TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/10 W175 2233385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §20
FPG §21
FPG §24a Abs4

Spruch

W175 2233385-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 09.06.2020, GZ.: Teheran-ÖB/RECHT/0004/2020, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geboren am XXXX , iranischer Staatsangehöriger, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 12.12.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 24a Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte am 01.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Visums D (Jobseeker-Visum) ein.

Beantragt wurde ein Visum für die mehrfache Einreise zum Zweck der Arbeitssuche mit einer Gültigkeit von sechs Monaten. Die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom BF selbst getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werde Bargeld dienen.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

-        Reisepass

-        Personalausweis

-        Reisekrankenversicherung

-        Kontoauszug

-        Lebenslauf

-        Heiratsurkunde

-        Strafregisterauszug

-        Mietvertrag über eine Wohnung in Österreich

-        Zeugnisse der Sekundarschule

-        Notenliste sowie Abschlussdiplom des Obermaturastudiums „Computer Software“

-        Notenliste sowie Abschlussdiplom des Bachelorstudiums „Computer Software“ am Institute of Applied Science & Technology

-        Notenliste sowie Abschlussbescheinigung des Masterstudiums „Computer-Engineering-Software“ an der Imam Reza International University

-        Bescheinigungen über Berufserfahrung

2. Am 01.10.2019 übermittelte die ÖB Teheran die Unterlagen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Überprüfung.

3. Am 24.10.2019 übermittelte das AMS das negative Ergebnis zum Antrag des BF auf Erteilung eines Jobseeker–Visums an die ÖB Teheran. Dem Jobseeker-Visum/AMS-Beiblatt ist zu entnehmen, dass vom BF lediglich 15 von erforderlichen 70 Punkten erreicht wurden. Das AMS führte aus, dass der BF die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer nicht erfülle. Der Bachelorabschluss des BF habe laut der Notenaufstellung zwei Jahre gedauert. Das Masterstudium „Computer-Engineering“ falle unter postgraduale Studien (PGS), welche als außerordentliche Studien nicht berücksichtigt werden würden. Eine Zusammenrechnung des Associate Degree (Anm.: Obermaturastudium) und des Bachelorstudiums und damit eine Gesamtdauer des Studiums von vier Jahren sei nicht möglich. Da kein Studium mit einer Mindestdauer von vier Jahren vorliege, würden auch für die Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden können. Auch für die Sprachkenntnisse des BF würden keine Punkte vergeben werden können, da das vorgelegte Sprachzertifikat vom 04.11.2017 stamme, somit älter als ein Jahr sei und daher nicht gewertet werden könne. Das AMS vergab für das Alter des BF „bis 40 Jahre“ 15 Punkte.

4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) vom 03.11.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Prüfung durch das AMS ergeben habe, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen würden. Der Antrag wäre daher gemäß § 24 Abs. 4 FPG zurückzuweisen. Es wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. In seiner Stellungnahme vom 07.11.2019 führte der BF zusammengefasst aus, dass die Mindestdauer mehrerer Studien zusammengerechnet werden könne, wenn das zuletzt absolvierte Studium höherrangig sei und auf dem vorangegangenen Studium aufbaue. Das Bachelorstudium „Computer Software“ baue auf dem Obermaturastudium (Associate Degree) „Computer Software“ auf. Beide Studien hätten jeweils eine Dauer von zwei Jahren gehabt; zusammengerechnet würde dies vier Jahre ergeben. Die Ansicht des AMS, dass diese Studien nicht zusammengerechnet werden könnten, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Judikatur. Der BF habe daher die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer erfüllt. Da der BF einen Abschluss in einem MINT-Fach habe, seien ihm daher dafür 30 Punkte anzurechnen. Da der BF die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer erfülle, sei ihm die vorliegende, einschlägige Berufserfahrung mit 20 Punkte anzurechnen. Überdies legte der BF ein A1 Deutschzertifikat vom 29.09.2019 vor. Für dieses seien dem BF fünf Punkte anzurechnen. Wie vom AMS zutreffend ausgeführt seien dem BF darüber hinaus 15 Punkte für sein Alter zu geben. Insgesamt habe der BF daher 70 von 70 erforderlichen Punkten erreicht.

