TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 94/12/0201

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;
70/04 Schulzeit;

Norm

GehG 1956 §59a Abs6 Z1;
GehG 1956 §59b Abs1 impl;
GehG 1956 §59b Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z1 litc idF 1988/144;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des O in I, vertreten durch Dr. Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Weißgattererstraße 13, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Februar 1994, Zl. IVa-740373/137, betreffend Feststellung der Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen nach §§ 59a und 59b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 9. April 1991 als Hauptschuloberlehrer in Ruhe ab 1. Dezember 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Tirol. Die Wirksamkeit der durch Erklärung gemäß § 13 LDG 1984 herbeigeführten Ruhestandsversetzung zu diesem Termin wurde durch Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1991 ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Ruhegenußfähigkeit der von ihm während seiner aktiven Dienstzeit bezogenen Dienstzulagen nach §§ 59a und 59b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG).

Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer hierauf die näher begründete Auskunft, die von ihm vom 1. September 1986 bis 31. August 1990 bezogene Dienstzulage nach § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 5 Z. 1 lit. c (Besuchsschullehrerzulage) sowie die von ihm vom 1. September 1986 bis 31. August 1991 bezogene Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b GG (Zulage für leistungsdifferenzierten Unterricht) seien bei der Ruhegenußbemessung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 1994 um bescheidförmige Absprache.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1994 stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) fest, daß die Dienstzulagen

"1. nach § 59a Abs. 4 Zif. 3 lit. a, Abs. 5 und Abs. 5a Zif. 3 Gehaltsgesetz 1956 (entspricht der Dienstzulage nach § 59a Abs. 4 Zif. 3 lit. a, Abs. 5 Zif. 1 lit. c und Zif. 2 Gehaltsgestz 1956 i.d.F. BGBl. Nr. 466/1991) und

2. nach § 59b Abs. 1 lit. c lit. b Gehaltsgesetz 1956 nicht Bestandteil Ihres ruhegenußfähigen Monatsbezuges sind."

In der Begründung ging die belangte Behörde dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe an der Hauptschule L.-Straße in Innsbruck (noch) in den Schuljahren 1988/89 und 1989/90 übungsschulmäßigen Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule und (noch) in den Schuljahren 1988/89, 1989/90 und 1990/91 in zwei bzw. drei Schülergruppen in Deutsch leistungsdifferenzierten Unterricht erteilt. Dafür habe er die im Spruch genannten Dienstzulagen bezogen. Die Dienstzulage laut Punkt 1. des Spruches sei mit Ablauf des 31. August 1990 eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer seine Funktion als Besuchsschullehrer ab dem Schuljahr 1990/91 nicht mehr ausgeübt habe. Die Dienstzulage laut Punkt 2. des Spruches sei mit Ablauf des 31. August 1991 eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer sich ab Beginn des Unterrichtsjahres 1991/92 (d.h. vom 9. September bis 30. November 1991) im Krankenstand befunden habe. Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1991 sei der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt worden.

Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 59a Abs. 6 Z. 1 und Z. 2 GG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen die hier strittigen Dienstzulagen ruhegenußfähig sind. In einer den Anspruch auf eine als ruhegenußfähig erklärte Dienstzulage begründenden Verwendung im Sinne des § 59a Abs. 6 Z. 1 GG stehe ein Lehrer, wenn er tatsächlich eine anspruchsbegründende Funktion innehabe und in einer solchen konkret eingesetzt werde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1990, 89/12/0126). Der Beschwerdeführer habe seine Funktion als Besuchsschullehrer ab dem Schuljahr 1990/91 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr ausgeübt, weil ihn die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol im genannten Zeitraum nicht mehr in dieser Funktion eingesetzt habe. Aus diesem Grund sei die ihm für seine Besuchsschullehrertätigkeit gebührende Dienstzulage mit Ablauf des 31. August 1990 einzustellen gewesen. Was die Erteilung des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Deutsch betreffe, sei der Beschwerdeführer ab Beginn des Unterrichtsjahres 1991/92 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen. Der Schulleiter habe dem Beschwerdeführer daher bei der ab Unterrichtsbeginn geltenden Lehrfächerverteilung keine Wochenstunden in Gegenständen, die leistungsdifferenziert zu führen seien, zuteilen können. Der Beschwerdeführer habe also infolge seiner Krankheit im Schuljahr 1991/92 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr im leistungsdifferenzierten Unterricht verwendet werden können. Der leistungsdifferenzierte Unterricht in Deutsch sei in dieser Zeit von der Kollegenschaft des Beschwerdeführers gehalten worden. Den betreffenden Lehrern sei daher die dafür gebührende Dienstzulage ab 1. September 1991 anzuweisen gewesen. Die Dienstzulage des Beschwerdeführers nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b GG sei dagegen mangels entsprechender Verwendung mit Ablauf des 31. August 1991 einzustellen gewesen.

