TE Bvwg Beschluss 2020/9/18 W261 2233991-1

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §3
VOG §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W261 2233991-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 11.08.2020 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.06.2020, betreffend die Abweisung des Antrages vom 30.01.2020 auf Gewährung von Hilfeleistungen mach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Verbrechensopfergesetzes – VOG mit Bescheid vom 17.06.2020 ab.

3. Der Bescheid wurde von der belangten Behörde am 18.06.2020 abgefertigt und dem Beschwerdeführer am 19.06.2020 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer erhob mit Emailnachricht vom 11.08.2020 eine Beschwerde, welche am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte.

5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.08.2020, wo dieser am 13.08.2020 einlangte.

6. Mit Schreiben vom 17.08.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.06.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden, daher habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.07.2020 geendet. Die nachweislich am 11.08.2020 erhobene Beschwerde sei somit als verspätet anzusehen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.08.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob das Schriftstück am 26.08.2020.

7. Der Beschwerdeführer gab - wiederum verspätetet – mit Emailnachricht vom 15.09.2020 eine Stellungnahme ab, wonach er aufgrund seiner Krankheit die Zeit überschritten habe, was auch durch einen ärztlichen Befund, wonach er im Juli 2020 nicht in der psychischen Verfassung gewesen sei, einen Brief zu verfassen, belegen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 30.01.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.

Mit Bescheid vom 17.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Verbrechensopfergesetzes – VOG ab.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 19.06.2020 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 31.07.2020.

Der Beschwerdeführer erhob mit Emailnachricht vom 11.08.2020 eine Beschwerde, welche am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte.

Mit Schreiben vom 17.08.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.08.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die ihm eingeräumte 14-tägige Stellungnahmefrist endete mit Ablauf des 03.09.2020.

Der Beschwerdeführer erstattete am 15.09.2020 (Datum der Emailnachricht) per Email eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und legte eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.09.2020 vor.

Die Beschwerde vom 11.08.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2020 ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der per Email eingebrachten Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

In der vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.09.2020 vorgelegten ärztlichen Bestätigung diagnostizierte ein Arzt für Allgemeinmedizin beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und stellte fest, dass dieser im Juli 2020 nicht in der psychischen Verfassung gewesen sei, einen Brief an das Sozialministeriumservice zu verfassen.

Dazu ist anzumerken, dass dieser ärztlichen Stellungnahme kein klinischer Fachstatus zugrunde liegt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Angaben des Beschwerdeführers, bzw. aufgrund welcher konkreten Symptome der Arzt für Allgemeinmedizin zu dieser Aussage kam. Die bloße Feststellung, dass die „psychische Verfassung“ des Beschwerdeführers es nicht zugelassen habe, im Juli 2020 eine Beschwerde zu erheben, ist medizinisch unpräzise und nicht einordenbar. Diese vorgelegte ärztliche Bestätigung ist daher weder schlüssig noch nachvollziehbar, weswegen dieser für das Bundesverwaltungsgericht kein Beweiswert zukommt.

Hinzu kommt, dass im gesamten Akt bisher kein medizinischer Befund eines Psychiaters oder klinischen Psychologen aufliegt, der beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren würde.

Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.09.2020 ergibt sich eindeutig, dass er sich dessen bewusst ist, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumte. „Er habe aufgrund seiner Krankheit die Zeit überschritten.“ Dies ist eine bloße Behauptung, welche der Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Beweismittel untermauern konnte.

Es ist dem Beschwerdeführer daher zusammenfassend nicht gelungen, glaubhaft dazulegen, dass er verhindert gewesen war, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Der mit 17.06.2020 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.06.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 31.07.2020.

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde am 11.08.2020 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.08.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die ihm gewährte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt endete somit mit Ablauf des 03.09.2020.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer reagierte am 15.09.2020 mit Emailnachricht auf den Verspätungsvorhalt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, aufgrund welcher ihm nicht anzulastender Umstände er daran verhindert war, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2233991.1.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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