6. Mit E-Mail vom 10.11.2019 bat die ÖB Teheran das AMS um neuerliche Überprüfung der Unterlagen.

7. Mit E-Mail vom 05.12.2019 teilte das AMS der ÖB mit, dass sich keine Änderung der negativen Beurteilung ergebe. Postgraduale Studien würden nicht berücksichtigt. Laut „Anabin“ werde bei Kardaniabschlüssen (Obermatura, Associate Degree) dieses zweijährige anwendungsorientierte Studium an den iranischen Hochschulen nur als ein Jahr gewertet.

8. Mit Bescheid vom 12.12.2019 wurde der Antrag des BF gemäß § 24a Abs. 4 FPG zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf folgende Gründe stütze: „Die Voraussetzung nach Anlage A des § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind nicht erfüllt.“

9. Am 23.01.2020 langte die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der ÖB Teheran ein. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Rechtsgrundlage der Entscheidung der ÖB § 24a FPG sei. Wenn das AMS mitteile, dass die Kriterien nicht vorliegen würden, so sei der Antrag durch die ÖB zurückzuweisen; eine inhaltliche Überprüfung der ÖB sei nicht vorgesehen. Das AMS treffe zweifelsfrei eine Sachentscheidung; die ÖB sei an die Sachentscheidung des AMS gebunden. Bei der Zurückweisung durch die ÖB handle es sich formal um keine Zurückweisung, sondern vielmehr um eine Abweisung des Antrages, da durch das AMS eine für die ÖB bindende Sachentscheidung getroffen worden sei. Wenn man davon ausgehe, dass gegen die Sachentscheidung des AMS kein adäquates Rechtsmittel erhoben werden könne, sei dies verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Eine schriftliche Erledigung einer Behörde, die in unanfechtbarer Weise über einen Antrag in einem Verwaltungsverfahren entscheide, sei schon aus rechtsstaatlichen Gründen nicht vertretbar. Eine inhaltliche Überprüfung durch die ÖB müsse daher möglich sein. Wenn der ÖB eine inhaltliche Prüfung des Antrages verwehrt werde, stelle dies einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot dar. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Fremden hinsichtlich der Prüfungskompetenzen von einer ÖB bei Verfahren über Visa der Kategorie C (Tourismus) und Visa der Kategorie D zur Arbeitssuche vor. Bei Visa der Kategorie C prüfe ÖB inhaltlich, bei Visa der Kategorie D zur Arbeitssuche nicht. Bei verfassungskonformer Interpretation des FPG müsse daher der ÖB auch in Verfahren von Visa D zur Arbeitssuche eine inhaltliche Prüfungskompetenz zukommen. Auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2019, W151 2207386-1, wurde verwiesen. Darin habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die AMS Mittelung kein Bescheid und nicht selbstständig anfechtbar sei. Die Prüfung durch das AMS könne daher erst im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB angefochten werden. Betreffend die Punktevergabe wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Die Stellungnahme und Urkundenvorlage (Sprachzertifikat) des BF sei vom AMS ignoriert worden. Der BF erreiche 70 Punkte.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020, wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend führte die ÖB im Wesentlichen aus, dass laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die ÖB den Antrag ohne weitere Prüfung zurückzuweisen habe, wenn AMS mitteile, dass die Kriterien nicht vorliegen würden. Wenn in Beschwerde behauptet werde, dass es zu einer Ungleichbehandlung unter Fremden komme, da die ÖB nicht selbst eine Sachentscheidung (wie bei Visa C Tourismus) treffen könne, so würde auch bei Zutreffen dieser Rechtsmeinung dies nichts daran ändern, dass auch eine inhaltliche Prüfung die Beschwerde nicht zum Erfolg führen würde, weil im gegenständlichen Fall die notwendigen Qualifikationen nicht erfüllt seien. Sollte daher das Bundesverwaltungsgericht – der Rechtsmeinung des BF folgend – zu einer inhaltlichen Prüfung gelangen, würde aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegen. Eine inhaltliche Nachprüfung der Kriterien komme der ÖB gemäß § 24a Abs. 4 FPG nicht zu. Diese sei an die Mitteilung des AMS gebunden. Diese Bindungswirkung werde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt (Verweis auf W185 2101615-1 vom 05.02.2016).