In den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand, sohin im Zeitraum vom 1. Dezember 1988 bis 30. November 1991, sei der Beschwerdeführer lediglich 21 Monate (vom 1. Dezember 1988 bis 31. August 1990) als Besuchsschullehrer und 34 Monate (vom 1. Dezember 1988 bis 31. August 1991) zur Erteilung des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Deutsch eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 1988 bis 30. November 1991 daher weder in einer, sich über den gesamten vorhin genannten Zeitraum erstreckenden, den Anspruch auf eine Dienstzulage laut Punkt 1. des Spruches noch in einer, sich über den gesamten vorhin genannten Zeitraum erstreckenden, den Anspruch auf eine Dienstzulage laut Punkt 2. des Spruches begründenden Verwendung gestanden, weshalb die genannten Dienstzulagen auch nicht gemäß § 59a Abs. 6 Z. 1 GG ruhegenußfähig sein könnten.

Die genannten Dienstzulagen seien aber auch nicht nach § 59a Abs. 6 Z. 2 GG ruhegenußfähig. Der Beschwerdeführer hätte diese Dienstzulagen nach dieser Bestimmung - abgesehen vom Erfordernis deren Bezugs durch insgesamt mindestens zehn Jahre - jedenfalls während des (gesamten) letzten Jahres beziehen müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 720/94, ablehnte, sie aber antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), ist dieses Bundesgesetz unter anderem auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Hauptschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

Nach § 106 Abs. 1 leg. cit. gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2 unter anderem das Gehaltsgesetz 1956 (Z. 1) sowie das Pensionsgesetz 1965 (Z. 2), soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt ist (das trifft für den Beschwerdefall nicht zu).

Gemäß der im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers (1. Dezember 1991) geltenden Stammfassung des § 5 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340, besteht der ruhegenußfähige Monatsbezug aus

a)

dem Gehalt und

b)

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Nähere Bestimmungen über ruhegenußfähige Dienstzulagen für Lehrer enthalten die §§ 57 ff GG. Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind nur die Regelungen betreffend die Besuchsschullehrerzulage sowie die Dienstzulage für die Erteilung von leistungsdifferenziertem Unterricht in Deutsch von Interesse, und zwar in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers maßgebenden Fassung.

Gemäß § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GG in der Fassung der 43. GG-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985, gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 a 2, die unter anderem an Hauptschulen mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind, eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage bei Erteilung des Unterrichts im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule ergibt sich aus § 59a Abs. 5 Z. 1 lit. c in Verbindung mit Z. 2 GG.

Nach § 59b Abs. 1 Satz 1 GG in der Fassung der 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985, gebührt unter anderem an Hauptschulen den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage gebührt in einer jeweils zeitraumbezogen zu ermittelnden Höhe unter anderem gemäß Z. 1 lit. b Lehrern in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.

§ 59a Abs. 6 Satz 1 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 43. GG-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985, lautet:

"(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5 und nach § 59b sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer

1.

in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder

2.

die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand bezogen hat."

