TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W255 2226652-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W255 2226652-1/9E

W255 2225701-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerden und die Vorlageanträge von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Walter SILBERMAYR em. und Mag. Martin REIHS, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.10.2019 und 08.11.2019, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 11.11.2019, GZ: 2019-0566-9-003786 und 2019-0566-9-003961, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für die Zeit vom 01.10.2019 bis 25.11.2019 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2020, zu Recht erkannt:

A)       

Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl durch die rechtsfreundlich vertretene, beschwerdeführende Partei als auch durch die belangte Behörde am 30.09.2020 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde (siehe OZ 7 und 9).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2226652.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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