11. Mit Schreiben vom 16.06.2020 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zusammengefasst führte der BF aus, dass es auch im Verhältnis zum Verfahren über die Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte „Besonders Hochqualifizierte“ zu einer Ungleichbehandlung von Fremden komme. In diesen Verfahren führe das AMS eine inhaltliche Prüfung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen durch und erlasse einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid könne sich der Antragsteller mittels Bescheidbeschwerde inhaltlich zur Wehr setzen. Einen Antragsteller auf Erteilung eines Visums D zur Arbeitssuche komme eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht zu, daher liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Die ÖB führe in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass, selbst wenn man zu Ergebnis einer Ungleichbehandlung unter Fremden komme, die Beschwerde schon deshalb nicht begründet sei, da im vorliegenden Fall die Qualifikationen für die Visumserteilung nicht vorliegen würden. Dies sei ein Widerspruch. Einerseits sage ÖB, dass sie keine Kompetenz für eine inhaltliche Prüfung habe und andererseits führe sie aus, dass die Qualifikationen nicht erfüllt seien. Mit dieser Aussage treffe die ÖB ja gerade eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Punkte gemäß Anlage A iVm § 12 AuslBG, dies jedoch ohne Durchführung eines Beweisverfahrens oder Gewährung von Parteiengehör. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher rechtswidrig. Eine Interpretation des § 24a FPG dahingehend, dass die Mitteilung des AMS inhaltlich nicht überprüfbar sei, stelle einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip dar. Selbst wenn man zu Ergebnis komme, dass der ÖB bei Visa D zur Arbeitssuche keine inhaltliche Prüfungskompetenz zukomme, so müsse zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den abweisenden Bescheid die Möglichkeit bestehen, die Mitteilung des AMS inhaltlich zu bekämpfen. Die Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 2 B-VG wurde angeregt.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.07.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2020, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2019 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D (Jobseeker-Visum) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten.

Am 01.10.2019 übermittelte die ÖB Teheran die Unterlagen AMS zur Überprüfung; die Überprüfung führte zu einem negativen Ergebnis. Dazu gab der BF eine Stellungnahme ab. Das AMS hielt nach neuerlicher Überprüfung am negativen Ergebnis fest.

Mit Bescheid vom 12.12.2019 wurde der Antrag des BF gemäß § 24a Abs. 4 FPG zurückgewiesen.

Der BF erreicht lediglich 20 Punkte der erforderlichen 70 Punkte gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG. Der BF erfüllt somit nicht die notwendigen Kriterien, um als „besonders Hochqualifizierter“ zugelassen zu werden und ein Visum D zu erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der ÖB Teheran ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF nicht die erforderliche Punktzahl erfüllt, um als „besonders Hochqualifizierter“ zugelassen werden zu können, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Der BF hat unter anderem folgende Ausbildungen abgeschlossen: zweijähriges Obermaturastudium (Associate Degree) „Computer Software“, zweijähriges Bachelorstudium „Computer Software“ und vierjähriges Masterstudium „Computer-Engineering-Software“. Wie vom AMS zutreffend ausgeführt, erfüllt der BF die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer nicht.