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, er habe auch noch im Schuljahr 1991/92 für die bis zu seiner Ruhestandsversetzung verbleibende Zeit Dienstleistungen als Lehrer erbringen wollen. Die (Schul)Behörde habe ihm aber nahegelegt, darauf doch für die noch verbleibenden Restmonate zu verzichten, um den Schülern einen Lehrerwechsel während des Schuljahres zu ersparen. Diese Entscheidung sei erst zu Beginn des Schuljahres 1991/92 getroffen worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt ein ärztliches Attest betreffend seiner Krankmeldung vorgelegt. Aus § 9 des Schulunterrichtsgesetzes sei zwangsläufig abzuleiten, daß bereits vor Beginn des Schuljahres die Lehrfächerverteilung auf die einzelnen Lehrer vorzunehmen sei. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung der obgenannten Vorgangsweise der Behörde sei es unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Lehrfächerverteilung berücksichtigt worden sei, obwohl gar nicht hätte bekannt sein dürfen, daß er sich krankmelden werde. Die belangte Behörde habe es somit verabsäumt, die Feststellung zu treffen, daß der Beschwerdeführer auch im Schuljahr 1991/92 noch für die Lehrfächerverteilung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Auffassung der belangten Behörde, er habe zufolge seiner Krankheit im Schuljahr 1991/92 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr im leistungsdifferenzierten Unterricht verwendet werden können, spiele für seine tatsächliche Verwendungsmöglichkeit als Lehrkraft keine Rolle, sondern ausschließlich die Einteilung zur entsprechenden Verwendung im betreffenden Schuljahr. Zulagen gebührten grundsätzlich auch während eines Krankenstandes. Die Dienstzulagen gebührten aber nur für die Dauer der einschlägigen Verwendung, die wieder von der tatsächlichen Einteilung im jeweiligen Schuljahr abhängig sei (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer hätte bei "gesetzmäßiger" Vorgangsweise bei der Lehrfächerverteilung berücksichtigt werden müssen und damit die erforderlichen 36 Monate für die Ruhegenußfähigkeit seiner Dienstzulage (Anmerkung: für die Erteilung des leistungsdifferenzierten Unterrichts) erfüllt. Die belangte Behörde habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, dazu die notwendigen Feststellungen zu treffen. Außerdem sei nicht ersichtlich, weshalb er die Dienstzulage nach § 59b GG nicht das gesamte letzte Jahr im Sinne des § 59a Abs. 6 Z. 2 GG bezogen habe, weil dafür das Schul- und nicht das Kalenderjahr maßgebend sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, daß er vom 1. Dezember 1988 bis 31. August 1989 (richtig wohl: 31. August 1991) im leistungsdifferenzierten Unterricht eingesetzt gewesen sei und darüber hinaus 17 Jahre im Besucherschulunterricht tätig gewesen sei.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob bestimmte vom Beschwerdeführer während eines Teiles seiner Dienstzeit bezogene Dienstzulagen nach § 59a und § 59b GG zu Recht bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beschwerdeführers ausgeklammert wurden oder nicht.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid den Sachverhalt zugrunde, daß der Beschwerdeführer bereits im letzten vollen Schuljahr vor seiner Versetzung in den Ruhestand weder als Besuchsschullehrer verwendet noch die betreffende Dienstzulage bezogen habe. Ab Beginn des Schuljahres 1991/92 habe der Schulleiter dem Beschwerdeführer (wegen seiner Erkrankung) in der Lehrfächerverteilung keine Stunden in Gegenständen zugeteilt, die leistungsdifferenziert zu führen gewesen seien. Der Unterricht sei von Kollegen des Beschwerdeführers abgehalten worden, die Dienstzulage des Beschwerdeführers nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b GG mit Ablauf des 31. August 1991 einzustellen gewesen. Bei beiden Dienstzulagen seien weder die Voraussetzungen nach § 59a Abs. 6 Z. 1 noch nach Z. 2 GG für deren Ruhegenußfähigkeit erfüllt.

§ 59a Abs. 6 Satz 1 GG modifiziert für die dort erfaßten Dienstzulagen, zu denen auch die im Beschwerdefall strittigen Dienstzulagen (Besuchsschullehrerdienstzulage; Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht) gehören, den im § 5 Abs. 1 PG 1965 festgelegten Grundsatz der Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand des Beamten (Lehrers) erreichten besoldungsrechtlichen Stellung für die Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges; dies insofern, als für die Ruhegenußfähigkeit der dort genannten Dienstzulagen deren Bezug durch einen bestimmten Zeitraum und nach Z. 2 leg. cit. außerdem noch deren Bezug während eines bestimmten Zeitabschnittes erforderlich ist.

Was die gemäß § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GG geregelte Dienstzulage (Besuchsschullehrerdienstzulage) betrifft, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vor, er sei 17 Jahre im Besuchsschulunterricht eingesetzt gewesen. Selbst wenn dies zutreffen sollte und der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit eine Dienstzulage nach § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GG bezogen haben sollte (was im Gegensatz zu den Angaben zur Behördenauskunft im Verwaltungsverfahren steht, die der Beschwerdeführer nicht bestritten hat), kommt der Anwendbarkeit des § 59a Abs. 6 Z. 1 und 2 GG für diese Dienstzulage sogar auf dem Boden der Auffassung des Beschwerdeführers, maßgebend für den Jahresbegriff in dieser Bestimmung sei das Schuljahr, nicht in Betracht: Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde nicht bestreitet, er habe bereits ab dem Schuljahr 1990/91 die Funktion als Besuchsschullehrer bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Schuljahr 1991/92 (am 1. Dezember 1991) nicht mehr ausgeübt, weil ihn die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol in dieser Funktion nicht mehr eingesetzt habe.

