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten vergleiche zB VfSlg. 13.815/1994; VfGH 1.3.2007, B301/06). Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können (zB weil die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels mit einer besonderen Härte verbunden wäre), liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg. 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor.
Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Rechtsmittelgericht - das bei Prüfung der Beschwerdelegitimation des Antragstellers auch (und gerade) die bekämpfte Vorschrift des §90l Abs3 StPO heranzuziehen gehabt hätte - zur Anfechtung dieser Regelung verpflichtet gewesen, sofern es die vom Antragsteller dagegen vorgetragenen Bedenken geteilt hätte.
Im Übrigen wird die Rechtsstellung des Privatbeteiligten hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durch eine Diversionsentscheidung (insbesondere durch die dem Beschuldigten auferlegte Pflicht zur Zahlung eines Teilschadensbetrages innerhalb der Probezeit) nicht berührt.
4. Der Antrag war daher zur Gänze gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, StrafprozeßrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G195.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009