Die Mindestdauer mehrerer (z.B. nach der Bologna-Struktur absolvierter) Studien kann – wie vom BF zutreffend ausgeführt – zusammengerechnet werden, wenn das zuletzt absolvierte Studium höherrangig ist und auf dem vorangegangenen aufbaut (z.B. Bachelorstudium und nachfolgendes Masterstudium) (vgl. etwa auch das Informationsblatt „Anerkennung von Studienabschlüssen für das Arbeitsuchervisum, die Rot-Weiß-Rot-Karte und die Blaue Karte EU“ der Migrationshomepage des BMEIA: https://www.migration.gv.at/fileadmin/downloads/infoblaetter/Anerkennung_Studienabschlüsse_MP.pdf). Jedoch würde der BF im vorliegenden Fall selbst bei Zusammenrechnen seines zweijährigen Obermaturastudiums (Associate Degree) und seines zweijährigen Bachelorstudiums die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums mit einer Mindestdauer von vier Jahren nicht erfüllen. Laut „Anabin“ (https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html) stellt die Obermatura beziehungsweise das Associate Degree des BF einen „Kardaniabschluss“ dar, welcher einen anwendungsorientierten zweijährigen Abschluss bezeichnet. Dieses zweijährige anwendungsorientierte Studium kann an den iranischen Hochschulen als ein volles Studienjahr in einem nachfolgenden wissenschaftlichen Studiengang (beispielsweise Bachelorstudium) angerechnet werden. Daraus folgt, dass das Obermaturastudium (Associate Degree) des BF lediglich als ein Studienjahr angerechnet werden kann.

Das Masterstudium des BF fällt unter postgraduale Studien (PGS) und kann daher nicht berücksichtigt werden. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten und ergibt sich auch aus einer Nachschau auf „Anabin“, dass iranische Masterabschlüsse in die Klasse „PGS“ fallen.

Der BF erreicht daher selbst bei Zusammenrechnen des Obermaturastudiums und des Bachelorstudiums insgesamt lediglich eine Studiendauer von drei Jahren. Die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer wurde daher nicht erfüllt.

Wie bereist das AMS zutreffend ausgeführt hat, können daher auch für die Berufserfahrung des BF keine Punkte vergeben werden.

Unter Berücksichtigung des Alters des BF, der 1983 geboren wurde und somit in die Alterskategorie „35 bis 40 Jahre“ fällt, sind diesem 15 Punkte zu geben.

Insoweit ist die seitens des AMS vorgenommene Punkteberechnung schlüssig und nicht zu beanstanden.

Betreffend das mit der Stellungnahme vorgelegte A1 Deutschzertifikat vom 29.09.2019 ist auszuführen, dass dem BF – entgegen der Berechnung des AMS – fünf Punkte zuzurechnen sind.

Zusammengefasst ergibt sich eine Gesamtpunktezahl von 20 Punkten; erforderlich wären jedoch 70 Punkte von 100 möglichen Punkten. Weitere besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten wurden vom BF weder behauptet noch belegt. Die Ablehnung der Erteilung des Visums war daher nicht zu beanstanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Form und Wirkung der Visa D

§ 20 (1) Visa D werden erteilt als

1.       Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.       Visum aus humanitären Gründen;

3.       Visum zu Erwerbszwecken;

4.       Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.       Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.       Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.       Visum zur Wiedereinreise;

8.       Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9.       Visum für Saisoniers;

10.      Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1.       sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2.       neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.       dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.       kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3.       die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1.       der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2.       begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3.       der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4.       der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5.       der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6.       der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7.       der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8.       gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9.       der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10.      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11.      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12.      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13.      der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14.      der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 24a (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn

1.       die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und

2.       die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.

(2) Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

(3) Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.

(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.

(5) Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.

(6) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF lauten:

„Besonders Hochqualifizierte

§ 12 Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Jobseeker-Visums zu Recht gemäß § 24a FPG zurückgewiesen, da der BF - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht die erforderliche Punktezahl erreicht hat.