Was die Dienstzulage für den leistungsdifferenzierten Unterricht nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b GG betrifft, hat der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, daß die in Frage stehende Zulage nach dem Gesetz nur für die Dauer der einschlägigen Verwendung gebührt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu das zu dieser Bestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom 26. November 1990, 89/12/0126) wieder von der tatsächlichen Einteilung im jeweiligen Schuljahr abhängig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß er im Schuljahr 1991/92 unmittelbar vor seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr mit der anspruchsbegründenden Verwendung (hier: Erteilung von leistungsdifferenziertem Unterricht in Deutsch) betraut war und in einer solchen auch nicht in diesem Schuljahr bis zu seiner gemäß § 13 LDG 1984 mit 1. Dezember 1991 erfolgten Versetzung in den Ruhestand tätig war.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß der Beschwerdeführer ab dem 1. September 1991 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand (1. Dezember 1991) keinen Anspruch auf die Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 GG hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde im pensionsbehördlichen Verfahren betreffend die Ermittlung des Ruhegenusses nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 59a Abs. 6 Satz 1 GG gegeben sind oder nicht, nicht aber, aus welchen Gründen eine für die Bejahung der Ruhegenußfähigkeit einer Dienstzulage notwendige, aber unbestritten nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung (hier: nicht erfolgte Einteilung des Beschwerdeführers zum leistungsdifferenzierten Unterricht ab Beginn des Schuljahres 1991/92) nicht gegeben ist. Die in einem solchen Fall aus einer Unterlassung des Schulleiters abgeleiteten vermögensrechtlichen Forderungen des Beschwerdeführers gegen das Land können allenfalls (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) einen Amtshaftungsanspruch begründen; nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer auch in diese Richtung entsprechende Schritte gesetzt.

Es bleibt aber noch zu prüfen, ob der Jahresbegriff in § 59a Abs. 6 Satz 1 GG auf das Schuljahr abstellt, was der Beschwerdeführer verneint. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß er die strittige Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b GG durch mindestens zehn Jahre bezogen hat, ist im Beschwerdefall lediglich zu prüfen, ob die strittige Dienstzulage nach § 59a Abs. 6 Z. 1 GG ruhegenußfähig ist oder nicht.

Dies ist zu verneinen. § 59a Abs. 6 Z. 1 GG stellt auf die anspruchsbegründende Verwendung in den letzten drei Jahren vor der Versetzung (dem Übertritt) des Lehrers in den Ruhestand ab. Die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung eines Lehrers konnte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers - ausgenommen den Fall der Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach § 13 LDG 1984, die auch damals nur mit Ablauf eines Monates bewirkt werden konnte - zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Kalenderjahres (nunmehr immer erst mit Ablauf eines Monates) ausgesprochen werden. Eine Bindung der Ruhestandsversetzung an das Schuljahr bestand nicht und besteht auch heute nicht. Dies gilt auch für den Fall des Übertritts in den Ruhestand. Nach dem Wortlaut des § 59a Abs. 6 Z. 1 GG ist der Dreijahreszeitraum ab der Versetzung/dem Übertritt in den Ruhestand rückzurechnen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß auf die letzten drei Schuljahre vor dem Wirksamkeitsbeginn des Ruhestandes abzustellen wäre. Auch gebühren die von dieser Bestimmung erfaßten Dienstzulagen für die Dauer ihrer Verwendung; damit ist das Entstehen und Erlöschen eines solchen Dienstzulagenanspruches nach dem Gesetz rechtlich nicht notwendig vom Beginn oder Ende eines Schuljahres abhängig (in diesem Sinn zur Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 GG das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0126), mag dies auch in vielen Fällen tatsächlich zutreffen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Einbeziehung der vom Beschwerdeführer während eines Teiles seines Dienststandes bezogenen Dienstzulagen in die Ruhegenußbemessung ablehnte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120201.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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