Der BF brachte auch vor, dass das AMS in Verfahren zur Erteilung von Visa D für die Arbeitssuche eine bindende Sachentscheidung treffe, gegen welche kein adäquates Rechtsmittel erhoben werden könne, sowie, dass die Verwehrung der inhaltlichen Überprüfung der Mitteilung des AMS durch die ÖB gegen das Gleichbehandlungsgebot beziehungsweise das Diskriminierungsverbot verstoße. Es komme zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidung zwischen Fremden hinsichtlich der Prüfungskompetenzen von österreichischen Vertretungsbehörden in Verfahren betreffend Visa C und Visa D zur Arbeitssuche. Auch im Verhältnis zum Verfahren über die Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte „Besonders Hochqualifizierte“ komme es zu einer Ungleichbehandlung von Fremden. In diesen Verfahren würde das AMS einen Bescheid erlassen, gegen welchen der Antragsteller Beschwerde erheben könne.

Hierzu sei nur ergänzend ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits festhielt, dass die Beurteilung des AMS in Verfahren betreffend Visa D zur Arbeitssuche keinen Bescheid darstellt und daher nicht selbstständig anfechtbar ist: „Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte obliegt es damit gemäß § 24a FPG der zuständigen Vertretungsbehörde, über die Erteilung des Aufenthaltsvisums bescheidmäßig abzusprechen. Die gemäß § 24a Abs. 1 Z 2 bzw. § 20c AuslBG durch die zentrale Ansprechstelle des AMS vorzunehmenden (positive) Prüfung der Kriterien gemäß § 12 iVm. Anlage A AuslBG stellt neben dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG eine weitere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltsvisums dar. Bei dieser Prüfung handelt es sich um ein reines Formalverfahren, das in einer Mitteilung des Prüfungsergebnisses an die entscheidende Behörde resultiert, einer selbstständigen bescheidmäßigen Erledigung durch das AMS jedoch nicht zugänglich ist. Die Prüfung durch die Landesgeschäftsstelle des AMS kann somit erst im Rahmen der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der zuständigen Vertretungsbehörde angefochten werden“ (BVwG 06.06.2019, W151 2207386-1/3E).

Überdies ist in Antrag gemäß § 24a Abs. 4 FPG zurückzuweisen, wenn die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitteilt, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen. Damit wird deutlich, dass die Vertretungsbehörde keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG zu treffen hat, sondern diese lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen und zu beurteilen sind. Die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ist für die Vertretungsbehörde bindend und hat daher die Vertretungsbehörde bei negativer Entscheidung den Antrag lediglich zurückzuweisen (Ornezeder in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 24a FPG 2005 Stand 01.12.2017). Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Rechtsprechung die Bindung der Vertretungsbehörde an die Mittelung des AMS nicht in Frage (vgl. etwa BVwG 05.02.2016, W185 2101615-1/2E, sowie 19.02.2016, W185 2111828-1/2E, je mit Verweis auf Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, § 24a, 1. RV 1078 XXIV. GP).

Entgegen den Ausführungen des BF kann eine Ungleichbehandlung Fremder untereinander nicht erkannt werden. Sowohl im Verfahren betreffend die Erteilung von Visa der Kategorie C als auch der Kategorie D (zur Arbeitssuche) steht es dem Antragsteller offen, eine Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. In beiden Fällen nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vor. In Verfahren zur Erteilung von Visa D zur Arbeitssuche umfasst die inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – denklogischerweise auch die Überprüfung der dem Bescheid zugrundeliegenden Mitteilung des AMS. Dem Antragsteller steht – entgegen den Ausführungen des BF – daher ein Rechtsmittel gegen die Mittelung des AMS in Form der Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde, welcher sich auf die Mitteilung des AMS stützt, zur Verfügung. Es darf hierbei auch auf den Verfahrensablauf betreffend die Erteilung von Visa der Kategorie D in Familienzusammenführungsverfahren, insbesondere die Bindung der österreichischen Vertretungsbehörden an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, verwiesen werden, welche auch vom VwGH nicht beanstandet wird (vgl. etwa vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Arbeitsstelle Ausländerbeschäftigung Berufserfahrung Einreisetitel Punktevergabe Sprachkenntnisse Studienabschluss Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W175.2233385.1.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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